Drucksache 18 / 17 357 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 02. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Januar 2019) zum Thema: Flüchtlingsunterkunft Tempohome Quittenweg, 12524 Berlin – Teil 2 und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17357 vom 02.01.2019 über Flüchtlingsunterkunft Tempohome Quittenweg, 12524 Berlin – Teil 2 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Einer Pressemitteilung des Tagesspiegel vom 27.12.2018 war zu entnehmen, dass es aufgrund des Umstandes, dass die ersten Dreijahresfristen zur Nutzung der Tempohomes in 2019 ablaufen, Überlegungen zur Nutzungsverlängerung gäbe. Zitat: „Es gibt Überlegungen, die Container zum Teil länger zu nutzen“, so hätte es die Sozialverwaltung erklärt. Es liefen dazu derzeit Gespräche mit den Bezirken. 1. Seit wann stehen diese Überlegungen im Raum und seit wann werden dazu mit den Bezirken Gespräche geführt? 2. Mit welchen Bezirken werden diesbezüglich Gespräche geführt? 3. Gibt es konkrete Gespräche dazu auch mit dem Bezirk Treptow-Köpenick? a. Wenn ja, seit wann beschäftigt man sich im Bezirksamt Treptow-Köpenick mit diesen Überlegungen? 4. Betreffen diese Überlegungen zur Verlängerung der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft auch das Tempohome Quittenweg? 2 Zu 1. – 4.: Entsprechend der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/17356 werden zur Frage der Nachnutzung der Tempohome-Standorte bzw. einer temporären Fortführung der Nutzung der Tempohome derzeit Überlegungen im Senat getroffen. Dieser Prozess befindet sich noch in interner Klärung, so dass zum Ablauf dieser Klärung einer eventuellen temporären Nutzung selbst noch keine Aussagen getroffen werden können. Hintergrund der Überlegungen ist einerseits die Prüfung der temporären Nutzung für andere Bedarfsgruppen über Geflüchtete hinaus, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und andererseits die temporäre Fortführung des Betriebs der Tempohome als Unterkunft für Geflüchtete aufgrund des weiterhin bestehenden Unterbringungsbedarfs von Asylbegehrenden und wohnungslosen Menschen mit Fluchthintergrund. Anlass dieser Überlegungen ist einerseits andere Nutzungsmöglichkeiten zu erschließen und andererseits zu prüfen, ob nach Rückbau aller Tempohome die Aufgabe der Unterbringung von Asylbegehrenden und wohnungslosen Menschen mit Fluchthintergrund geleistet werden kann, bevor die weiteren zu errichtenden modularen Wohngebäude für diesen Zweck (Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge/MUF) errichtet werden. In der Prüfung wird prioritär auf geplante nachhaltige Investitionsmaßnahmen am Standort geachtet. Seitens der Bezirke wurden selbst Anfragen zur Aufgabe bzw. Fortführung der Nutzung der Tempohome gestellt, wenn konkrete Festlegungen zur Nachnutzung im Bezirk beschlossen wurden. In diesen Fällen wurden mit den Bezirken Gespräche geführt. In die Prüfung einer temporären Fortführung der Nutzung für Bedarfsgruppen sollen einzelfallbezogen alle Standorte bis auf den Standort am Columbiadamm einbezogen werden. Der Standort Columbiadamm wird entsprechend des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes zurückgebaut. 3 5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll diese Weiternutzung über die Dreijahresfrist, aus § 246 BauGB, hinaus erfolgen? Zu 5.: Der § 246 Baugesetzbuch (BauGB) sieht keine generelle Befristung der Baugenehmigungen auf drei Jahre vor. Für alle Tempohome- und Containerstandorte erfolgte durch den Senat eine planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung für einen möglichen neuen Bauantrag. Dieser kann je nach Standort auf Basis der §§ 30, 31, 34, 35, 37 oder 246 BauGB geprüft werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung würde anschließend nach erfolgter Einzelfallprüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde erfolgen. Berlin, den 21. Januar 2019 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales