Drucksache 18 / 17 244 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dezember 2018) zum Thema: Pädagogische Unterrichtshilfen und Antwort vom 20. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17244 vom 06. Dezember 2018 über Pädagogische Unterrichtshilfen ______________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche tariflichen Bestimmungen gelten für die pädagogischen Unterrichtshilfen? Wie sind sie eingruppiert? Zu 1.: Für die pädagogischen Unterrichtshilfen ist Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach der Qualifikation der oder des Beschäftigten. Eine Eingruppierung kann daher je nach individuellen Voraussetzungen in die Entgeltgruppen 8 – 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder erfolgen. 2. Welchen Arbeitsauftrag haben die pädagogischen Unterrichtshilfen? Zu 2.: Pädagogische Unterrichtshilfen unterrichten und fördern Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ und übernehmen Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule sowie in der Ganztagsschule in offener oder gebundener Form. 3. Wie viele pädagogische Unterrichtshilfen (VZE) gibt es an den Berliner Schulen? Zu 3.: Es gab im Schuljahr 2017/2018 insgesamt 470 Vollzeiteinheiten „Pädagogische Unterrichtshilfen“ an den öffentlichen Schulen. Die Zahlen für das Schuljahr 2018/2019 liegen noch nicht vor. 2 4. Welche Qualifizierung müssen pädagogische Unterrichtshilfen haben? 7. Welche Weiterbildungsangebote gibt es für pädagogische Unterrichtshilfen? Zu 4. und 7.: Jedes Schuljahr wird die berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme „Sonderpädagogische Zusatzqualifikation für pädagogische Unterrichtshilfen“ angeboten. Die Zusatzqualifikation befähigt die pädagogischen Unterrichtshilfen den Schülerinnen und Schülern spezielle Lern- und Entwicklungsangebote zu unterbreiten, die auf die individuelle Selbstbestimmung in der eigenen Lebensführung abzielen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme „Sonderpädagogische Zusatzqualifikation für pädagogische Unterrichtshilfen“ sind eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher sowie ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Berlin. Staatliche anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, können in die Stelle einer pädagogischen Unterrichtshilfe eingewiesen werden. 5. Soll die Anzahl der pädagogischen Unterrichtshilfen an den Berliner Schulen ausgebaut werden? 6. Wenn ja, welche Konzepte gibt es dafür? Zu 5. und 6.: Die Anzahl der erforderlichen pädagogischen Unterrichtshilfen ist insbesondere abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“. Hier ist seit Jahren ein Zuwachs zu verzeichnen, so dass der Bedarf an pädagogischen Unterrichtshilfen in den letzten Jahren gestiegen ist. Zudem werden die inklusiven Schwerpunktschulen weiter ausgebaut, an denen auch pädagogische Unterrichtshilfen eingesetzt werden. Weiter verfügen Schulen im Rahmen ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung über die Möglichkeit, einen Teil der Vollzeiteinheiten für sonderpädagogische Förderung durch Lehrkräfte in pädagogische Unterrichtshilfen umzuwandeln. Da es sich hierbei immer um Entscheidungen von Einzelschulen handelt, ist diesbezüglich keine Prognose möglich. 8. In welcher Höhe besteht eine Unterrichtsverpflichtung für die pädagogischen Unterrichtshilfen? Zu 8.: Pädagogische Unterrichtshilfen unterrichten in mindestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit. Dabei ist zu beachten, dass der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan für „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfindet. Der Charakter dieses Unterrichts unterscheidet sich durch den zu Grunde liegenden Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ grundsätzlich vom Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 - 10 der allgemeinen Schule. 9. Bestehen Vor- und Nachbereitungszeiten, und wenn ja, in welcher Höhe? 3 Zu 9.: Pädagogische Unterrichtshilfen nehmen wie andere Lehrkräfte auch an der Ferienregelung teil. Dadurch werden auch bei Ihnen Vor- und Nachbereitungszeiten nicht gesondert ausgewiesen. 10. Wie lautet der Betreuungsumfang gegliedert nach Förderschwerpunkt? Zu 10.: Durch den spezifischen Charakter des Unterrichts nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ ergibt sich, dass Tätigkeiten des Betreuens durch pädagogische Unterrichtshilfen auch im Unterricht von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfinden können. Eine trennscharfe Ausweisung des Betreuungsumfangs ist daher nicht möglich. 11. Wie setzen die pädagogischen Unterrichtshilfen das Inklusionskonzept des Berliner Senats um? Welche Unterstützung erfahren Sie dabei? Wenn sie Unterstützung erfahren von wem und mit welchen Materialien? 12. Sind die pädagogischen Unterrichtshilfen Teil eines multiprofessionellen Teams? Zu 11. und 12.: Der Einsatz von pädagogischen Unterrichtshilfen in den inklusiven Schwerpunktschulen und auch die Möglichkeit der Umwandlung von Stunden für sonderpädagogische Förderung durch Lehrkräfte in Stunden für die Förderung durch pädagogische Unterrichtshilfen, unterstützen andere Lehrkräfte bei der sonderpädagogischen Förderung. Gleichzeitig stehen durch den zusätzlichen Einsatz an den inklusiven Schwerpunktschulen mehr personelle Ressourcen für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung, als dies durch den alleinigen Einsatz von Lehrkräften mit sonderpädagogischer Qualifikation der Fall wäre. Pädagogische Unterrichtshilfen sind an den allgemeinen Schulen und an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ein Teil eines multiprofessionellen Teams. Sie haben die Möglichkeit an überregionalen, regionalen und schulinternen Fortbildungsveranstaltungen zur inklusiven Schulentwicklung teilzunehmen. Gleichfalls sind sie an schulischen Veränderungsprozessen auf dem Weg zur inklusiven Schule mit ihrer spezifischen Kompetenz beteiligt. Berlin, den 20. Dezember 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie