Drucksache 18 / 17 246 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 07. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dezember 2018) zum Thema: Ponykarussells auf Berliner Weihnachtsmärkten und Antwort vom 20. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 246 vom 7. Dezember 2018 über Ponykarussells auf Berliner Weihnachtsmärkten ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welchen Weihnachtsmärkten in der Stadt Berlin gibt es sogenannte Ponykarussells, also kleine Reitbahnen, in denen Ponys den ganzen Tag hintereinander im Kreis laufen müssen? (Bitte nach Bezirken auflisten.) Zu 1.: Im Bezirk Neukölln wird auf dem Rixdorfer Weihnachtsmarkt an einem Wochenende im Dezember eine Ponyreitbahn durch ein örtlich ansässiges, amtlich bekanntes Zirkusunternehmen betrieben. Die Tiere werden mit Kindern auf einem Spielplatzgelände herumgeführt, eine vorgefertigte enge Reitbahn existiert nicht. Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gab es beim Lichtenrader Lichtermarkt eine Ponyreitbahn für einen Tag. In den übrigen Bezirken gibt es nach Auskunft der Bezirksämter auf den Weihnachtsmärkten keine sogenannten Ponykarussells. 2. Wie oft und mit welchen Ergebnissen werden diese Ponykarussells vom jeweils zuständigen Bezirksamt kontrolliert? Zu 2.: Ein gewerbsmäßiger Reitbetrieb – so auch Ponykarussells – unterliegt der Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) und wird vor Erlaubniserteilung auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Normen überprüft. Generell werden nach Auskunft der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb) Pferdehaltungen und Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG risikoorientiert kontrolliert, in jedem Fall aber bei Anzeigen oder Beschwerden. Das Zirkusunternehmen im Bezirk Neukölln wird laut des zuständigen VetLeb regelmäßig im Rahmen der Tierschutzaufsicht mit zufriedenstellendem Ergebnis überprüft. 3. Welche Auflagen (z. B. Gesundheitszustand, Pausenzeiten, Ernährung) müssen die Betreiber bezüglich der Ponys einhalten? 2 Zu 3.: Die Auflagen ergeben sich aus der auf Grundlage des § 11 TierSchG erlassenen Erlaubnis. Grundsätzlich müssen die eingesetzten Pferde gesund sein und einen guten Ernährungs-, Pflege-, und Allgemeinzustand aufweisen. Ebenso müssen die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden. Das bedeutet, die Pferde müssen u. a. angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Darüber hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Eine Verantwortliche und sachkundige Person sowie zahlenmäßig ausreichendes Personal müssen vor Ort sein. Arbeitszeit, Pausenzeit (spätestens nach 4 Stunden, Wasser- und Futteraufnahmen ad libitum), Handwechsel (alle 30 Min.) und Nachweis der regelmäßigen Hufpflege durch sachkundige Person sind zu dokumentieren. Der Laufring muss einen Durchmesser von mindestens 10 m und einen geeigneten Bodengrund aufweisen sowie im ruhigen Bereich des Marktes gelegen sein. Die Unterbringungsboxen der Pferde müssen eine Fläche von der doppelten Widerristhöhe zum Quadrat aufweisen. Die Unterbringung der Pferde im Transportwagen ist unzulässig. 4. Welche Folgen ergeben sich aus festgestellten Verstößen für die Betreiber? Zu 4.: Aus festgestellten Verstößen können sich z. B. Bußgeldverfahren, die Versagung der Erlaubnis, die Untersagung der Tätigkeit sowie tierschutzrechtliche Anordnungen gemäß § 16a TierSchG ergeben. In jedem Fall wird die erlaubniserteilende Behörde informiert . 5. Wie bewertet der Senat Ponykarussells auf Weihnachtsmärkten unter Tierschutzgesichtspunkten? Zu 5.: Der Betrieb von Reitbetrieben, einschließlich sog. Ponyreitbahnen, ist bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen zulässig und somit unter Tierschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Berlin, den 20. Dezember 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung