Drucksache 18 / 17 267 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 11. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2018) zum Thema: Vergabe externer Beratungsdienstleistungen und Gutachten und Antwort vom 20. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Dez. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S18/ 17267 vom 11. Dezember 2018 über Vergabe externer Beratungsdienstleistungen und Gutachten ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Beratungsleistungen, einschließlich: Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Bildungsförderungsförderprojekten , begleitenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu Fördermaßnahmen; Wissenschaftlicher Gutachten zu spezifischen Fachfragen; Verträgen zur Beantwortung von Fragen durch Kommissionen; Aufträgen für Redemanuskripte sowie Beratungsdienstleistungen in Verträgen, in denen Nicht-Beratungsdienstleistungen überwiegen , wurden vom Senat (einschließlich der nachgeordneten Behörden) aus jeweils welchem Grund seit 2012 extern vergeben (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Geschäftsbereichen der Senatsverwaltungen)? 2. Durch welchen Dienstleister wurden die Beratungsleistungen jeweils erbracht? 4. Welche kassenwirksamen Kosten sind jeweils durch die vorbezeichneten extern vergebenen Beratungsleistungen entstanden? 5. Welche Beratungsleistungen, einschließlich: Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Bildungsförderungsförderprojekten , begleitenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu Fördermaßnahmen; Wissenschaftlicher Gutachten zu spezifischen Fachfragen; Verträgen zur Beantwortung von Fragen durch Kommissionen; Aufträgen für Redemanuskripte sowie Beratungsdienstleistungen in Verträgen, in denen Nicht-Beratungsdienstleistungen überwiegen , wurden von welchen Bezirksämtern aus jeweils welchem Grund seit 2012 extern vergeben (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Bezirksämtern)? Zu 1., 2., 4. und 5.: Sämtliche Gutachten und Beratungsdienstleistungen, die von der Berliner Verwaltung beauftragt wurden (Auszahlung aus Titel 52610 und 54010), werden elektronisch in einer Online-Datenbank katalogisiert. Der Zugang zu der Datenbank wird den Dienststellen von der Senatsverwaltung für Finanzen bereitgestellt. Die Erfassung und Pflege der Daten ist von den beauftragenden Verwaltungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Darüber hinaus ist der Hauptausschuss bei Ausschreibungen von Beratungsleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro zu 2/3 unterrichten und die Notwendigkeit der externen Vergabe zu begründen. Grundlage dieses Verfahrens ist die „Verwaltungsvorschrift zur Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen zu Gutachten und Beratungsdienstleistungen“ vom 14.05.2013. Dieses Procedere soll sicherstellen, dass keine Mehrfachvergabe inhaltlich gleicher Gutachten und Beratungsleistungen mit relevanten finanziellen Auswirkungen erfolgt. Mitglieder des Abgeordnetenhauses können bei der Senatsverwaltung für Finanzen ebenfalls Zugangsdaten anfordern, die einen Lese-Zugriff auf die Gutachten- und Beratungsdienstleistungsdatenbank ermöglichen. Gegenstand nach dieser Verwaltungsvorschrift sind jeweils entgeltliche Leistungen auf vertraglicher Basis, die dem Ziel dienen, in Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten. Die unter den Spiegelstrichen genannten Vergabeleistungen an Externe sind ausdrücklich nicht als Gutachten oder Beratungsdienstleistungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu klassifizieren. Von der Senatsverwaltung für Finanzen werden diesbezüglich regelmäßig keine Informationen erhoben oder statistisch geführt. Die erforderlichen Informationen müssen über eine Abfrage der Verwaltungen zusammengetragen und aufbereitet werden. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage S18/17147 „Beratungsfirmen des Senats“ vom 13.12.2018 sind die hier angefragten Daten in inhaltlich identischer Form erhoben worden, es wird deshalb auf diese Darstellung verwiesen. 3. Welche der vorbezeichneten Dienstleistungen wurden nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens und welche freihändig vergeben? 6. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsgrundlagen gelten aktuell für die Vergabe von externen Beratungsdienstleistungen? Zu 3. und 6.: Je nach dem zu erwartenden Auftragswert für Dienstleistungen gelten unterschiedlich anzuwendende Rechtsvorschriften. Ab einer Betragsgrenze von 221.000 Euro gelten ab 1. Januar 2018 die Regelungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), so dass europaweit ausgeschrieben werden muss. Unterhalb dieses Schwellenwertes gelten § 55 Landeshaushaltsordnung und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Wenn eine Dienstleistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, können Dienstleistungen auch als freiberufliche Leistungen gelten, für die wiederum andere Vorschriften zur Anwendung gelangen. Regelmäßig handelt es sich dabei um Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung oder um unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung. Hier gelten besondere Verfahrenserleichterungen und vor allem ein deutlich höherer EU-Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro. Unterhalb dieser Betragsgrenze gilt Haushaltsrecht für freiberufliche Leistungen, d. h. es bestehen keine Formvorschriften; es sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs- , des Transparenz- und des Gleichheitsgebots einzuhalten. Üblicherweise werden solche Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben. Eine Statistik darüber, welches Vergabeverfahren unter Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommt, wird durch die Senatsverwaltung von Finanzen nicht erhoben oder verlangt. Insbesondere werden Ausschreibungsverfahren nicht differenziert ausgewertet, denn auch bei der freihändigen Vergabe handelt es sich um ein 3/3 Ausschreibungsverfahren, das zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet. Die Entscheidung , welches Vergabeverfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach den konkreten Bedingungen des Einzelfalls und wird im Rahmen der dezentralen Fachund Ressourcenverantwortung von den jeweiligen Verantwortlichen für die Bewirtschaftung der Kapitel getroffen. Berlin, den 20.12.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen