Drucksache 18 / 17 235 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bettina Jarasch und Sebastian Walter (GRÜNE) vom 05. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018) zum Thema: Neutralitätsgesetz – Gutachten der Senatsbildungsverwaltung und Antwort vom 18. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Bettina Jarasch und Herrn Abgeordneten Sebastian Walter (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 235 vom 05. Dezember 2018 über Neutralitätsgesetz – Gutachten der Senatsbildungsverwaltung ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. An wen hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das in der Roten Nummer 1451 vom 11. September 2018 gegenüber dem Hauptausschuss angezeigte „Verfassungsrechtliche Gutachten zur Vereinbarkeit des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin mit dem Grundgesetz im Schuldienst“ vergeben? Bis wann wird das Gutachten der Senatsverwaltung vorliegen? Zu 1.: Der Gutachtenauftrag erging an Herrn Prof. Dr. W. B. Das Gutachten wird für Anfang Februar 2019 erwartet. 2. Wird bei der Erstellung des Gutachtens auch das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg vom 27. November 2018 Berücksichtigung finden (Aktenzeichen 7 Sa 963/18), bei dem der Klägerin aufgrund der Diskriminierung wegen Tragens eines Kopftuches eine Entschädigung zugesprochen wurde? Zu 2.: Da das ausgefertigte Urteil mit der schriftlichen Urteilsbegründung noch nicht vorliegt wird eine Berücksichtigung nicht möglich sein. 3. Angesichts der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung im Land Berlin durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Fällen von diskriminierten Frauen: welchen Zweck hat das Gutachten? 2 Zu 3.: Die vielfältigen Rechtsfragen wurden in der Unterrichtung des Hauptausschusses über die Vergabe eines Gutachtens aufgezeigt. Die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen 2003 und 2015 zur selben Sachfrage sind nicht widerspruchsfrei und die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen sind entsprechend uneinheitlich. Zweck des Gutachtens ist daher, die Rechtsfragen für den Schulbereich zu klären, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung Europäischer Gerichte. 4. Die beauftragte Anwältin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Frau Seyran Ates, wird in der öffentlichen Berichterstattung mit der Aussage zitiert, sie wolle Revision einlegen und vor das Bundesarbeitsgericht gehen. Spricht Frau Ates für die Senatsbildungsverwaltung und ist folglich von einer Revision der Senatsbildungsverwaltung auszugehen? Falls ja, wann erfolgt die Revision? Zu 4.: Über die Einlegung der Revision wird nach Vorlage und Prüfung des vollständigen Urteils mit der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden. Revision ist innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zugang des schriftlich begründeten Urteils einzulegen. 5. Gibt es bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Überlegungen, das Neutralitätsgesetz verfassungskonform auszugestalten und damit nicht nur einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen mit Kopftuch zu leisten, sondern insbesondere weitere Urteile gegen das Land mit entsprechenden Entschädigungszahlungen abzuwenden? Zu 5.: Nach der Auffassung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist das Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin in seiner jetzigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar. Berlin, den 18. Dezember 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie