Drucksache 18 / 17 351 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 19. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dezember 2018) zum Thema: Durchsetzung des Diesel-Fahrverbots in der Lankwitzer Leonorenstraße und Antwort vom 10. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17351 vom 19.12.2018 über Durchsetzung des Diesel-Fahrverbots in der Lankwitzer Leonorenstraße Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb wird nicht gegen das aktuell in Berlin vorliegende Diesel-Fahrverbot nächstinstanzlich durch den Senat vorgegangen? Antwort zu 1: Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Land Berlin mit Urteil vom 09.10.2018 - VG 10 K 207.16 - zum Erlass von Dieselfahrverboten auf acht hochbelasteten Straßen verpflichtet. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens waren als sehr gering einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen eng an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Dabei hat es die vom Land Berlin bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zugrunde gelegte Prognose der NO2-Werte für 2020 und die hierfür angenommene Wirkung von Tempo 30-Anordnungen weitestgehend bestätigt. Für die hochbelasteten Strecken sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine anderen Maßnahmen als streckenbezogene Dieselfahrverbote ersichtlich, die zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen werden. Eine realistische Aussicht, die Verpflichtung des Landes Berlins zum Erlass von Dieselfahrverboten durch die Einlegung von Rechtsmitteln noch abzuwehren, bestand deshalb nicht. Frage 2: Wie wird die Durchsetzung des Fahrverbotes am Beispiel der Lankwitzer Leonorenstraße erfolgen? Antwort zu 2: Streckenbezogene Fahrverbote werden entsprechend der personellen Kapazitäten von der Polizei kontrolliert werden. 2 Frage 3: Ist zu erwarten, dass um den Diesel-Fahrverbotsabschnitt in der Leonorenstraße mit Ausweichverkehr in der nahen Umgebung zu rechnen ist? Antwort zu 3: Streckenbezogene Fahrverbote führen stets zu Verlagerung von Verkehrsströmen in der näheren und weiteren Umgebung. Dabei können Verlagerungen in beide Richtungen auftreten. Zum einen umfahren die Fahrzeuge, die unter das Fahrverbot fallen, den Abschnitt mit Fahrverbot, zum anderen nutzen emissionsarme, dort zulässige Fahrzeuge die frei werdenden Kapzitäten. Die Verlagerungen wurden mit Hilfe eines Verkehrsmodells berechnet, um die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Luftqualität zu bewerten. Im Ergebnis sind in der näheren Umgebung der Leonorenstraße durch die Ausweichverkehre keine zusätzlichen Überschreitungen von Luftqualitätsgrenzwerten zu befürchten. Frage 4: Wie wird der Senat geeignete Maßnahmen ergreifen, um doch noch ein Fahrverbot in der Leonorenstraße abzuwenden und wie sehen diese aus? Antwort zu 4: Derzeit werden im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für alle Straßen mit erhöhten NO2-Konzentrationen verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Luftbelastung geprüft. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verkehrsverstetigung, Förderung emissionsarmer Fahrzeuge und die Förderung des ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr), des Radverkehrs und des Fußverkehrs zur Reduzierung des Pkw- Verkehrs. Die Maßnahmen befinden sich derzeit in der Abstimmung, so dass noch nicht feststeht, welche Maßnahmen an welchen Strecken zielführend sein können. In diesem Zusammenhang wird auch für die Leonorenstraße zusätzlich eine weitere Modellierung der Luftqualität mit einem hochauflösenden Ausbreitungsmodell durchgeführt, um die Verteilung der Abgase in diesem Straßenabschnitt genauer nachvollziehen zu können. Denn für eine Abwendung des vom Gericht angeordneten Fahrverbots für die Leonorenstraße muss der überzeugende Nachweis erbracht werden, dass eine Einhaltung des Luftqualitätsgrenzwertes für NO2 mit alternativen Maßnahmen überhaupt möglich ist. Berlin, den 10.01.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz