Drucksache 18 / 17 368 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 03. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Januar 2019) zum Thema: Staatssekretärskarussell des Senats Teil 1 – Klaus Feiler und Antwort vom 16. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17368 vom 03.01.2019 über Staatssekretärskarussell des Senats Teil 1 – Klaus Feiler ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche fachliche Begründung gab es für die am 23.10.2018 erfolgte Versetzung des Finanzstaatssekretärs Klaus Feiler in den einstweiligen Ruhestand, obwohl dieser stets erklärt hatte, bis zum Erreichen der Altersgrenze im Herbst 2019 im Amt bleiben zu wollen und er auch parteiübergreifend Anerkennung genossen hat? Zu 1.: Der Senat teilt ausdrücklich die Einschätzung des Fragestellers, dass Herr Staatssekretär a. D. Feiler parteiübergreifende Anerkennung genießt. Er teilt ausdrücklich die Einschätzung des Fragestellers nicht, dass der für Dezember 2019 geplante Beschluss des nächsten Doppelhaushalts im Parlament mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze von Herrn Feiler zusammengefallen wäre. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können gemäß § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Im Land Berlin sind dies gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) u. a. die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Die personalrechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 LBG und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG; Mindestdienstzeit von 5 Jahren) sind erfüllt. 2. Wann konkret entschied sich der Finanzsenator, diesen Personalwechsel durchführen zu wollen? Zu 2.: Der Entscheidung ging ein Erörterungs- und Abwägungsprozess voraus, der sich zeitlich nicht auf ein bestimmtes Datum oder einen abgrenzbaren Zeitraum konkretisieren lässt. 3. Ist es zutreffend, dass als Begründung u.a. herangeführt wird, die Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/21 solle bereits durch Feilers Nachfolger erfolgen, obwohl doch gerade Kontinuität und Erfahrung nicht von Nachteil gewesen wären und der Haushaltsbeschluss und das Erreichen des regulären Ruhestands von Klaus Feiler praktisch zeitlich zusammengefallen wären? Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Überlegungen gab es bei der Auswahl des Nachfolgers? Zu 4.: Das Amt einer Staatssekretärin bzw. eines Staatssekretärs gehört als besonderes Amt gemäß § 33 Abs. 1 Laufbahngesetz (LfbG) keiner Laufbahn an. Über die Feststellung der Befähigung für das Amt der Staatssekretärin bzw. des Staatssekretärs entscheidet der Senat (§ 33 Absatz 4 Satz 1 LfbG). Die persönlichen Voraussetzungen liegen - auch im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeamtStG – vor. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Sitzung am 23.10.2018 die Befähigung Herrn Verryckens für das Amt eines Staatssekretärs gemäß § 33 Abs. 4 LfbG festgestellt und ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Staatssekretär ernannt. 5. Zu welchen finanziellen Konditionen ist der bisherige Staatssekretär Klaus Feiler bis zum Erreichen der Altersgrenze nun unfreiwillig zu Hause? Zu 5.: Bis zum 31.01.2019 werden die bisherigen Bezüge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) weitergewährt. Ab dem 01.02.2019 steht nach § 14 Abs. 6 Satz 1 LBeamtVG für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zu, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Die konkrete Höhe der Pensionsansprüche wird durch das Landesverwaltungsamt Berlin ermittelt und unter Berücksichtigung etwaiger anrechenbarer anderer Einkünfte festgesetzt. Berlin, den 16.01.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen