Drucksache 18 / 17 375 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Januar 2019) zum Thema: Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin VI und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17375 vom 02. Januar 2019 über Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin VI ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Am 21. Oktober 2016 wurde das sogenannte „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ verkündet. Seit dem 1.7.2017 sind danach Personen verpflichtet, die der Prostitution vor diesem Datum noch nicht nachgegangen waren, dies „vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich diese Tätigkeit ausgeübt werden soll, anzumelden“, § 3 Abs. 1 ProstSchG. Bei der Anmeldung ist ein Nachweis über die ebenfalls durch dieses Gesetz eingeführte gesundheitliche Beratung vorzulegen, § 4 Abs. 3 ProstSchG. Die zuständige Behörde hat dann innerhalb von 5 Werktagen eine Anmeldebescheinigung vorzulegen , § 5 Abs. 1 ProstSchG. Spätestens ab dem 1.1.2018 mussten sich die Betreiber von Prostitutionsgewerben auch von Personen, die schon vor dem 1.7.2017 als Prostituierte tätig waren, die Anmeldebescheinigung sowie eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen lassen, § 27 Abs. 2 ProstSchG. Verstöße hiergegen werden mit Geldbußen bis € 5.000,- pro Einzelfall geahndet. Lässt der Betreiber Prostituierte trotz Fehlens der Anmeldebescheinigung bei ihm tätig werden, dann drohen ihm sogar Geldbußen bis zu € 10.000,- in jedem Einzelfall, § 33 Abs. 3 i. V. m Abs. 2 Ziff. 7 i. V. m. § 25 Abs. 1 Ziff. 4 ProstSchG. 1. Spätestens ab dem 1.1.2018 brauchten alle Prostituierte einen Nachweis über die Gesundheitliche Beratung gem. § 10 ProstSchG und über die Anmeldung. Der Antwort des Senats (Drucksache 18/12471) entnehme ich, dass erst 72 Anmeldeversuche erfolgten und noch überhaupt keine gesundheitliche Beratung stattgefunden hat. Der Antwort des Senats vom 22.09.2017 auf meine Anfrage vom 11.09.2017 (Drucksache 18/12248) entnehme ich, dass der Senat schlicht keine Ahnung hat, wie viele Prostituierte in Berlin ihrer Tätigkeit nachgehen. Öffentlich werden bis zu 10.000 Prostituierte genannt. Wie viele Personen sind inzwischen im Sinne des Gesetzes beraten worden? Zu 1.: Es wurden bis zum 31.12.2018 872 gesundheitliche Beratungsgespräche durchgeführt und entsprechende Bescheinigungen nach § 10 ProstSchG ausgestellt. Außerdem wurden in Berlin im Jahr 2018 insgesamt 766 Bescheinigungen nach §§ 3-9 ProstSchG ausgestellt . - 2 - 2 2. Im ProstSchG ist für die Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden haben, für die Anmeldung eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2017 festgelegt. Alle nach dem 01.07.2017 gegründeten Prostitutionsstätten müssen sich sofort anmelden. Demnach müssten inzwischen alle in Berlin existierenden Prostitutionsstätten in den jeweiligen Gewerbeämtern der zuständigen Bezirke angemeldet sein. In Berlin gibt es nach Schätzungen von Fachverbänden zwischen 400 und 500 Orte, an denen Prostitution ausgeübt wird. Wie viele Prostitutionsstätten haben sich bis zum 31. Dezember 2018 angemeldet ? 3. Wurden bereits Genehmigungen nach dem ProstSchG erteilt und wenn ja, wie viele? 4. Wurde Antragstellern nach dem 01.07.2016 die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes untersagt? Aus welchen Gründen und in wie viele Fällen? 5. Wie wurde seit dem 01.01.2018 mit Prostitutionsstätten verfahren, die sich bis heute nicht angemeldet haben bzw. auch keinen Anmeldeversuch unternommen haben? Sind derartige Betriebe geschlossen worden? Wenn ja, wie viele? Zu 2. bis 5.: Bezirk Antrag nach § 12 ProstSchG zum Betrieb einer Prostitutionsstätte Erteilte Erlaubnisse nach dem Prost SchG Versagungen nach § 14 ProstSchG Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO Charlottenburg- Wilmersdorf 23 1 (Für den Betrieb einer Prostitutions - vermittlung ) 0 0 Friedrichshain- Kreuzberg 28 0 0 0 Lichtenberg 2 0 0 0 Marzahn- Hellersdorf 3 2 0 0 Mitte 19 1 0 Keine Angaben Neukölln 27 1 1 0 Pankow 20 0 0 0 Reinickendorf 5 0 0 0 Spandau 5 0 0 0 Steglitz- Zehlendorf 3 0 0 0 Tempelhof- Schöneberg 32 0 0 0 Treptow- Köpenick 12 1 0 0 Die Ahndungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren obliegen den bezirklichen Ordnungsämtern , die auch für ggf. erforderliche/durchzuführende Schließungen zuständig sind. Seitens der Polizei Berlin wurden unter gewerberechtlichen Aspekten im Zeitraum vom 01.01. bis zum 20.12.2018 insgesamt 43 Betriebe kontrolliert. - 3 - 3 • Es fanden insgesamt 43 Kontrollen gemäß § 29 Prostitutionsschutzgesetz statt, • davon 18 Kontrollen in Bordellen/Massagesalons. • 25 Kontrollen dienten der Feststellung von möglichen Prostitutionsstätten in Wohnungen . • In sieben Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. • In sechs Fällen wurden Anzeigen wegen Betriebs ohne Erlaubnis bzw. ohne Antragstellung gefertigt. • In 15 Fällen wurden Tätigkeitsberichte/Sachverhaltsdarstellungen an die Ordnungsämter abgegeben (Prostitution in Wohnungen) zur Prüfung, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Wohnungsbordell handelt oder um erlaubnisfreie Wohnungsprostitution . Berlin, den 21. Januar 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung