Drucksache 18 / 17 374 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 03. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Januar 2019) zum Thema: Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Ärzte und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17374 vom 03. Januar 2019 über Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Ärzte ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist aktuell das Prozedere zur Anerkennung von Studienabschlüssen von Medizinern aus dem Nicht- EU-Ausland, die in Berlin niedergelassen oder angestellt ärztlich tätig werden wollen? Zu 1.: Nach Antrageingang wird eine Mitteilung über noch fehlende Unterlagen versandt. Sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen, beginnt die Bearbeitungsfrist von vier Monaten. Es erfolgt dann entweder die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder des Kenntnisstandes aufgrund von Berufserfahrung mit der Folge, dass die Approbation erteilt wird oder es werden wesentliche Unterschiede der Ausbildung festgestellt, die auch nicht durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten. In diesen Fällen erfolgt ein entsprechender Feststellungsbescheid mit der Auflage, eine Kenntnisprüfung zum Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes abzulegen. Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Kenntnisprüfung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wird die Approbation erteilt. 2. Auf welchen Grundlagen beruht dieses Verfahren und inwiefern unterscheidet es sich in der Praxis von dem anderer Bundesländer? Zu.2.: Die gesetzlichen Vorgaben für das Anerkennungsverfahren sind in § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt, der Inhalt und Ablauf der Kenntnisprüfung in § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Die gesetzlichen Regelungen gelten bundesweit. Unterschiede zu der Praxis anderer Bundesländer sind nicht bekannt. - 2 - 2 3. Wie wird mit oftmals fehlenden Zeugnissen oder dem Zweifel, ob die vorgelegten Papiere echt sind, vor dem Hintergrund, dass es bei der späteren Tätigkeit auch um die Verantwortung für Menschenleben geht, umgegangen? Zu 3.: Sofern Zweifel an der Echtheit von Unterlagen oder Dokumenten in einem konkreten Fall bestehen, findet eine Überprüfung statt. Der Nachweis der Echtheit kann dann durch 1. Anforderung einer Bestätigung der Authentizität dieser speziellen Bescheinigungen und Nachweise von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, 2. durch eine Echtheitsüberprüfung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder 3. auf andere geeignete Weise erfolgen. Wurden gefälschte Unterlagen vorgelegt, wird die Erstattung einer Strafanzeige geprüft. Bei fehlenden Zeugnissen wird geprüft, ob diese notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation sind oder nicht. Führungs- oder Leumundszeugnisse, die nicht beigebracht werden können, können im Einzelfall durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragsteller/innen ersetzt werden. Können Zeugnisse über den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nicht vorgelegt werden, ist der Antrag in der Regel abzulehnen. 4. Wie viele Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland sind momentan in Berlin anerkannt tätig? Zu 4.: Zum 31.12.2018 gehörten der Ärztekammer Berlin 1.263 berufstätige Ärztinnen und Ärzte, die (zumindest zu Beginn der Kammermitgliedschaft) keine EU-Staatsangehörigkeit besaßen, an. 5. Wie beurteilt der Senat Forderungen von Standesorganisationen der Ärzte, wonach es aufgrund gravierender Qualitätsunterschiede notwendig sei, dass Mediziner aus dem Nicht-EU-Ausland zunächst das deutsche Staatsexamen bestehen sollten, ehe sie ärztlich tätig werden können? Zu 5.: Unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland ärztlich tätig werden können, richtet sich nach der Bundesärzteordnung, die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, umsetzt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurden die Regelungen der Richtlinie im Grundsatz auf Personen aus Drittstaaten beziehungsweise auf in Drittstaaten erworbene Qualifikationen erweitert, die bisher nicht oder nur unvollständig berücksichtigt wurden. Die Approbationsbehörde hat im Rahmen des Approbationsverfahres einer/eines Antragsteller/in/s mit einer im Ausland abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung stets zu prüfen, ob die ärztliche Ausbildung in dem Drittstaat als gleichwertig zu der in Deutschland ansolvierten ärztlichen Ausbildung anzusehen ist. Kommt die Approbationsbehörde dabei zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungen nicht vorliegt und Defizite nicht durch entsprechende Berufserfahrung ausgeglichen werden können, haben die/der Antragsteller/in das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine sogenannte Kenntnisprüfung nachzuweisen. - 3 - 3 Diese Kenntnisprüfung bezieht sich gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Sie ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung und beinhaltet nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte die Fächer Innere Medizin und Chirurgie sowie ergänzend Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Die Ausweitung auf ein weiteres Fach oder einen Querschnittsbereich der Prüfung ist bei Bedarf ebenfalls möglich. 6. Würde das Staatsexamen aus Sicht des Senats dazu beitragen, die sehr unterschiedlichen Zulassungspraktiken in den einzelnen Bundesländern auf ein einheitliches Niveau zu heben und somit einheitliche Standards zu garantieren? Zu 6.: Darüber, dass in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedliche Zulassungspraktiken bestehen, liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 21. Januar 2019 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung