Drucksache 18 / 17 340 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) vom 13. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2018) zum Thema: Kein Azubi- oder Semesterticket und Antwort vom 03. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marc Urbatsch (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 340 vom 13. Dezember 2018 über Kein Azubi- oder Semesterticket ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Bedingungen sind an den Erhalt eines Semestertickets geknüpft? Zu 1.: Gemäß § 18a Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) gehört zu den Aufgaben der Studierendenschaft einer jeden Hochschule die Vereinbarung preisgünstiger Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt für die Studierenden der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 BerlHG sowie weiterer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (Semesterticket). Die Teilnahme an der Einführung des Semestertickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenausschuss mit dem nach § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner vereinbart. Die Vereinbarung setzt ein zustimmendes Votum der Studierenden der jeweiligen Hochschule voraus (gemäß § 18a Abs. 2 BerlHG). Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semesterticket nicht nutzen können, werden auf Antrag von der Teilnahmeverpflichtung befreit (gemäß § 18a Abs. 3 BerlHG). Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erheben die Studierendenschaften nach Maßgabe einer von ihnen zu erlassenden Satzung von allen Studierenden der jeweiligen Hochschulen Beiträge, die gesondert von den Beiträgen im Haushalt der Studierendenschaft gemäß § 20 BerlHG auszuweisen sind und nicht der Genehmigung der Hochschulleitung bedürfen. Sie werden für jedes Semester bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und von den Hochschulen kostenfrei eingezogen. Die Studierendenschaften können durch Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Semesterticket -Beitrag zu leisten ist und dass Studierenden bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG). - - 2 2. Welche Personen, die an der Universität eingeschrieben sind (z.B. Rechtspflege an der HWR) erhalten kein Semesterticket? Zu 2.: Die Studierendenschaften der jeweiligen Hochschulen regeln per Satzung die Rahmenbedingungen für das Semesterticket (gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG). Diese Satzungen regeln auch, wer gegebenenfalls vom Geltungsbereich des Semestertickets ausgeschlossen ist. An der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) betrifft dies gemäß § 1 Abs. 4 der Semesterticket-Satzung der HWR Berlin zum Beispiel folgende Personen: 1. Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der HWR Berlin sind oder die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten. 2. Nebenhörende, Gasthörende oder Fernstudierende. 3. Studierende mit Behinderung, die nach dem Recht der Schwerbehinderten im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben. 4. Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten. 5. Studierende der HWR Berlin, die sich zugleich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden (Beamte oder Angestellte). 3. Welche Konstellation ist denkbar, wo Studierende bzw. Azubis weder ein Semester-, noch ein Azubiticket erhalten und warum ist dies so? Zu 3.: a) Semesterticket Das Beispiel der HWR Berlin zeigt, dass verschiedene von den Studierendenschaften festgelegte Umstände dazu führen können, dass kein Anspruch auf ein Semesterticket besteht. Die Ausnahmen werden in den Satzungen der jeweiligen Hochschulen gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG geregelt. b) Azubiticket Grundsätzlich sind Studierende berechtigt, alternativ zu einem Semesterticket oder falls dieses nicht angeboten wird, ein Azubiticket zu erwerben. Studierende wie Auszubildende können ein Azubiticket nur erwerben, sofern die notwendigen Voraussetzungen entsprechend VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.2.5.1 vorliegen (siehe https://www.bvg.de/index.php?section=downloads&download=581). Es besteht gegebenenfalls kein Anspruch auf Azubitickets für Auszubildende an sonstigen nicht staatlich anerkannten, nicht-hochschulischen privaten Bildungseinrichtungen, sofern der Besuch dieser Schulen nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist. Auch der Besuch von Volkshochschulen berechtigt nicht zum Erwerb von Azubitickets, es sei denn, es handelt sich um Kurse zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife oder des Mittleren Schulabschlusses . Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf den Azubitarif im Tarifbereich Berlin AB ist, dass die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester lang 20 Wochenstunden umfasst. Somit besteht kein Anspruch beim Absolvieren eines Online- oder Fernstudiums, da diese nicht an Berlin oder Brandenburg als Ort geknüpft sind. - - 3 4. Welche Schritte gedenkt der Senat zu unternehmen, um Betroffenen, welche eine Lehre machen bzw. studieren, aber kein Semester- oder Azubiticketanspruch haben, diesen ihnen zu ermöglichen? Zu 4.: a) Semesterticket Gemäß § 18a Abs. 4 BerlHG werden die Satzungen für das Semesterticket von den Studierendenschaften erlassen; der Senat nimmt keinen Einfluss auf die Rahmenbedingungen des Semestertickets. b) Azubiticket Der Senat überprüft gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg regelmäßig die bestehenden Tarifangebote und ist bemüht, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und der politischen Umsetzbarkeit auch mit den Partnern im VBB, die Angebote attraktiver zu gestalten und Tariflücken zu schließen. Berlin, den 3. Januar 2019 In Vertretung Christian Gaebler Der Regierende Bürgermeister von Berlin Chef der Senatskanzlei