Drucksache 18 / 17 382 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 02. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2019) zum Thema: Einbürgerung von Juden und Jüdinnen und Antwort vom 17. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 382 vom 02. Januar 2019 über Einbürgerung von Juden und Jüdinnen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kinder von in den 30er Jahren zwangsweise ausgewanderten Juden und Jüdinnen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen? Zu 1.: Nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Als Abkömmlinge im Sinne dieser Bestimmung sind nur Kinder eines bzw. einer Betroffenen anzusehen, denen er bzw. sie - ohne die Ausbürgerung - nach den für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Legitimation maßgebenden Grundsätzen die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt hätte. Sollte ein Anspruch nach Artikel 116 Abs. 2 GG nicht gegeben sein, würden die allgemeinen Einbürgerungsbestimmungen Anwendung finden (§§ 8 bis 10 StAG, §§ 13 und 14 StAG). 2. Inwieweit spielt die Tatsache eine Rolle, wenn die betreffende Person die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurzeit hat? Zu 2.: Diese Frage kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Bei einem Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Abs. 2 GG wäre die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung nicht erforderlich. 3. Inwieweit spielt es eine Rolle, wenn die Mutter einer möglicherweise betroffenen Person in den 20er Jahren Deutschland im sportlichen Bereich vertreten hat bzw. deutsche Meisterin in ihrer Disziplin wurde? Seite 2 von 2 Zu 3.: Diese Frage kann ebenfalls nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Bei einem Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Abs. 2 GG würden die sportlichen Verdienste der Mutter keine Rolle spielen. Sofern nach einer anderen Rechtsgrundlage Ermessen auszuüben wäre, könnte dieser Umstand positiv berücksichtigt werden. 4. An welche Stellen der Bundesrepublik Deutschland kann sich die betreffende Person zwecks Beratung wenden, wenn sich ihr Wohnort zurzeit im Ausland befindet? Zu 4.: Für Anträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Die Anträge werden bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) entgegengenommen. Im Rahmen einer ausführlichen Beratung wird zuvor geklärt, welche Unterlagen im Falle einer Antragstellung vom Bundesverwaltungsamt benötigt werden. Berlin, den 17. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport