Drucksache 18 / 17 263 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg und Hakan Tas (LINKE) vom 10. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dezember 2018) zum Thema: Maßnahmen nach §§ 19a, 21a, 24b und 25a ASOG und Antwort vom 28. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) und Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17263 vom 10. Dezember 2018 über Maßnahmen nach §§ 19a, 21a, 24b und 25a ASOG ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Ab dem Jahr 2016 erfolgte bei der Polizei Berlin eine Verfahrensumstellung, so dass einerseits eine aktuelle Auswertung für das Jahr 2015 nicht mehr möglich ist und anderseits die abgefragten Daten nicht mehr vollumfänglich erhoben werden. Die Auswertungen für das Jahr 2015 sind der Schriftlichen Anfrage Drucksache Nr. 17/17997 des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (Piraten) vom 15. Februar 2016 über Maßnahmen nach §§ 19a, 21a, 24b und 25a ASOG zu entnehmen. 1. Wie viele Maßnahmen nach § 19a ASOG (Videoüberwachung zur Eigensicherung) sind seit 2015 getroffen worden (bitte nach Jahren und Polizeiabschnitten oder Direktionen aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Maßnahmen werden als „erfolgreich“ eingestuft? b) In wie vielen Verfahren welcher Art wurden die gefertigten Aufnahmen als Beweismittel herangezogen? Zu 1. a) und b): Die erfragten Daten zu Maßnahmen nach § 19a Allgemeines Gesetz über Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Erfassung nach Polizeiabschnitten oder Direktionen erfolgt nicht. Maßnahmen nach § 19a ASOG Bln sind aus polizeilicher Sicht als erfolgreich zu bewerten, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Eine diesbezügliche statistische Erfassung findet nicht statt. Es ist jedoch anzunehmen, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 19a ASOG Bln durchgeführt werden, diese der Abwehr erkannter Gefahren dienen und somit als erfolgreich zu bewerten sind. Statistisch darstellbar sind lediglich diejenigen Auswertungen, die zur Beweissicherung für ein nachfolgendes Strafermittlungsverfahren oder zu Fahndungszwecken erfolgten. Seite 2 von 5 Tabelle § 19a ASOG Bln Stand: 14.12.2018 Schutz von PVB Schutz von Dritten Fahrzeuge Maßnahmen Auswertungen Anzahl Anzahl 1. Halbjahr 2016 350 1474 6 davon 6 0 2. Halbjahr 2016 1467 15 davon 13 2 1. Halbjahr 2017 350 1569 11 davon 9 2 2. Halbjahr 2017 1688 14 davon 12 2 1. Halbjahr 2018 350 1943 22 davon 15 7 Gesamt 8141 68 davon 55 13 Legende: PVB – Polizeivollzugsbeamtin / Polizeivollzugsbeamter 2. Wie viele Maßnahmen nach § 21a ASOG (Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen) sind seit 2015 getroffen worden (bitte nach den Alternativen der Rechtsgrundlage, Jahren und Polizeiabschnitten oder Direktionen aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Maßnahmen werden als „erfolgreich“ eingestuft? b) In wie vielen Verfahren welcher Art wurden die Untersuchungsergebnisse als Beweismittel herangezogen? Zu 2. und 2. a): Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen werden vom Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamts (LKA KTI) durchgeführt. Es wurden 2016 insgesamt 11 Vorgänge, 2017 insgesamt 5 Vorgänge und im 1. Halbjahr 2018 insgesamt 9 Vorgänge abschließend bearbeitet. Eine weiterreichende Aufschlüsselung erfolgt nicht. Zu 2. b): Die Untersuchungsergebnisse wurden in allen Fällen zum Zwecke der Identitätsfeststellung herangezogen. 3. Wie viele Maßnahmen nach § 24b ASOG (Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen) sind seit 2015 getroffen worden (bitte nach den Alternativen der Rechtsgrundlage, Jahren und Polizeiabschnitten oder Direktionen aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Maßnahmen werden als „erfolgreich“ eingestuft? b) In wie vielen Verfahren welcher Art wurden die Untersuchungsergebnisse als Beweismittel herangezogen? c) Besteht eine Geschäftsanweisung zur Umsetzung der Maßnahmen, wenn ja, bitte beilegen, falls nicht, warum? Zu 3. und 3. a): Die erfragten Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Seite 3 von 5 Tabelle § 24b ASOG Bln Stand: 14.12.2018 Alternative (Alternative) Erfolg Anzahl Ja Nein 1. Halbjahr 2016 1. Alternative (Abwehr von Straftaten) 1 davon 1 2. Alternative (Erkennen von Straftaten) 2. Halbjahr 2016 1. Alternative davon 2. Alternative 1 1 1. Halbjahr 2017 1. Alternative davon 2. Alternative 2. Halbjahr 2017 1. Alternative davon 2. Alternative 1. Halbjahr 2018 1. Alternative davon 2. Alternative Gesamt 1. Alternative 1 davon 1 2. Alternative 1 1 davon Direktion 1 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Direktion 2 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Direktion 3 1. Alternative 1 davon 0 1 2. Alternative 0 0 0 Direktion 4 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Seite 4 von 5 Direktion 5 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Direktion 6 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Direktion Einsatz 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 1 0 1 Landeskriminalamt 1. Alternative 0 davon 0 0 2. Alternative 0 0 0 Zu 3. b): Im Rahmen des § 24b ASOG Bln kann die Polizei Berlin zu Zwecken der Gefahrenabwehr in Echtzeit Einsicht in die Videoaufnahmen der BVG nehmen. Eine Datenspeicherung durch die Polizei Berlin erfolgt dabei nicht. Die von der BVG in eigener Zuständigkeit gespeicherten Videoaufzeichnungen können auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden. Zu 3. c): Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit besteht hierzu bislang keine Geschäftsanweisung. 4. Wie viele Maßnahmen nach § 25a ASOG (Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten) sind seit 2015 getroffen worden (bitte nach den Alternativen der Rechtsgrundlage, Jahren und Polizeiabschnitten oder Direktionen aufschlüsseln)? a) Wie viele dieser Maßnahmen werden als „erfolgreich“ eingestuft? b) In wie vielen Verfahren welcher Art wurden die Untersuchungsergebnisse als Beweismittel herangezogen? c) Besteht eine Geschäftsanweisung zur Umsetzung der Maßnahmen, wenn ja, bitte beilegen, falls nicht, warum? Zu 4., 4. a) und 4. b): Maßnahmen nach § 25a ASOG Bln werden nur vom Landeskriminalamt durchgeführt. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Standortermittlung zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Maßnahmen nach § 25a Absatz 1 ASOG Bln „Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten“ wurden in folgender Anzahl seit 2016 durchgeführt: - 2016: 360 (davon 162 erfolgreich) - 2017: 371 (davon 173 erfolgreich) - 1. Halbjahr 2018: 201 (davon 94 erfolgreich). Maßnahmen nach § 25a Absatz 2 ASOG Berlin „Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten durch Einsatz technischer Mittel“ wurden in folgender Anzahl seit 2016 durchgeführt: Seite 5 von 5 - 2016: 0 - 2017: 0 - 1. Halbjahr 2018: 1 (davon 0 erfolgreich). Zu 4. c): Aufgrund fehlender Notwendigkeit bestehen hierzu bei der Polizei Berlin bislang keine Geschäftsanweisungen. Berlin, den 28. Dezember 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport