Drucksache 18 / 17 218 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 03. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2018) zum Thema: Gute Arbeit (-sassistenz) und Antwort vom 19. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17218 vom 03. Dezember 2018 über Gute Arbeit (-assistenz) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Menschen mit Behinderung erhalten in Berlin Arbeitsassistenz und wie viele davon erhalten in Kombination auch persönliche Assistenz/LK 32? Zu 1.: Leistungen zur Finanzierung von Arbeitsassistenz werden im Land Berlin überwiegend vom Integrationsamt erbracht (vergl. auch §§ 49 Abs. 8 sowie 185 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Mit Stand 01.12.2018 werden vom Integrationsamt in 488 Fällen Leistungen zur Arbeitsassistenz gewährt. Daten darüber, in wie vielen Fällen zusätzlich auch Leistungen einer persönlichen Assistenz nach LK 32 (Leistungskomplex Persönliche Assistenz/Zeitlich umfangreiche Pflege) vom Träger der Pflegeversicherung bzw. Träger der Sozialhilfe gewährt werden, liegen dem Senat nicht vor. Soweit Träger der Pflegeversicherung bzw. der Sozialhilfe nach dem für sie geltenden Leistungsrecht für allgemeine pflegerische und betreuerische Maßnahmen, ggf. für eine 24 Stunden Pflege, zuständig sind, kommen Leistungen des Integrationsamts zur Arbeitsassistenz nur in dem zeitlichen Umfang in Betracht, der sich ausschließlich aus der Unterstützung im Arbeitsverhältnis ergibt und nicht bereits durch die pflegerischen oder betreuerischen Maßnahmen in der Zuständigkeit des anderen (vorrangigen) Leistungsträgers abgedeckt ist. Wenn nicht der Einsatz einer zweiten Assistenzkraft neben der Pflegekraft notwendig ist, wird bei einer 24 Stunden Pflege regelmäßig keine anteilige Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt. Hinsichtlich der Vergütung einer ergänzenden Arbeitsassistenz gelten nicht die Vergütungssätze der 2 Rehabilitationsträger für die pflegerischen oder betreuerischen Assistenzleistungen, sondern diejenigen des Integrationsamtes. Arbeitsassistenzen können, sofern die Leistung im Ausnahmefall nicht vom Integrationsamt erbracht bzw. ausgeführt wird, auch von Rehabilitationsträgern ohne Beteiligung des Integrationsamtes gewährt werden. In welchem Umfang die Rehabilitationsträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird dem Senat nicht angezeigt und statistisch demzufolge auch nicht erfasst. 2. Wie hoch ist im Falle reiner Arbeitsassistenz dabei im Durchschnitt der genehmigte Vergütungssatz pro Stunde? Zu 2.: Für die einfache Arbeitsassistenz werden als regelmäßiger Vergütungssatz 14,00 €/Stunde gewährt. Sofern Umsatzsteuerpflicht bei der Assistenzkraft besteht, wird die Umsatzsteuer zusätzlich erstattet. Die Höhe der Kostenübernahme orientiert sich an (orts-)üblichen und branchenüblichen Aufwendungen für Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten für Dritte, für die in der Regel eine Ausbildung oder besondere Qualifikation nicht erforderlich ist. Höhere Kosten können berücksichtigt werden, wenn die Assistenznehmerin oder der Assistenznehmer plausibel nachweist, dass die Assistenzleistungen einen höheren Stundensatz rechtfertigen (z. B. Vorlesekräfte mit Fremdsprachenkenntnissen). So betragen z. B. die aktuellen Vergütungssätze des Integrationsamtes Berlin für Gebärdensprachdolmetscher im Jahr 2018 60 €/Stunde. 3. Inwieweit werden beim genehmigten Vergütungssatz alle Arbeitgeberpflichten, wie z.B. Sozialversicherungen, Urlaub und Krankheit, vollumfänglich kalkulatorisch berücksichtigt? Zu 3.: Die Berechnung des Vergütungssatzes beruht auf den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen/BIH. Grundlage bildet in Berlin der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder /TV-L Berlin nach Entgeltgruppe 2 (einfache Tätigkeiten, keine Vor- oder Ausbildung, aber mehr als kurze Einweisung oder Anlernphase; Beschäftigte im Büro, Buchhandlung, sonstiger Innendienst, Außendienst mit einfachen Tätigkeiten). Daraus ergibt sich für 2018 (Entgelttabelle für 2018 – gültig seit 01.01.2018) ein Stundenlohn von 11,76 € (Arbeitnehmer-Brutto) beziehungsweises 14,00 € (gerundetes Arbeitgeber-Brutto). Als Aufwandspauschale für die dem schwerbehinderten Menschen in seiner Arbeitgeberfunktion entstehenden Regiekosten (z. B. Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft , Meldung zur Sozialversicherung, Entgeltberechnung, Lohnbuchhaltung , Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern) können weitere 30,00 € pro Monat gewährt werden. Höhere nachgewiesene und notwendige Belastungen werden berücksichtigt. Im Rahmen des Arbeitgebermodells erhält die Assistenzkraft Urlaub sowie eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Um einen wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den Geldern der Ausgleichsabgabe zu gewährleisten, sollten die Urlaubszeiten der Assistenzkraft mit den Urlaubszeiten der Assistenznehmerin oder des Assistenznehmers identisch sein. Der Assistenznehmerin oder dem Assistenznehmer werden diese Ausgaben vom Integrationsamt erstattet. 3 Bei Erkrankung der Assistenzkraft ist im Einzelfall die Finanzierung einer Ersatzkraft möglich. Bei Erkrankung der Assistenznehmerin oder des Assistenznehmers können die Leistungen bei bestehenden arbeitsvertraglichen oder anderen Verpflichtungen höchstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes, längstens allerdings für 12 Monate, erbracht werden. 4. Ist die Information des Fragestellers zutreffen, dass Warte- und Wegezeiten sowie Fahrtkosten explezit nicht anerkannt werden? Zu 4.: Die Information ist nicht zutreffend. Der zeitliche Umfang unvermeidlicher Warteoder Bereitschaftszeiten wird bei der Bedarfsfeststellung berücksichtigt. In Berlin wird in der Regel der begründete und notwendige Unterstützungsbedarf bewilligt, der für die Assistenznehmerin bzw. den Assistenznehmer erforderlich ist. Wenn neben dem eigentlichen Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz weitere Aufwendungen anfallen (z. B. Reisekosten der Assistenzkraft), die auch bei Ausschöpfung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterstützungsmaßnahmen unvermeidlich sind, wird im Einzelfall der Leistungsrahmen erhöht. Wegezeiten der Assistenzkraft zur Anfahrt zum Arbeitsort der Assistenznehmerin oder des Assistenznehmers werden nicht anerkannt. 5. Inwieweit sind Bewilligungsbescheide für Arbeitsassistenz über 14 EUR pro Einsatzstunde inklusive MwSt und Arbeitgeberanteile der Normalfall? Zu 5.: In der Regel wird die Arbeitsassistenz mit 14 €/Stunde vergütet. Höhere Kosten können berücksichtigt werden, wenn die Assistenznehmerin bzw. der Assistenznehmer plausibel nachweist, dass die Assistenzleistungen einen höheren Stundensatz rechtfertigen (s. auch zu 2.). Die ggf. anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich gewährt. 6. Hält der Senat diese Vergütung angesichts der Aufgaben der Arbeitsassistenz für einen Ausdruck „guter Arbeit“ oder sieht er hier Menschen mit Behinderung als Arbeitgeber in Honorarverträge mit „Graubereich“ statt in seriöse Arbeitsverträge mit ihren Assistenten gedrängt? Zu 6.: Zur Berechnung der Höhe des Vergütungssatzes wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Der Assistenzbedarf ergibt sich aus Tätigkeiten, die der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt nicht selbst, sondern nur mit einer Assistenzkraft erledigen kann. Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung ohnehin durch andere Mitarbeitende erledigt werden, z. B. Sekretariatstätigkeiten, gehören nicht zum Assistenzbedarf. Die Leistungsgewährung im Bereich der Finanzierung einfacher Arbeitsassistenz in Berlin erfolgt unter vollständiger Ausschöpfung der im engen bundesgesetzlichen Rahmen bestehenden Möglichkeiten. Der Senat von Berlin setzt sich für die Beachtung der Grundsätze „guter Arbeit“ auch im Bereich der Assistenzleistungen ein. Die Orientierung der Vergütung am TVL ist grundsätzlich sachgerecht. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung sind aus Sicht des Senats bundesweite Regelungen notwendig, die der Bund durch Ausnutzung seiner Verordnungsermächtigung nach §191 SGB IX schaffen sollte. 4 7. Kann der Senat angesichts dieser Stundesätze nachempfinden, dass Empfänger von Bewilligungsbescheiden über Arbeitsassistenz, die Aussage „Es steht Ihnen frei, ob Sie einen Arbeitsassistenten auf Honorarbasis, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder auf andere Weise beschäftigen. Ich weise darauf hin, dass Sie als Auftraggeber oder Arbeitgeber rechtlich und organisatorisch alleinverantwortlich für die vertragliche Ausgestaltung und Durchführung des Assistenzverhältnisses sind.“ als zynisch empfinden? Zu 7.: Eine wesentliche Aufgabenstellung des Integrationsamtes besteht in der Beratung und Information seiner Klienten. Dazu gehören sowohl schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen als auch deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Erfahrungen aus der Praxis des Integrationsamtes belegen, dass es sinnvoll oder gar notwendig ist, die Antragsstellenden auf ihre Pflichten und Handlungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn sie eine Assistenzkraft beschäftigen. Deswegen wird den Antragsstellenden bereits mit der Eingangsbestätigung ein Informationsblatt zur Arbeitsassistenz mitgeschickt (Anlage 1). Es steht dem schwerbehinderten Menschen im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX und § 33 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) grundsätzlich frei, für welches Beschäftigungsmodell einer Arbeitsassistenz er sich entscheidet. Dieses Wahlrecht wird nur beschränkt durch das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Akquise der Assistenzkraft oder des Dienstleisters, die Vertragsgestaltung sowie die Organisations- und Anleitungskompetenz obliegen allein dem schwerbehinderten Menschen. Der schwerbehinderte Mensch kann eine Assistenzkraft selbst als Arbeitgeber, d. h. auf Basis eines Arbeitsvertrages im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen – ggf. geringfügigen – Beschäftigung anstellen. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Arbeitgeberpflichten beim Arbeitgebermodell im Verhältnis zur Assistenzkraft ist der schwerbehinderte Mensch allein verantwortlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns. Alternativ kann der schwerbehinderte Mensch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Erbringung der Assistenzleistung beauftragen. Das Dienstleistermodell umfasst auch die Beauftragung einer einzelnen selbstständigen Person im Wege eines Dienstvertrages auf Honorarbasis. 8. Sieht der Senat folglich hier Handlungsbedarf und wenn ja, wann will er diesen wie umsetzen? Zu 8.: Die Sätze zur Finanzierung notwendiger einfacher Arbeitsassistenz werden im Land Berlin regelmäßig angepasst, zuletzt mit der Erhöhung von 13,00 €/Stunde auf 14,00 €/Stunde mit Wirkung ab dem 19. April 2018. Insofern besteht regelmäßig Bedarf hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung der Vergütung. Damit aber künftig in allen Bundesländern bei der Gewährung von Leistungen der Arbeitsassistenz einheitlicher verfahren wird und damit die Ausgaben der Ausgleichsabgabe auch weiterhin für die Länder planbar sind, haben die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder in der 75. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 5. und 6. Dezember 2018 in Münster beschlossen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufzufordern, zeitnah eine Verordnung gemäß § 191 SGB IX zu erarbeiten, die die Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitsassistenz sowie die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistung regelt. In diesem Zusammenhang beobachtet der Senat auch die laufenden 5 Tarifbewegungen im Bereich der Assistenzdienstleister, deren Ergebnisse in die Regelungen einfließen sollten. Berlin, den 19. Dezember 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage 1 : Informationsblatt Integrationsamt Berlin Darwinstr. 15 ; 10589 Berlin Informationen zur Arbeitsassistenz Stand: 19.April 2018 Das Wichtigste in Kürze Menschen mit Schwerbehinderung stehen im beruflichen Alltag gelegentlich vor einem besonderen Problem. Sie sind wegen ihrer anerkannten Schwerbehinderung darauf angewiesen, dass andere für sie bestimmte „Handgriffe“ übernehmen, ihnen bei der Arbeit assistieren. Damit die Beschäftigung im Einzelfall nicht an solchen Problemen scheitert, ist im SGB IX ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine vom Menschen mit Schwerbehinderung selbst beschaffte/organisierte notwendige Arbeitsassistenz begründet worden. Die Arbeitsassistenz unterstützt / assistiert Menschen mit Schwerbehinderung nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten. Die Menschen mit Schwerbehinderung müssen also selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Arbeitsassistenz übernimmt nicht die Hauptinhalte der vom Menschen mit Schwerbehinderung zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Arbeitsassistenz kommt in Betracht, wenn eine nicht nur gelegentliche, regelmäßige Unterstützung von Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeitsausführung notwendig ist. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? • Anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung • Bestehendes Arbeits- oder Beamtenverhältnis (mit mindestens 15 Wochenstunden, bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ab acht Wochen, bei Inklusionsbetrieben mit mindestens 12 Wochenstunden) oder bei Selbständigkeit •Alle vorrangigen Leistungsmöglichkeiten des SGB IX sind geprüft und ausgeschöpft (technische Ausstattung, Arbeitsorganisation und Aufgabenzuschnitt) • Einverständnis des Arbeitgebers/Dienstherrn mit dem Einsatz einer betriebsfremden Assistenzkraft Wo kann ein Antrag gestellt werden? Im Zusammenhang mit der Erlangung eines Arbeitsplatzes ist der Rehabilitationsträger (z. B. die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung) am Wohnort zuständig. Der Rehabilitationsträger leistet für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Im Anschluss an diese Förderung oder zur Sicherung einer bereits bestehenden Beschäftigung wenden Sie sich an das Integrationsamt, in dessen Bereich Ihr Arbeitsplatz liegt. Wer beauftragt die Assistenzkraft? Auftraggeber der Assistenz ist der schwerbehinderte Berufstätige selbst. Er kann die notwendige Arbeitsassistenz auf zwei Wegen organisieren: Arbeitgebermodell: Er beschäftigt die Assistenzkraft selber, ist also der Arbeitgeber, oder Dienstleistungsmodell: Er beauftragt eine Honorarkraft mit der Erbringung der Unterstützungsleistungen. Muss der Arbeitgeber beteiligt werden? Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Beamte können nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers oder Dienstherrn betriebsfremden Personen den Zugang zum Unternehmen/zur Dienststelle ermöglichen. Deshalb wird der Arbeitgeber beteiligt. Geprüft wird auch, ob alle innerbetrieblichen Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers ausgeschöpft sind. Dazu gehören die behindertengerechte Arbeitsplatzauswahl, Ausbildung, Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Für die Prüfung des zeitlichen Bedarfes wird vom Integrationsamt ein Integrationsfachdienst beauftragt. Wie hoch sind die Leistungen für Arbeitsassistenz? Die Höhe der Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall. Im Regelfall wird ein monatliches Budget in Abhängigkeit des täglichen beruflich bedingten Assistenzbedarfs gewährt. Für die Assistenzkraft wird in Anlehnung an die Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Stundensatz von 14,00 € inklusive Arbeitgeberanteile (Stand April 2018) gezahlt. Dieser Betrag kann um eine Aufwandspauschale von monatlich bis zu 30 Euro z.B. für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters (Regiekosten) erhöht werden. Sofern Umsatzsteuerpflicht für Honorarkräfte besteht, wird die Umsatzsteuer zusätzlich erstattet. Wie erfolgt die Auszahlung der Geldleistung? In der Regel erfolgt die Auszahlung monatlich im Voraus an den Menschen mit Schwerbehinderung / Gleichstellung. Soweit in einzelnen Monaten die bewilligte Leistung nicht in Anspruch genommen wird, kann diese innerhalb des Bewilligungszeitraumes auf andere Monate übertragen werden. Welche Alternativen gibt es zur Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz? Häufig lässt sich die notwendige Unterstützung bereits durch eine innerbetriebliche Lösung, z.B. durch die Unterstützung eines Kollegen, sicherstellen. Der Arbeitgeber kann – auf Antrag -für die ihm dadurch entstehende finanzielle Belastung vom Integrationsamt einen laufenden Zuschuss erhalten. Die punktuell erforderlichen Gebärdensprachdolmetschereinsätze bei gehörlosen Menschen werden vom Integrationsamt einzelfallbezogen oder – bei ständig wiederkehrendem Bedarf – in Form eines Budgets bezuschusst. Hier gilt eine gesonderte Honorarfestlegung. Müssen die Ausgaben für die Arbeitsassistenz nachgewiesen werden? Ja! Während des Bewilligungszeitraums sind Ihre Ausgaben für die Arbeitsassistenz an Hand detaillierter Belege nachzuweisen. Sind die tatsächlichen Ausgaben geringer als die ausgezahlten Mittel, sind zu viel gezahlte Beträge zu erstatten bzw. werden mit einer der nächsten Zahlungen verrechnet. Nähere Informationen erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid. Welche Rechtsvorschriften gelten? Bei Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes durch einen Rehabilitationsträger ist § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 SGB IX zu beachten. Rechtsgrundlagen für den Anspruch gegenüber dem Integrationsamt sind § 185 Abs. 5 SGB IX und § 17 Abs. 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).