Drucksache 18 / 17 236 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 05. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018) zum Thema: Das Informationsfreiheitsgesetz: Was tat sich bisher in 2018? und Antwort vom 19. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/17236 vom 05. Dezember 2018 über Das Informationsfreiheitsgesetz: Was tat sich bisher in 2018? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurden bisher im Jahr 2018 an öffentliche Stellen des Landes Berlin und andere unter das IFG fallende Einrichtungen gestellt? In wie vielen Fällen wurde dabei eine Auskunft erteilt, eine Teilauskunft erteilt oder der Antrag abgelehnt (Bitte um Einzelaufschlüsselung nach den angefragten Behörden bzw. anderen Stellen)? 2. In wie vielen Fällen wurden Anträge vom Antragsteller zurückgezogen (Bitte um Einzelaufschlüsselung, inwieweit Gründe für das Zurückziehen angegeben wurden)? Zu 1. und 2.: Ich bitte, die Antworten zu diesen Fragen aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Die in der Übersicht enthaltenen Zahlen umfassen gemäß den Rückmeldungen die jeweils nachgeordneten Bereiche, es sei denn, dass diese unter „Sonstige“ gesondert ausgewiesen sind. Der Senat von Berlin hat der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie weiteren unabhängigen Stellen ebenfalls Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Anfrage zu äußern. Sofern diese von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Zahlen übermittelt haben, sind sie in der Übersicht aufgeführt. Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft werden nicht in jedem Fall dokumentiert. Die Antworten sind daher nicht erschöpfend. In denjenigen Fällen, in denen Anträge zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt wurden, wurden die Beweggründe in einer großen Zahl von Fällen den öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt. Seite 2 von 5 Öffentliche Stellen Anfragen 2018 insgesamt Auskunft Teilauskunft Ablehnung Anfrage (a) zurückgezoge n, (b) nicht weiter verfolgt oder (c) offen Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 9 5 (b) 3 (c) 1 Senatsverwaltungen Senatskanzlei einschließlich Wissenschaft und Forschung 21 1 1 (b) 7 (1 wegen Gebühren; 3 nach inhaltlichen Rückfragen/Hinweisen ) (c) 9; 1 Verfahren ausgesetzt, 2 keine Akten vorhanden Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 6 4 2 Senatsverwaltung für Finanzen 17 4 5 6 (a) 1 wegen Gebühren (c) 1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 2 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport einschließlich Polizeipräsidentin von Berlin, Berliner Feuerwehr und Landesamt für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten 121 34 7 33 (a) 4 (3 nach Erläuterung der Rechtslage) (b) 28 (26 wegen Gebühr oder nach Bitte um Konkretisierung) (c) 15 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 9 7 2 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzug) 47 19 7 12 (b) 5 (1 Antragstellende Person wollte sich nicht ausweisen; 2 wegen Gebühren; 1 nach Hinweis) (c) 3; 1 nicht zuständig Senatsverwaltung für Kultur und Europa 9 2 2 (b) 2 (c) 2; 1 nicht zuständig Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen 22 17 2 1 (a) 1 (c) 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 50 35 3 4 (a) 4 (c) 4 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe 5 4 1 Bezirke Charlottenburg- 4 2 1 1 Seite 3 von 5 Wilmersdorf Friedrichshain- Kreuzberg 105 81 1 (a) 6 (b) 1 (c) 15; 1 Antrag nach § 29 VwVfG umgedeutet Lichtenberg 1164 1159 (a) 4 (b) 1 Mitte 696 682 1 (a) 9 (1 persönlicher Grund; 1 Einsicht nach VwVfG; 2 wegen Gebühren) (c) 4 Neukölln 1445 1317 7 1 (a) 118 (c) 1; 1 Antragstellende Person wollte sich nicht ausweisen Pankow 2057 1937 1 (a) + (b) 108 (c) 11 Reinickendorf 1580 1474 (b) 89 (c) 3 14 nicht zuständig Spandau 2 1 1 Steglitz-Zehlendorf 47 39 (a) 1 (c) 7 Tempelhof-Schöneberg 47 46 (a) 1 Treptow-Köpenick 410 390 4 4 (a) 7 (c) 5 Sonstige Rechnungshof von Berlin 1 1 Landesdenkmalamt 25 25 Investitionsbank Berlin 3 1 1 (c) 1 Finanzämter 93 8 7 51 (a) 27 wegen Gebühren Berliner Bäderbetriebe 13 12 1 Berliner Verkehrsbetriebe 17 10 1 2 (a) 1 wegen Gebühren (c) 2; 1 nicht zustellfähig Stiftung Technik Museum 1 1 Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen 2 (c) 2 Volksbühne am Rosa- Luxemburg-Platz 1 1 Apothekerkammer 1 (a) 1 wegen Gebühr Kassenärztliche Vereinigung Berlin 3 3 3. Wie verteilen sich die stattgegebenen Anträge auf Auskunft bzw. Einsicht nach dem IFG auf die in der Verwaltungsgebührenordnung definierten Kategorien? Zu 3.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Die Übersicht enthält die Fälle, die erfasst worden sind. Seite 4 von 5 Kategorie nach Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung Anzahl insgesamt Mündliche Auskunft 794 Einfache schriftliche Auskunft 2783 Umfangreiche schriftliche Auskunft 219 Schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 18 Einfache Akteneinsicht 2920 Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 57 Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 7 Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie 2291 Abweichende Fotokopien und Ausdrucke (Tarifstelle 1001) 2 Gebührenfreiheit nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, § 1 Abs. 2 VGebO Bln 1 4. In wie vielen Fällen fanden Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen zu diesen Anträgen statt und inwieweit waren diese erfolgreich? Zu 4.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Widersprüche Verfahrensausgang Insgesamt: 37 Abhilfe 4 Teilstattgabe 8 Zurückweisung 15 Rücknahme 1 Offen 9 5. In wie vielen Fällen wurde die Beauftragte für Informationsfreiheit von Menschen angerufen, die ihre Rechte nach dem IFG aufgrund einer nicht oder unzureichend erteilten Auskunft bzw. Einsicht verletzt sahen? 6. In wie vielen der von Frage 5 erfassten Fälle wurde die Beauftragte tätig, indem sie eine Empfehlung zu einer anderen Handhabung des IFG aussprach? Inwieweit wurde dies umgesetzt? Zu 5. und 6.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde in 69 dokumentierten Fällen und zusätzlich in geschätzten (nicht dokumentierten) 80 Fällen angerufen. Von den 69 dokumentierten Fällen sind zehn noch nicht abgeschlossen. In den übrigen 59 (abgeschlossenen) Fällen wurde in (geschätzten) 30 Fällen eine Empfehlung zu einer Handhabung des IFG ausgesprochen; in (geschätzten) 20 Fällen wurde die Empfehlung umgesetzt. 7. In wie vielen Fällen wurde ein Antrag nach dem IFG abgelehnt bzw. nur eine Teilauskunft erteilt auf Grundlage von (einzeln aufgeschlüsselt) a.) § 6 IFG (Schutz personenbezogener Daten)? b.) § 7 bzw. § 7a IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen)? c. § 9 IFG (Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung)? d. § 10 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses)? Seite 5 von 5 e. § 11 IFG (Gefährdung des Gemeinwohls)? f. § 2 IFG, insoweit die angefragte Stelle nicht im Anwendungsbereich des IFG liegt? g. anderer Ausnahmen (aufgeschlüsselt)? Zu 7.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Je nach Sachverhalt waren für die Ablehnungen und Teilauskünfte über einzelne Vorgänge Mehrfachnennungen erforderlich. Rechtsgrundlage für die (Teil-) Ablehnung nach IFG Fallzahlen Ablehnungen Fallzahlen Teilauskünfte § 6 35 38 § 7 bzw. 7a 8 8 § 9 6 3 § 10 10 1 § 11 13 2 § 2 8 1 Sonstige Gesamt 62 15 Sonstige aufgeschlüsselt: Anfrage war nach § 16 DVO-BauGB zu bescheiden – Auskunft aus der Kaufpreissammlung 1 Unzuständigkeit 1 2 Keine Akten vorhanden 4 § 16 IFG 2 § § 30, 32e AO 27 § 30 AO 7 Vom Anwendungsbereich nicht umfasst/IFG nicht einschlägig 2 1 Akte vernichtet/Information lag nicht vor 19 §§ 11 Abs. 4, 16 Abs. 3 BlnDSG a.F. 1 Gewünschte Information ist öffentlich zugänglich 1 § 17 Abs. 4 BlnIFG i.V.m. § 16 Abs. 1 BStatG 2 auf gerichtliche Entscheidung ist zunächst nur eine Teileinsicht erfolgt, das gerichtliche Hauptverfahren läuft noch 1 Gebührenfreie Einsicht nicht möglich 1 Informationen lagen nicht in einer nach § 3 Abs. 2 IFG verkörperten Form vor. 1 1 8. Gibt es der Beantwortung der Anfrage zu dem Thema der Anfrage aus Sicht des Senats noch etwas hinzuzufügen? Zu 8.: Nein. Berlin, den 19. Dezember 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport