Drucksache 18 / 17 338 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 17. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2018) zum Thema: Umsetzung der 1. VO zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-VO und Antwort vom 27. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 338 vom 17. Dezember 2018 über Umsetzung der 1. VO zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-VO Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt der Senat die bisherigen Erfahrungen mit der 1. VO zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot VO? Antwort zu 1: Der Senat von Berlin beurteilt die bisherigen Erfahrungen mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung als positiv. Es ist allerdings zu beachten, dass die Verordnung erst Anfang November in Kraft getreten ist. Frage 2: Inwieweit stützt sich diese Einschätzung auch auf Erfahrungsbericht der entsprechenden sozialen Träger/Leistungserbringer? Antwort zu 2: Dem Senat von Berlin liegen derzeit keine Erkenntnisse über Erfahrungen der entsprechenden sozialen Träger/Leistungserbringer vor. Frage 3: Wann wurden die Bezirke wie und von wem darüber informiert, dass sie derartige Anzeigen sozialer Träger künftig entgegenzunehmen haben? Antwort zu 3: Die Einführung einer Anzeigepflicht für soziale Träger erfolgte auf Begehr der Bezirke. Die Änderung wurde nach der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister in die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung aufgenommen, um die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit in diesen Fällen durch die Bezirke besser feststellen zu können. 2 Frage 4: Wer ist für die Entgegennahme der Anzeige von Trägerwohnungen in den Bezirken jeweils zuständig, d.h. wer ist die in der VO genannte „zuständige Behörde“? Frage 5: Geht der Senat davon aus, dass in allen Bezirken eindeutig und transparent geklärt ist, wo und bei wem Trägerwohnungen jeweils angezeigt werden können? Antwort zu 4 und 5: Für die Umsetzung des Zweckentfremdungsrechts sind die Bezirke (Wohnungsamt/ Bürgeramt des jeweiligen Bezirksamts, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt) zuständig. Dementsprechend sind Anzeigen von Trägerwohnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung an das jeweils zuständige Wohnungsamt/Bürgeramt zu richten. Frage 6: Sind dem Senat Fälle bekannt, dass soziale Träger beim Versuch der Anmeldung in den Bezirken (noch) keine ansprechbaren und zuständigen Stellen vorgefunden haben? Antwort zu 6: Nein. Frage 7: Was passiert, wenn ein sozialer Träger den Trägerwohnraum, beispielsweise wegen fehlender Ansprechpartner im Bezirk, nicht anzeigen kann? Antwort zu 7: Die erforderliche Anzeige, der zusätzlich entsprechende Vereinbarungen oder Zuwendungsbescheide beizufügen sind, kann bei dem Wohnungsamt/Bürgeramt des jeweils zuständigen Bezirksamts schriftlich erfolgen. Frage 8: Plant der Senat die durch die Anzeige von Trägerwohnraum sich ergebende Datenlage auszuwerten? Frage 9: Wenn ja, ab wann und wie und wenn nein, weshalb nicht? Antwort zu 8 und 9: Dies kann derzeit nicht abschließend bestimmt werden. Berlin, den 27.12.18 Lompscher ................................ Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen