Drucksache 18 / 17 321 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 13. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2018) zum Thema: Islamismus in Berlin – „Al-Nur-Moschee“ – Status Quo 2018 und Antwort vom 03. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17321 vom 13. Dezember 2018 über Islamismus in Berlin - "Al-Nur-Moschee" - Status Quo 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Seit wann existiert die Al-Nur-Moschee in Neukölln? Zu 1.: Der Verein „Die Islamische Gemeinschaft in Berlin e.V.“ – Al-Nur Moschee wurde 1986 gegründet. 2. In welcher Verbindung steht die Moschee mit dem Verein „Islamische Gemeinschaft Berlin e. V.“? Zu 2.: Der Verein „Die Islamische Gemeinschaft in Berlin e.V.“ – Al-Nur Moschee ist der Betreiber der Moschee. 3. Wie hoch war schätzungsweise der Mitgliederzuwachs des Vereins „Islamische Gemeinschaft Berlin“ seit seiner Gründung und wie hoch ist der Mitgliederzuwachs des Vereins, seitdem er die Al-Nur-Moschee verwaltet? (Aufstellung seit Gründung nach Jahren erbeten.) Zu 3.: Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Mitgliederzahlen vor. Dem Vereinsregister sind folgende Daten zu entnehmen: 1991: 6 1993: 7 bis 13 2005: 20 bis 26. 4. Welche Rolle spielen salafistische Bestrebungen explizit beim Betrieb der Al-Nur-Moschee sowie beim Wirken des Vereins „Islamische Gemeinschaft Berlin e.V.“ insgesamt? Seite 2 von 3 Zu 4.: Die „al-Nur-Moschee“ ist eine salafistisch dominierte Einrichtung, so sind der Vorstand als auch führende Protagonisten im salafistischen Spektrum zu verorten. 5. Seit wann existiert der Verein „Jugend und Familien-Zentrum e.V.“ in der Al-Nur-Moschee und durch wen wird der Verein betrieben? Zu 5.: Der Verein „Jugend und Familien-Zentrum e.V.“ ist beim Amtsgericht Charlottenburg (Vereinsregister) seit dem 20.05.1998 eingetragen. Vorsitzender ist der Vorstandsvorsitzende der Al-Nur Moschee. 6. Welche Einschränkungen gibt es bei der Namenswahl von eingetragenen Vereinen und welche Kriterien muss ein Verein erfüllen, um sich offiziell Jugend- und Familienzentrum nennen zu dürfen? Zu 6.: Vor dem Hintergrund von Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gilt grundsätzlich die freie Namenswahl. Einschränkend ist zu beachten, dass der gewählte Name der Namensfunktion gerecht werden muss, d. h. er muss geeignet sein, den Träger mit dem Mittel der Sprache unterscheiden und kennzeichnen zu können. Es gilt ferner der Grundsatz der Namenswahrheit; danach sind solche Namen und Namenszusätze unzulässig, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise über für sie wesentliche Verhältnisse in die Irre zu führen. Ausdrückliche Anforderungen, die sich speziell auf die Frage beziehen, unter denen sich ein Verein „Jugend- und Familienzentrum“ nennen darf, stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht auf. 7. Bedarf eine Einrichtung, die sich als Jugend- und Familienzentrum betiteln möchte, einer konkreten Zertifizierung und wird anschließend regelmäßig überprüft? (Wenn ja, in wessen Zuständigkeitsbereich fallen die Zertifizierung und Überprüfung und wann und mit welchen Ergebnissen wurden die Zertifizierung und Prüfungen für den Verein „Jugend und Familien- Zentrum e.V.“ durchgeführt? Wenn nein, weshalb sind Einrichtungen wie Familienzentren nicht namentlich geschützt bzw. reglementiert?) Zu 7.: Der Begriff Jugend- und Familienzentrum selbst ist als allgemeiner beschreibender Begriff der Alltagssprache nicht geschützt. Dementsprechend kann er auch nicht verliehen und mit Überprüfungen verbunden werden. Das Landesprogramm Familienzentren hat jedoch ein Logo, welches als Wort-Bild-Marke geschützt ist. Dieses Logo dürfen nur Familienzentren verwenden, die im Rahmen des Landesprogramms Berliner Familienzentren gefördert werden. Diese Familienzentren werden durch die Servicestelle Berliner Familienzentren zur Qualitätssicherung ihrer Arbeit intensiv individuell begleitet. Der Verein „Jugend- und Familien-Zentrum e.V.“ gehört nicht zu den im Rahmen des Landesprogramms Berliner Familienzentren geförderten Trägern. Jugend- und Familienzentren bedürfen aufgrund gesetzlicher Regelungen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII auch keiner Erlaubnis für den Betrieb. Das Jugend- und Familienzentrum e.V. ist zudem kein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. 8. Wie bewertet der Senat die Bildungs- und Betreuungsangebote des Jugend- und Familienzentrums bzw. der Al-Nur-Moschee inhaltlich? 9. Liegen dem Senat bezüglich dieser Bildungsangebote ein pädagogisches Konzept oder ein inhaltlicher Rahmenplan vor? 10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für das Jugend- und Familienzentrum tätig und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Moschee insgesamt? Seite 3 von 3 Zu 8. bis 10.: Die betreffenden Angebote sind dem Senat insbesondere weder durch eine Erlaubnispflicht noch im Zuge einer Förderung bekannt geworden. 11. Welche konkrete Zusammenarbeit besteht zwischen dem Bezirk Neukölln, der Senatsverwaltung für Bildung, Schulen und Familien und anderen Bildungsträgern mit dem Verein „Jugend und Familien-Zentrum e.V.“? 12. Wie wirken sich das Bildungs- und Betreuungsangebot dieses Vereins auf die anliegenden Schulen und Kitas aus? 13. Welche Verdachtsfälle liegen seitens der Behörden vor, dass Kinder- und Jugendliche durch die Arbeit dieses Vereins indoktriniert wurden und wie begründen sich diese? (Aufstellung nach Jahren seit Gründung erbeten.) Zu 11. bis 13.: Über eine konkrete Zusammenarbeit mit dem Verein „Jugend- und Familienzentrum e.V.“ sowie mögliche Auswirkungen liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 14. Wie bewertet der Berliner Verfassungsschutz die Entwicklung der Al-Nur-Moschee allgemein und im Sozialraum im Bezirk Neukölln im Besonderen? Zu 14.: Bei der „al-Nur-Moschee“ handelt es sich um eine von Salafisten dominierte Einrichtung. Sowohl der Vorstand als auch die als Hauptakteure bekannten Personen sind dem politischen Salafismus zuzuordnen. In der Vergangenheit boten die Moscheebetreiber wiederholt salafistischen Predigern eine Plattform, um frauenfeindliche, homophobe und antisemitische Standpunkte öffentlich zu äußern. Allerdings wird die „al-Nur-Moschee“ überwiegend von Personen besucht, die nicht dem salafistischen Spektrum zuzurechnen sind. Berlin, den 03. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport