Drucksache 18 / 17 250 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Goiny (CDU) vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018) zum Thema: Einführung neuer Kassensysteme in der Gastronomie und Antwort vom 19. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Christian Goiny (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17250 vom 06.12.2018 über Einführung neuer Kassensysteme in der Gastronomie ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vorschriften/Rechtsänderungen gibt es bezüglich der Einführung neuer Kassensysteme in der Gastronomie? Zu 1.: Bei den einschlägigen Vorschriften handelt es sich um Materien des Bundesrechts , also nicht um eine landesrechtliche Materie. Dies vorausgeschickt verhält es sich so, dass neu angeschaffte Kassensysteme (auch in der Gastronomie) die Anforderungen des § 146a Abgabenordung (AO) erfüllen müssen, der am 01.01.2020 in Kraft tritt. Für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, gilt die Übergangsregelung aus Art 97 § 30 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung vom 23.6.2017. 2. Welche Fristen für die Umstellung auf das neue System gilt es für Gastwirte einzuhalten? Zu 2.: Bereits vorhandene Kassensysteme, die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (BStBl. I 2010, S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen, aber nicht gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO aufgerüstet werden können, dürfen bis 31.12.2022 betrieben werden. In diesen Fällen muss zum 01.01.2023 ein neues Kassensystem angeschafft werden. Alle aufrüstbaren Kassensysteme sind zum 01.01.2020 aufzurüsten. Kassensysteme, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 nicht erfüllen, durften nur bis zum 31. Dezember 2016 betrieben werden. Für Kassensysteme, die nach dem 01. Januar 2020 angeschafft werden, gilt § 146a AO uneingeschränkt. 3. Welche neuen Standards müssen gewährleistet werden? Zu 3.: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet (§ 146a Abs. 1 Satz 1 AO). Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen neuer Kassensystem sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen (§ 146a Abs. 1 Satz 3 AO). 4. Wie viele Hersteller neuer Kassensysteme gibt es nach Kenntnis des Senats, die die gesetzlichen Vorschriften einhalten? Zu 4.: Die Anzahl neuer Kassensysteme, welche die gesetzlichen Vorschriften einhalten , wird von der Berliner Finanzverwaltung nicht erfasst. 5. Ist es zutreffend, dass das Finanzamt Zehlendorf die Geräte eines Anbieters, der zu den Marktführern gehört, nicht akzeptiert, während deutschlandweit diese Geräte als Standard der neuen Technik von den Finanzämtern bewertet werden? Zu 5.: Nein, das trifft nicht zu. Im Einzelfall kann die Programmierung durch die Anwenderin bzw. den Anwender zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden führen. 6. Welche Besonderheiten führten zu einer anderslautenden Einschätzung des Finanzamts Zehlendorf ? Zu 6.: In der Antwort zu Frage 5 wurde ausgeführt, dass die in der Frage liegende Prämisse nicht zutrifft. 7. Ist es zutreffend, dass der Hersteller dem Finanzamt wegen Rufschädigung mit Schadenersatzforderungen droht? Zu. 7.: Dem Senat sind derzeit keine Schadensersatzforderungen bekannt. 8. Wie beabsichtigt die Finanzverwaltung mit dem Sachverhalt umzugehen? Zu 8.: Mangels Kenntnis einer Schadensersatzforderung bestehen diesbezüglich keine Überlegungen. 9. Ist dem Senat bekannt, dass ausweichende oder unvollständige Antworten zu weiteren Nachfragen und damit zu vermeidbarem Verwaltungsmehraufwand führen? Zu 9.: Die Antworten wurden umfassend erteilt. Berlin, den 19.12.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen