Drucksache 18 / 17 233 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 05. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018) zum Thema: Versammlungen und Gegenversammlungen in Berlin 2013-2018 und Antwort vom 18. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 10 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17233 vom 05. Dezember 2018 über Versammlungen und Gegenversammlungen in Berlin 2013-2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Versammlungen und Aufzüge i.S.d. § 1 Abs. 1 VersG gab es seit Januar 2013 bis heute je Monat in Berlin? Zu 1.: Anmeldepflichtig im Sinne des § 14 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) sind lediglich Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel. Versammlungen in geschlossenen Räumen, die ebenfalls unter § 1 Abs. 1 VersG fallen, setzen keine behördliche Anzeige voraus und werden der Polizei Berlin insofern nur in Ausnahmefällen bekannt. Die nachfolgend genannten Zahlen sind aus der Veranstaltungsdatenbank (VDB) generiert und bilden Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel bis zum 30. November 2018 ab. Jahr 2013: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 24 179 203 Feb. 11 218 229 März 33 309 342 April 34 291 325 Mai 60 284 344 Juni 58 384 442 Juli 22 303 325 Seite 2 von 10 Aug. 49 390 439 Sept. 63 454 517 Okt. 39 439 478 Nov. 32 455 487 Dez. 22 333 355 insg. 447 4039 4486 Jahr 2014: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 17 253 270 Feb. 25 341 366 März 30 475 505 April 33 373 406 Mai 64 523 587 Juni 47 380 427 Juli 56 332 388 Aug. 55 320 375 Sept. 50 344 394 Okt. 47 373 420 Nov. 56 383 439 Dez. 49 332 381 insg. 529 4429 4958 Jahr 2015: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 52 334 386 Feb. 46 354 400 März 48 395 443 April 54 353 407 Mai 72 389 461 Seite 3 von 10 Juni 67 394 461 Juli 52 342 394 Aug. 55 393 448 Sept. 71 360 431 Okt. 58 351 409 Nov. 62 351 413 Dez. 23 347 370 insg. 660 4363 5023 Jahr 2016: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 37 309 346 Feb. 38 321 359 März 40 384 424 April 43 359 402 Mai 83 423 506 Juni 53 414 467 Juli 55 401 456 Aug. 30 373 403 Sept. 48 432 480 Okt. 47 380 427 Nov. 48 331 379 Dez. 36 318 354 insg. 558 4445 5003 Jahr 2017: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 43 297 340 Feb. 40 292 332 März 37 380 417 Seite 4 von 10 April 57 334 391 Mai 65 394 459 Juni 55 388 443 Juli 41 362 403 Aug. 32 418 450 Sept. 62 465 527 Okt. 38 361 399 Nov. 41 363 404 Dez. 34 298 332 insg. 545 4352 4897 Jahr 2018: Monat Aufzüge Kundgebungen Versammlungen insgesamt Jan. 47 327 374 Feb. 34 289 323 März 49 322 371 April 47 361 408 Mai 70 376 446 Juni 52 395 447 Juli 27 386 413 Aug. 28 387 415 Sept. 51 430 481 Okt. 35 340 375 Nov. 50 343 393 insg. 490 3956 4446 2. Wie viele Teilnehmer*innen haben an den jeweiligen Versammlungen bzw. Aufzügen nach Anmeldung der Veranstalter*innen – und nach Schätzung der zuständigen Behörde – teilgenommen ? Angeregt wird eine Aufschlüsselung nach Versammlungen mit weniger als 500, 500 bis 2000, 2000 bis 5000, 5000 bis 10.000, 10.000 bis 25.000, 25.000 bis 50.000 und mehr als 50.000 Teilnehmer*innen. Welche Themen hatten die zehn größten Versammlungen seit Januar 2013? Seite 5 von 10 Zu 2.: In die VDB werden zwar die ungefähren Teilnehmendenzahlen (häufig gemittelte „von/ bis-Angaben“) aus den Versammlungsanmeldungen eingepflegt, jedoch ist eine automatisierte statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. 3. Wie viele Einsatzkräftestunden – notfalls geschätzt - sind von Berliner Einsatzkräften – wie viele von Einsatzkräften aus anderen Bundesländern – in den jeweiligen Zeiträumen angefallen? Zu 3.: Einsatzkräftestunden (Ekstd), die im Zusammenhang mit Versammlungen anfallen, werden in den örtlichen Direktionen nicht statistisch erhoben. Eine valide Aussage hierzu ist daher nicht möglich. Bei der Direktion Einsatz (Dir E) ist für die Jahre 2013 bis 2015 keine Aussage zu Ekstd möglich. Tätigkeiten bzw. Ekstd wurden in diesem Zeitraum zwar erfasst, jedoch erfolgte keine dezidierte Erfassung im Sinne der Fragestellung. Erst seit dem 1. Januar 2016 können Einsatzkräftestunden in „Aufzügen und Kundgebungen“ für die Bereitschaftspolizei Berlin (BP) sowie für den Begleitschutz und Verkehrsdienst (BVkD) kategorisiert und erfasst werden. Übersicht der Einsatzkräftestunden 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Dir E* - - - 399.054 312.898 332.417 Andere Bundesländer** 61.969 78.692*** 40.168 47.021 23.863 30.008 *PolMan Datenbank - Stand: 31. Oktober 2018 ** BMI-Statistik (ohne Einsätze bei Staatsbesuchen und Fußballspielen) - Stand 31. Oktober 2018 ***Im Jahr 2014 wurden von Einsatzkräften aus anderen Bundesländern darüber hinaus 94.429 Einsatzkräftestunden im Rahmen einer besonderen Einsatzlage zur Gerhart-Hauptmann-Schule geleistet. Darunter befinden sich auch Einsatzkräftestunden , die Versammlungen zugerechnet werden müssen. In Ermangelung einer dezidierten Erfassung ist jedoch eine valide Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einsatzlage an der Gerhart-Hauptmann-Schule nicht möglich. 4. Wie viele Verbote von Versammlungen gab es – mit welcher Entscheidung vor den zuständigen Gerichten? Wie häufig wurden Auflagen rechtlich von den zuständigen Gerichten – mit welchem Ergebnis – überprüft? Zu 4.: In dem abgefragten Zeitraum ab Januar 2013 wurden von der Versammlungsbehörde fünf Versammlungen unter freiem Himmel gemäß § 15 Abs. 1 VersG verboten. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hat sich nur in einem Fall angeschlossen. Die Verbotsentscheidung wurde dabei vom Verwaltungsgericht Berlin und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben. Zudem wurden zwei Versammlungen in geschlossenen Räumen gemäß § 5 Nr. 4 VersG verboten. In einem Fall wurde ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Verwaltungsgericht geführt, in dem der Verbotsbescheid bestätigt worden ist. Seite 6 von 10 Verwaltungsstreitverfahren zu versammlungsrechtlichen Auflagenbescheiden wurden vor den Verwaltungsgerichten seit Januar 2013 in 22 Fällen verhandelt. Die Auflagen wurden davon in neun Fällen bestätigt, in fünf Fällen teilweise bestätigt und in zwei Fällen aufgehoben. In vier Fällen wurden die Verfahren durch Erledigungserklärung beendet. Zwei Fortsetzungsfeststellungsklagen sind noch anhängig. 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu Gegenversammlungen? Wie häufig gab es Gegenversammlungen ? Wie hoch war jeweils die angemeldete, wie hoch die tatsächliche Teilnehmer *innenzahl bei Gegenversammlungen? Zu 5.: Eine statistische Erfassung und Auswertung von „Gegenversammlungen“ findet bei der Polizei Berlin nicht statt. 6. Zu welchen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kam es anlässlich der Versammlungen von 1. bis 5.? Zu 6.: Nicht sämtliche begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Versammlungen sind bei der Polizei Berlin recherchierbar. Beantwortet werden kann die Frage ausschließlich für den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK). Die Grundlage für die Beantwortung der Frage bildet hierfür der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Dabei handelt es sich entgegen der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) um eine Eingangsstatistik. Die Fallzählung erfolgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Die folgenden statistischen Angaben stellen keine Einzelstraftaten der PMK dar. Bei der Darstellung handelt es sich um Fallzahlen. Ein Fall bezeichnet jeweils einen Lebenssachverhalt in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit identischer oder ähnlicher Motivlage, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen, Tathandlungen , Anzahl der verletzten Rechtsnormen oder der eingeleiteten Ermittlungsverfahren . Die Fälle der PMK unterliegen bis zum Abschluss der Ermittlungen - gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil - einer Bewertung gemäß der angenommenen Tätermotivation. Darüber hinaus können Fälle der PMK erst nach dem Statistikschluss bekannt und entsprechend gezählt werden. Deshalb kommt es sowohl unter- als auch überjährig immer wieder zu Fallzahlenänderungen. Es werden nur die Fälle gezählt, die gemäß den bundesweit verbindlichen Verfahrensregeln zur Erhebung von Fallzahlen im Rahmen des KPMD-PMK für Berlin statistisch zu zählen sind. Um die Fallzahlen übersichtlich und in Teilbereichen vergleichbar darzustellen, erfolgt die Unterteilung in die Deliktsarten Terrorismus, Gewaltdelikte, Propagandadelikte und sonstige Delikte. Terrorismus ist über die Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich bestimmt. Als Terrorismus Seite 7 von 10 werden darüber hinaus schwerwiegende Politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) sowie Verstöße gegen §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB erfasst. Gewaltdelikte sind Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte , Landfriedensbrüche, Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr , Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung und Widerstands- sowie Sexualdelikte einschließlich der Versuche. Propagandadelikte sind Verstöße gegen § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Die sonstigen Delikte beinhalten alle weiteren Strafrechtsnormen des Strafgesetzbuches sowie der Strafrechtsnebengesetze, zum Beispiel Beleidigung gemäß § 185 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB oder Verstöße gegen das VersG. Aufgrund von personellen Engpässen, dem gestiegenen Fallaufkommen in den letzten Jahren und nicht zuletzt auch aufgrund des Anschlages auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016 und der damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen sind im Bereich des KPMD-PMK erhebliche Erfassungsrückstände entstanden, die trotz intensiver Bemühungen bislang nicht aufgearbeitet werden konnten. Valide Fallzahlen vor allem für das Jahr 2018 liegen demnach nicht vor. Fallaufkommen nach Deliktsarten im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen für den Zeitraum 2013 bis 2018 2013 2014 2015 2016 2017 2018 (Stand 12.12.2018 Gewaltdelikte 255 547 372 344 205 214 Propagandadelikte 9 17 24 31 21 16 sonstige Delikte 431 692 488 531 544 477 PMK gesamt 695 1256 884 906 770 707 Seite 8 von 10 Fallaufkommen der Gewaltdelikte nach Deliktsbereichen im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen für den Zeitraum 2013 bis 2018 2013 2014 2015 2016 2017 2018 (Stand 12.12.2018 Gewaltdelikte 255 547 372 344 205 214 Brandstiftung 2 2 1 0 0 0 Erpressung 0 1 0 0 0 0 Herbeif. Sprengstoffexplosion 0 1 0 0 0 0 Körperverletzung 99 192 191 160 117 69 Landfriedensbruch 109 198 100 101 48 77 Raub 0 3 5 1 0 1 Tötungsdelikte 1 0 0 2 0 0 Verkehrsgefährdung 7 3 0 3 1 5 Widerstandsdelikte 37 147 75 77 39 62 Fallaufkommen der Propagandadelikte im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen für den Zeitraum 2013 bis 2018 2013 2014 2015 2016 2017 2018 (Stand 12.12.2018 Propagandadelikte 9 17 24 31 21 16 Seite 9 von 10 Fallaufkommen der sonstigen Delikte nach Deliktsbereichen im Zusammenhang mit demonstrativen Ereignissen für den Zeitraum 2013 bis 2018 2013 2014 2015 2016 2017 2018 (Stand 12.12.2018 sonstige Delikte 431 692 488 531 544 477 Beleidigung/üble Nachrede 32 79 64 50 36 29 Belohnung/Billigung v. Straftaten 1 0 0 0 0 0 Diebstahl/Unterschlagung 0 1 3 0 5 2 Gewaltdarstellung 0 0 0 1 0 0 Hausfriedensbruch 6 21 12 10 12 15 Kunsturheberrechtsgesetz 1 0 2 0 2 1 Nötigung/Bedrohung 7 10 10 6 20 4 öffentl. Aufforderung zu Straftaten 3 4 5 4 4 5 Sachbeschädigung 45 29 34 53 16 16 Sprengstoffgesetz 5 5 7 15 5 3 Straftaten gg. ausl. Staaten 0 2 9 3 2 0 Straftaten gg. Religion/Weltanschauung 0 0 2 2 1 0 Urkundenfälschung 0 1 0 0 0 0 Vereinsgesetz 38 49 18 27 31 64 Versammlungsgesetz 286 483 306 356 408 329 Verunglimpfung Staat und Symbole 2 0 1 0 0 2 Verunglimpfung Verfassungsorgane 1 0 5 0 0 2 Volksverhetzung 3 6 7 3 2 4 Waffengesetz 1 2 3 1 0 1 In dem abgefragten Zeitraum wurden zudem insgesamt 704 Vorgänge zu den folgend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten mit versammlungsrechtlichen Bezügen erfasst. 1. Mitführen von Vermummungsgegenständen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1.a VersG) 2. Nichtentfernen aus aufgelöster Versammlung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG) 3. Zuwiderhandlung gegen Auflage (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG) 4. Störung der Versammlung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG) 5. Nichtentfernen nach Ausschluss aus der Versammlung (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 VersG) 6. Falsche Kennzeichnung von Ordnern (§ 29 Abs. 1 Nr. 7 VersG) 7. Teilnahme an einer Versammlung im Bannkreis des Abgeordnetenhauses von Berlin (§ 29a VersG i.V.m. § 2 Abs. 1 Berliner BannmG) 8. Verstöße gegen das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (§ 4 BefBezG). Eine genaue Zuordnung der einzelnen Vorgänge ist auf Grund fehlender Rechercheoptionen nicht möglich. 7. Konnten in allen Fällen Gegenversammlungen in Hör- und/oder Sichtweite der Versammlungen bzw. der Aufzüge stattfinden? Seite 10 von 10 Zu 7.: Die Möglichkeit, eine Versammlung, die sich gegen ein bestimmtes anderes Ereignis oder eine andere Veranstaltung richtet, in Hör- oder Sichtweise dazu durchführen zu können, ist Ausdruck des von der Versammlungsfreiheit umfassten Selbstbestimmungsrechts des Veranstaltenden und damit ein wichtiges Kriterium im Hinblick auf die Erreichung des Kundgebungszwecks. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Bei Konflikten sind die beteiligten Interessen demnach gegeneinander abzuwägen und im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist die Polizei Berlin stets bestrebt mit Blick auf die Gesamtumstände und unter Abwägung aller betroffenen Interessen einen Ausgleich durch praktische Konkordanz schaffen, die dem Einzelnen die Wahrnehmung seiner jeweiligen Rechte in größtmöglichem Umfang ermöglicht . Eine Beantwortung dieser Frage in Bezug auf konkrete Versammlungen ist unter Verweis auf die Antwort zu Frage 5 nicht möglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen nach dargelegter gebotener Rechtsgüterabwägung die Durchführung einer „Gegenversammlung“ in Hör- oder Sichtweise nicht möglich war. 8. In wie vielen Fällen hat die Versammlungsbehörde angeordnet, dass die Gegenversammlungen außerhalb der Route des Aufzuges oder dem Ort der Versammlung stattzufinden haben? (Bitte nach den einzelnen Versammlungen und Aufzügen sowie deren Verlegung und dem Grund für die Verlegung aufschlüsseln.) Zu 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 9. Ist dem Senat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - bekannt und wie wird dieser bzw. dessen Begründungserwägungen aktiv in den Ermessensentscheidungsprozess mit einbezogen? Zu 9.: Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Senat bekannt. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Berlin, den 18. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport