Drucksache 18 / 17 409 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Philipp Bertram (LINKE) vom 07. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Januar 2019) zum Thema: Steganlagen im Einklang von Natur, Umwelt und Sport (1) und Antwort vom 15. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Philipp Bertram (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17409 vom 07. Januar 2019 über Steganlagen im Einklang von Natur, Umwelt und Sport (1) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Bezirken gibt es Steganlagenkonzeptionen bzw. befinden sich solche in Erarbeitung? Antwort zu 1: Es gibt in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichhain-Kreuzberg, Spandau und Treptow-Köpenick Steganlagenkonzeptionen. Im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf wird derzeit eine Steganlagenkonzeption erarbeitet. Frage 2: Welche fachlichen Vorgaben hat der Senat den Bezirken für die Erarbeitung und Umsetzung bezirklicher Steganlagenkonzeptionen an die Hand gegeben? Frage 3: Wie und durch wen werden bei der Erarbeitung und Realisierung der bezirklichen Steganlagenkonzeptionen Koordinierung und Erfahrungsaustausch zwischen Bezirken und Senat gewährleistet? Antwort zu 2 und 3: Die Bezirke erarbeiten ihre jeweiligen Steganlagenkonzeptionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig und ohne fachliche Vorgaben seitens des Senats. Frage 4: Wie bewertet der Senat anhaltende Beschwerden unter anderem auch von gemeinnützigen Sportvereinen, wonach das Verwaltungshandeln der Bezirke im Hinblick auf die wasserbehördliche Genehmigung von 2 Steganlagen weiterhin sehr unterschiedlich ist? Wie begegnet der Senat in diesem Kontext Vorwürfen, in denen von Intransparenz, Willkür und Behördenversagen die Rede ist? Antwort zu 4: Dem Senat ist nicht bekannt, dass es unterschiedliche Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Bezirksämtern gibt. Die zu erteilenden Genehmigungen für Sportsteganlagen nach §§ 62 ff. des Berliner Wassergesetzes (BWG) werden unter Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Anwendung der geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze getroffen. Hierbei werden insbesondere auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, die bezirksweise variieren können. Frage 5: Welche Ergebnisse hatte der vom zuständigen Staatssekretär in der Anhörung im Sportausschuss des Abgeordnetenhauses (5.5.2017) angekündigte Abstimmungsprozess zwischen den Bezirken, um Unterschiede in der Praxis und bei der Nutzung von Ermessenspielräumen zu diskutieren und einheitliches Verwaltungshandeln sowie Bürokratieabbau im Land Berlin zu befördern? Antwort zu 5: Ausweislich der §§ 9 ff. des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) hat der Senat bzw. haben die einzelnen Senatsverwaltungen weder Rechts- noch Fachaufsicht über die Bezirksämter. Verbindlichen Einfluss auf das Verwaltungshandeln der Bezirke bei der wasserbehördlichen Genehmigungspraxis von Steganlagen kann der Senat daher nicht nehmen. Im Bereich der Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke finden regelmäßige Informations- und Abstimmungssitzungen statt. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nutzt diese Sitzungen regelmäßig, um auf abgestimmtes Verwaltungshandeln hinzuwirken. Ein Gesprächstermin mit den jeweils involvierten Fachbehörden der Bezirke im Anschluss an die Anhörung im Sportausschuss (05.05.2017) hat stattgefunden. Frage 6: Welchen Handlungsbedarf sieht der Senat weiterhin, um bei Anerkennung der bezirklichen Zuständigkeit und auf dem Boden der geltenden Rechtslage im Land Berlin einheitliches Verwaltungshandeln bei der wasserbehördlichen Genehmigungspraxis von Steganlagen sicherzustellen? Antwort zu 6: Siehe Antwort zu 4 und 5. Frage 7: Wie bewertet der Senat den Vorschlag, die Bezirke durch Rechtsverordnung, Ausführungsvorschrift, Rundschreiben oder durch eine Sammlung von Praxisbeispielen in die Lage zu versetzen, über die Bezirksgrenzen hinweg vergleichbares Verwaltungshandeln transparent und rechtssicher zu gewährleisten? 3 Antwort zu 7: Zur Stärkung der Bezirke ist die Zuständigkeit für Sportbootstege aus dem Senat in die Bezirke verlagert worden und damit eine eigenständige Aufgabenwahrnehmung beabsichtigt gewesen. Eine Fachaufsicht des Senats über die Bezirke wurde nicht eingerichtet. Unabhängig davon lassen fehlende Kapazitäten in der Hauptverwaltung eine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen derzeit nicht zu. Frage 8: Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um im Interesse von Rechts- und Planungssicherheit Verwaltungshandeln berlinweit so aufeinander abzustimmen, dass bei wasserbehördlichen Genehmigungsverfahren gleiche Grundsätze gelten? Antwort zu 8: Die berlinweit geltenden Grundsätze zum Verwaltungshandeln sind bereits in Antwort zu 4 genannt. Dies bedeutet, dass alle Bezirke gleichermaßen §§ 62 ff. BWG als Rechtsgrundlage haben. Unterschiedliche örtliche Gegebenheiten können in Einzelfällen durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daran würde jedoch auch eine Rechtsverordnung oder Ausführungsvorschrift nichts ändern. Berlin, den 15.01.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz