Drucksache 18 / 17 210 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 03. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dezember 2018) zum Thema: MUF am Einzeldenkmal Paracelsusbad? und Antwort vom 20. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17210 vom 03.12.2018 über MUF am Einzeldenkmal Paracelsusbad? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist das Landesdenkmalamt als Oberste Denkmalschutzbehörde mit der Planung befasst worden, neben dem Einzeldenkmal „Paracelsusbad“, Roedernallee 200/204, Berlin Reinickendorf, eine sogenannte „'Modulare Unterkunft für Flüchtlinge“ (MUF) zu errichten? Zu 1.: Das Landesdenkmalamt (LDA) als Fachbehörde (nicht die oberste Denkmalschutzbehörde – diese arbeitet auf der ministeriellen Ebene) wurde von der unteren Denkmalschutzbehörde Reinickendorf Ende August 2018 über die Pläne zur Errichtung einer Modularen Unterkunft für Flüchtlinge (MUF), die unmittelbar neben dem Einzeldenkmal Paracelsusbad gebaut werden soll, informiert. 2. Wenn ja, welche Eckdaten (Größe der Einrichtung, geplante Grundfläche, geplante Geschosszahl, geplante Bruttonutzfläche, geplante Außenanlagen) sind dem Landesdenkmalamt dazu bekannt? Zu 2.: Dem LDA wurden die Pläne vom 13.08.2018 in zwei Varianten vorgelegt, mit jeweils zwei winkelförmigen, drei- bis fünfgeschossigen Bauten auf der Fläche zwischen Kienhorstgraben und Paracelsusbad. Weitere Varianten (A-D), die dem LDA am 07.12.2018 geschickt wurden, datieren vom 22. und 26.10.2018. 3. Wenn ja, trifft es zu, dass durch die Errichtung einer MUF der für dieses Einzeldenkmal geltende „denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz“ beeinträchtigt wird? Zu 3.: Der Solitärbau benötigt den umgebenden Freiraum, um seine Wirkung im Stadtbild zu entfalten. Eine Neubebauung mit bis zu fünf Vollgeschossen würde sowohl das geschützte Erscheinungsbild des Baudenkmals als auch seine Wirkung im Stadtraum beeinträchtigen. Es wird eine denkmalverträgliche Lösung angestrebt, die dem ge- Seite 2 von 3 schützten Erscheinungsbild Rechnung trägt und in den Abwägungsprozess verschiedener stadtpolitischer Ziele und Notwendigkeiten einfließt. 4. Wie bewertet in diesem Zusammenhang die Oberste Denkmalschutzbehörde an diesem Standort die Auswirkungen der vom Senat von Berlin für MUF vorgegebenen Standards, wonach jeder MUF- Standort bspw. einen gestalteten Außenbereich mit Rasenflächen und Beeten, Spiel- und Sportanlagen sowie einen „Dorfplatz“ als Treffpunkt der Bewohnerinnen und Bewohner mit Sitzgelegenheiten und Picknicktischen bekommt? Zu 4.: Dem LDA als Fachbehörde (nicht der obersten Denkmalschutzbehörde) liegen dazu keine Planungen vor. Eine Bewertung ist nur bei Vorliegen einer konkreten Planung möglich. 5. Ist dem Landesdenkmalamt oder anderen Einheiten der Senatsverwaltung für Kultur und Europa bekannt, wer als Bauherr für die Errichtung dieses MUF verantwortlich zeichnen soll? Zu 5.: Nein. 6. Liegt dem Landesdenkmalamt eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde (hier Bezirksamt Reinickendorf, Fachbereich für Stadtplanung und Denkmalschutz) vor, die eine Beurteilung dieses Standortes aus Sicht des Denkmalschutzes vornimmt? Zu 6.: Nein. 7. Wenn nein, über welche bisherigen Gesprächsinhalte, -abstimmungen und -ergebnisse mit der Unteren Denkmalschutzbehörde im Bezirk Reinickendorf kann das Landesdenkmalamt im Rahmen dieser Schriftlichen Anfrage Auskunft erteilen? Zu 7.: Dem LDA wurde durch die untere Denkmalschutzbehörde mitgeteilt, dass der Bezirk der Auffassung ist, dass es am Standort eine denkmalverträgliche Lösung geben kann, wenn die Bebauung im Sinne der Variante A (vom 26.10.2018) verändert und der Kopfbau in der Höhe reduziert wird. Darüber hinaus hat der Bezirk nochmal die Überprüfung einer Bebauung des Parkplatzes eingefordert. Eine rechtlich belastbare Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde liegt noch nicht vor. Der Abstimmungsprozess dauert noch an. 8. Gab es zudem Mitteilungen des Landesdenkmalamtes an interessierte Bürgerinnen und Bürger in dieser Sache, wenn ja, mit welchem Inhalt? Zu 8.: Das LDA hat seine fachliche Einschätzung gegenüber der Aufstellung von MUFs in der unmittelbaren Umgebung des Einzeldenkmals Paracelsusbad auf Anfragen kommuniziert. Seite 3 von 3 9. Sofern die Oberste Denkmalschutzbehörde zu der Erkenntnis gelangt, dass die ihr bekannten Planungen (siehe hier Frage 2) zu „überdimensioniert“ sind, plant das Landesdenkmalamt eine komplette Ablehnung der Bebauung mit einem MUF vorzunehmen oder werden Vorgaben für eine nennenswerte Kapazitätsverringerung erwogen? Zu 9.: Das LDA (nicht die oberste Denkmalschutzbehörde) steht als Fachbehörde einer Bebauung an dieser Stelle kritisch gegenüber. Die Möglichkeit der Bebauung sowie der Dimensionierung befindet sich noch in der Prüfung. 10. Unterstellt, die Untere Denkmalschutzbehörde sieht im Ergebnis keinen Anlass, aus Denkmalschutzgründen eine Baugenehmigung für die MUF am Paracelsusbad zu versagen und das Landesdenkmalamt ist hier gegenteiliger Auffassung, welcher Mechanismus mit welchen verwaltungsinternen Abläufen wird zur Lösung dieses Dissenses in Gang gesetzt werden? Zu 10.: Nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin entscheidet der Bezirk (Genehmigungsbehörde ) grundsätzlich im Einvernehmen mit dem LDA als Denkmalfachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, trifft die oberste Denkmalschutzbehörde die Entscheidung. 11. Unterstellt, es gibt keinen Konsens zwischen der Obersten und der Unteren Denkmalschutzbehörde in dieser Sache, wer entscheidet schlussendlich über die Genehmigungsfähigkeit dieses Bauvorhabens ? Zu 11.: Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet bei fehlendem Einvernehmen zwischen LDA und unterer Denkmalschutzbehörde. 12. Kann die Oberste Denkmalschutzbehörde Auskunft darüber erteilen, wann im Falle einer Genehmigungsfähigkeit die Errichtung der MUF geplant ist? Zu 12.: Nein. Berlin, den 20.12.2018 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa