Drucksache 18 / 17 247 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 07. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Dezember 2018) zum Thema: Mangelnder Tierschutz auf der Exotenbörse? und Antwort vom 20. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 247 vom 07. Dezember 2018 über Mangelnder Tierschutz auf der Exotenbörse? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wurde die am 1. Dezember 2018 stattfindende „Terraristikbörse Berlin“ im Bezirk Reinickendorf vom zuständigen Veterinäramt kontrolliert? Zu 1.: Ja. 2. Falls Kontrollen stattgefunden haben: Wurden Verstöße festgestellt und wenn ja, welche? Zu 2.: Nach Mitteilung des zuständigen Bezirksamtes Reinickendorf wurden auf der Börse Verstöße im Bereich der Haltungsanforderungen festgestellt. Die betroffenen Aussteller wurden vor Ort auf den jeweiligen Missstand hingewiesen. Da die Betroffenen unverzüglich Abhilfe geschaffen haben, wurden sie mündlich verwarnt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verstöße: Fehlende oder zu kleine Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere und Zwischenzeitliche Aufbewahrung von Tieren in ungeeigneten Behältnissen neben dem Stand. 3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus möglichen Verstößen für die nächste „Terraristikbörse Berlin“ im Februar? Zu 3.: Laut Auskunft des Bezirksamtes Reinickendorf hatten die auf den Börsen im August und Oktober dieses Jahres festgestellten Verstöße mündliche Verwarnungen, Androhungen von Bußgeldern sowie den Ausschluss zweier Aussteller von der Börse zur Konsequenz. Mit einem dritten Aussteller wurden die Anforderungen der Börsenordnung im Vorfeld besprochen. Er sagte seine Teilnahme daraufhin ab. Es hat sich gezeigt, dass durch ausführliche Gespräche mit den Ausstellerinnen und Ausstellern und dem Veranstalter offene Fragen geklärt und Unsicherheiten bei der Umsetzung der Börsenordnung ausgeräumt werden können. Dadurch reduzierte sich die Anzahl der Verstöße. 2 Insbesondere kommt neben den Ausstellenden dem Veranstalter eine erhebliche Verantwortung zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange zu. Um die Bedingungen für die auf der Börse angebotenen Tiere weiter zu verbessern, werden die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie die Börsenordnung überarbeitet. Die Landestierschutzbeauftragte arbeitet an Berliner Leitlinien für Tierbörsen, die zu einer Verbesserung des Tierschutzes bei in Berlin durchgeführten Tierbörsen beitragen sollen. 4. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Veranstalter der „Terraristikbörse Berlin“ für die Durchführung einer Messe/Börse mit so vielen unterschiedlichen teilweise sehr exotischen Tierarten? Zu 4.: Vorrangig richten sich die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach der von der für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde erteilten Genehmigung nach § 11 des TierSchG und der in diesem Zusammenhang eingereichten Börsenordnung. Neben dem TierSchG bilden die Richtlinien für die Reptilienbörse der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) sowie die Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Grundlage zur Durchführung von Tierbörsen. Daraus ergeben sich für den Veranstalter u. a. folgende Pflichten: Beantragung/Erfordernis einer Erlaubnis nach §11 TierSchG, Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, Anwesenheitspflicht des Veranstalters bzw. des Stellvertreters während der Börse Standaufbau und -abbau, Standbetreuung, Kennzeichnung der Stände, Kontrolle der Unterbringung der Tiere (Strom-Wasseranschlüsse, thermostabile Behältnisse , Einzel-, Gruppenhaltung, Gestaltung und Größe der Präsentationsbehältnisse ), Überprüfung der Verkäufer bzgl. der Umsetzung der Bestimmungen beim Kauf oder Verkauf von Tieren (z. B. deren Aufklärungspflicht beim Verkauf der Tiere, Einhaltung des Artenschutzes, Kennzeichnung der Behältnisse) und Kontrolle sonstiger Bestimmungen (Prüfung der Genehmigungen der gewerblichen Händlerinnen/Händler, Einhaltung von Verboten). Rechte, die sich für den Veranstalter ergeben: Ausschluss von Anbietern oder anderen Personen von der Börse bei Verstößen und Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Erlaubnis nach §11 TierSchG bei Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen. 5. Verfügt der Veranstalter der „Terraristikbörse Berlin“ über die Fachkenntnis aller zur Schau gestellten Tierarten, einschließlich der Haltungsbedingungen wie Größe, Luftfeuchtigkeit, Temperatur, und Einrichtungsgegenstände der Unterbringung, sowie über Kenntnisse der Nahrung, des Sozialverhaltens und weiterer artspezifischer Verhaltensweisen? Zu 5.: Nach Auskunft des für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften zuständigen Bezirksamtes Reinickendorf verfügt der Veranstalter gemäß der dort vorliegenden amtlichen Bescheinigung über die erforderliche Sachkunde zur Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte gemäß § 11 TierSchG. 3 6. Wie viele unterschiedliche Arten, einschließlich genetisch veränderter Unterarten, werden auf der „Terraristikbörse Berlin“ gezeigt? Zu 6.: Laut Mitteilung des Bezirksamtes Reinickendorf handelt es sich um folgende Anzahl : Wirbeltiere: Säugetiere: 9 Mäuse/Ratten, Amphibien : 23 Frösche und Reptilien: 4 Schlangen, 12 Echsen, 2 Schildkröten. Wirbellose (hier wurde die Anzahl der Arten nicht erfasst): Weichtiere: Schnecken, Arthropoda: Spinnen, Scorpione, Tausendfüssler, Insekten und Würmer. 7. Werden die Art und die Anzahl der verkauften Tiere auf der „Terraristikbörse Berlin“ statistisch erfasst? Zu 7.: Nein. 8. Wie wird sichergestellt, dass auf der „Terraristikbörse Berlin“ keine Tierarten gezeigt werden, die widerrechtlich der Natur entnommen wurden? Zu 8.: Die Legalität von auf der Terraristikbörse Berlin angebotenen/ausgestellten besonders geschützten Arten (Tiere mit Schutzstatus „besonders geschützt“ nach § 7 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes) kann nur anhand der vorzulegenden Herkunftsbzw . Zuchtnachweise oder auch der von den Händlerinnen und Händlern und Ausstellerinnen und Ausstellern eventuell mitgeführten Zuchtbücher vor Ort kontrolliert werden. Eine abschließende Überprüfung dieser Herkunfts- bzw. Zuchtnachweise erfolgt durch Anfrage bei der für die jeweilige Züchterin oder den jeweiligen Züchter des Tieres zuständigen Naturschutzbehörde. Für besonders geschützte Arten (Tiere mit Schutzstatus streng geschützt nach § 7 Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz) ist eine EG-Vermarktungsbescheinigung vorzulegen. Sind vor Ort keine Legalitätsnachweise für Tiere der besonders geschützten Arten vorhanden, sind diese Exemplare vor Ort zu beschlagnahmen. Auf den letzten drei Börsen hat der zuständige Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht stichprobenartig Kontrollen der Zuchtbücher vorgenommen. Zukünftig sollen gemeinsame Kontrollen des Umwelt- und Naturschutzamtes und des Fachbereichs Veterinär - und Lebensmittelaufsicht durchgeführt werden. 9. Wie wird sichergestellt, dass potentielle Käufer*innen auf der „Terraristikbörse Berlin“ über die notwendige Fachkenntnis zur Haltung der jeweiligen Tierart verfügen und die Tiere aufgrund falscher Haltungsbedingungen nicht elendig verenden? Zu 9.: Nach § 2 TierSchG muss diejenige/derjenige, die/der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein Nachweis darüber wird nicht gefordert. 4 Die bei erstmaliger Abgabe eines Wirbeltieres an eine zukünftige Halterin oder einen zukünftigen Halter gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur schriftlichen Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres gilt nur für gewerbsmäßige Händler. Nach Auskunft des Bezirksamtes Reinickendorf werden aber auch die privaten Börsenaussteller angehalten, die Käuferinnen und Käufer zu informieren. Das geschieht in erster Linie über das Informations- und Verkaufsgespräch. Viele wichtige Informationen befinden sich direkt auf dem Behältnis, in dem die Tiere angeboten werden. Die Ausstellerinnen und Aussteller haben weiterhin entweder Handzettel zu den unterschiedlichen Tieren , die sie der Käuferin oder dem Käufer mitgeben, oder Visitenkarten, auf denen sie auf ihre Homepage verweisen. Diesen Seiten können oft Informationen über eine artgerechte Haltung der Tiere entnommen werden. 10. Wie vereinbart der Senat, die Werbung/Ankündigung der „Terraristikbörse Berlin“ auf dem landeseignen Portal „Berlin.de“ mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den gewerblichen Handel mit exotischen Tieren auf Tierbörsen zu reduzieren? Zu 10.: Anzeigen auf dem Portal „Berlin.de“ von Veranstaltungen, die mit dem Tierschutz in Konflikt stehen, werden nicht befürwortet. Im Übrigen wird bezüglich der weiteren Schritte zur Stärkung der tierschutzrechtlichen Belange im Rahmen von Tierbörsen auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 11. Wie viele Tierbörsen fanden in Berlin in den Jahren 2017 und 2018 statt (bitte einzeln und nach Bezirk auflisten)? Zu 11.: Außer der o. g. Terraristikbörse fanden in Berlin in den Jahren 2017 und 2018 folgende Tierbörsen statt: Bezirk Spandau: eine Zierfischbörse im Jahr, Bezirk Mitte: 12 Aquaristikbörsen im Jahr und Bezirk Reinickendorf: 6 Tierbörsen im Jahr. Berlin, den 20. Dezember 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung