Drucksache 18 / 17 298 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Swyter (FDP) vom 14. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2018) zum Thema: Einsichtnahme in Meldescheine von Beherbergungsstätten und Antwort vom 04. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Florian Swyter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17298 vom 14. Dezember 2018 über Einsichtnahme in Meldescheine von Beherbergungsstätten ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes sind Beherbergungsbetriebe dazu verpflichtet, den Gast einen besonderen Meldeschein unterzeichnen zu lassen, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Nach § 30, Absatz 4 Bundesmeldegesetz gelten folgende Anforderungen: "Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann." 1. Welche Kenntnisse liegen dem Senat darüber vor, in wie vielen Fällen Einsicht in Meldescheine von Beherbergungsstätten genommen wurde? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017) 2. Welche Kenntnisse liegen dem Senat darüber vor, in wie vielen Fällen die Einsicht in Meldescheine zu einem Fahndungserfolg beitragen konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017) 3. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis des Senats der Fahndungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? 4. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis des Senats die Einsicht in Meldescheine zu einem Aufklärungserfolg beitragen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017) 5. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis des Senats der Aufklärungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? 6. Um welche Delikte handelte es sich nach Kenntnis des Senats bei den Fahndungen oder Aufklärungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017) Seite 2 von 2 7. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis des Senats Fingerabdrücke von Meldescheinen genommen? 8. Liegen dem Senat Zahlen darüber vor, in wie vielen dieser Fälle der Versuch, Fingerabdrücke von Meldescheinen zu nehmen, nicht erfolgreich war? Wenn ja, wie häufig war der Versuch nicht erfolgreich? Zu 1. - 8.: Die Fragestellungen können von den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden –soweit sie der parlamentarischen Kontrolle durch das Abgeordnetenhaus Berlin unterliegen - nicht beantwortet werden, da in diesem Zusammenhang keine automatisiert abrufbaren Dateien zur Verfügung stehen. Berlin, den 04. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport