Drucksache 18 / 17 325 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) vom 17. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2018) zum Thema: Staatlicher Raub in der SBZ und der DDR- Provenienzforschung für geraubte und entzogene Kulturgüter während der Sowjetischen Besatzungszeit und zu Zeiten der DDR (1945-1990) (Teil I) und Antwort vom 03. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Dr. Dieter Neuendorf (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17325 vom 17.12.2018 über Staatlicher Raub in der SBZ und der DDR - Provenienzforschung für geraubte und entzogene Kulturgüter während der Sowjetischen Besatzungszeit und zu Zeiten der DDR (1945-1990) (Teil I) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Restitutionsansprüche auf Kunstwerke und Antiquitäten wurden im Rahmen offener Eigentumsfragen aus der Zeit von SBZ und DDR von 1990 bis 2018 gegenüber dem Senat, beziehungsweise den Senatsverwaltungen von Berlin geltend gemacht (bitte auflisten nach Datum, Art des Anspruchs und Ergebnis des Verfahrens)? a) Durch wen wurden diese Restitutionsanträge bearbeitet? Zu 1. a): Der Senatsverwaltung für Kultur und Europa liegen dazu keine Informationen vor. b) Nach welchem Verfahren wurden die Anträge bearbeitet? Zu 1. b): Entfällt, siehe Antwort zu 1. a). c) Wie plant der Senat, zukünftig mit solchen Restitutionsansprüchen umzugehen? Zu 1. c): Sollten Ansprüche geltend gemacht werden, würde der Senat prüfen, ob das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) Anwendung findet. Im Falle der Anwendung des Vermögensgesetzes könnte das Verfahren jedoch bereits abgeschlossen sein oder mangels der rechtzeitigen Anmeldung von An- Seite 2 von 2 sprüchen nach § 30 a VermG ausgeschlossen sein. Für Verfahren nach dem Vermögensgesetz ist die Senatsverwaltung für Kultur und Europa nicht zuständig. Sofern das Vermögensgesetz keine Anwendung finden sollte, wären die konkreten Verlustumstände zu prüfen. 2. Wie hat sich das Land Berlin mit den Antragstellern in den Jahren 1990 bis 2018 geeinigt? Zu 2.: Entfällt, siehe Antwort zu 1. a). 3. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat zu der direkten Enteignung von Privatsammlern vor? 4. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat zu Quasi-Enteignung durch die Besteuerung von Privatsammlungen vor? Zu 3. und 4.: Dem Senat sind verschiedene Fallgruppen von Kulturgutentziehungen in der ehemaligen DDR bekannt, insbesondere die Kriminalisierung von Privatsammlerinnen und -sammlern, deren Kunstwerke im Zuge von Steuerverfahren in staatlichen Besitz überführt wurden. Der Senat verfügt aber über keine eigenen Erkenntnisse zu konkreten Fällen. Insbesondere die Rolle von Kultureinrichtungen in der ehemaligen DDR sowie der Kunst und Antiquitäten GmbH im Bereich der Kommerziellen Koordinierung wird im Rahmen der Grundlagenforschung noch aufzuklären sein. Berlin, den 03.01.2019 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa