Drucksache 18 / 17 414 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 07. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Januar 2019) zum Thema: Hassreden („Hate Speech“) und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet im Jahr 2018 (III) und Antwort vom 24. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17414 vom 7. Januar 192019 über Hassreden („Hate Speech“) und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet im Jahr 2018 (III) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Im bei der Staatsanwaltschaft genutzten Aktenverwaltungssystem (MESTA) Mehrländer- Staatsanwalts-Automation wurde im Jahr 2018 (unter anderem) die Nebenverfahrensklasse 03.WEB durch die Nebenverfahrensklasse „SMI“, die Straftaten mittels Internet erfasst, ersetzt und um die Nebenverfahrensklasse „HASS“, die Verfahren zu vorurteilsmotivierter Hasskriminalität statistisch abbilden soll, ergänzt. Daneben blieb die Nebenverfahrensklasse „01.R/FR“ (fremdenfeindliche/rechtsextreme Straftaten) bestehen, wurde jedoch in „RECHTS“ umbenannt. 1. Wie viele Verfahren führten im Jahr 2018 auf Grundlage der statistischen Erfassung im MESTA-System (Nebenverfahrensklasse „03.WEB“) zu Verurteilungen bzw. wurden aus welchem Grund und nach welcher Rechtsgrundlage eingestellt? Zu 1.: Ausgehend von der Annahme, dass die Beantwortung der Anfrage jede Form der sogenannten „Hate Speech“ ohne Berücksichtigung der Motivation umfassen soll, wurden zur Beantwortung alle Verfahren mit der Kombination „HASS“ und „SMI“ sowie „RECHTS“ und „SMI“, zugrunde gelegt. Im Jahr 2018 hat es in insgesamt 32 Verfahren Verurteilungen gegeben. Insgesamt fünf Verfahren wurden nach Anklageerhebung durch das Gericht gem. § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Verfahren wurde nach Anklageerhebung durch das Gericht gemäß § 47 JGG eingestellt. Es sind in 130 Verfahren gegen einen bekannten Tatverdächtigen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, ein weiteres Verfahren ist wegen § 20 Strafgesetzbuch (StGB) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zwei Verfahren sind eingestellt worden, weil der Täter verstorben ist. Elf Verfahren sind nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 Abs. 1, 2 153a, 153c, 154 StPO und § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) und sechs Verfahren nach § 154f StPO eingestellt worden. Insgesamt 66 Verfahren sind gegen einen unbekannten Tatverdächtigen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 2. Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den vorbezeichneten Verfahren von der Anzeige bis zur Einstellung bzw. Verurteilung? Zu 2.: Hinsichtlich der bei der Staatsanwaltschaft seit dem 1. Januar 2018 eingegangen Verfahren gegen einen bekannten Tatverdächtigen hat die Verfahrensdauer vom Erfassungsdatum bis zum Erledigungsdatum des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Mittel 68 Tage betragen, vom Erledigungsdatum des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft bis zur gerichtlichen Entscheidung durchschnittlich 135 Tage, und von der Erfassung im Ermittlungsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung durchschnittlich 277 Tage. Der Mittelwert der Verfahrensdauer vom Erfassungsdatum bis zum Erledigungsdatum des Ermittlungsverfahrens der bei der Staatsanwaltschaft seit dem 1. Januar 2018 eingegangen Verfahren gegen einen unbekannten Tatverdächtigen hat sich im Mittel auf 38 Tage belaufen. 3. Auf welchen Plattformen oder Social-Media-Accounts, die vom Land Berlin selbst oder von mehrheitlich beherrschten Unternehmen des Landes Berlin betrieben werden, ist es im Berichtszeitraum zu wie vielen gemeldeten Hate Speech-Anzeigen bzw. Meldungen gekommen? Zu 3.: Eine grundlegende statistische Erfassung von Strafanzeigen und Meldungen in dem entsprechenden Bereich erfolgt nicht, und es ist nicht recherchierbar, auf welchen Plattformen des Landes Berlin oder von mehrheitlich beherrschten Unternehmen des Landes Berlin Anzeigen wegen „Hate Speech“ erstattet werden. In Bezug auf die vom Land Berlin selbst oder mehrheitlich vom Land Berlin beherrschten Unternehmen betriebenen Social-Media-Accounts kann Folgendes berichtet werden: Auf der Facebook-Seite „Berlin gegen Gewalt“ der Landeskommission Berlin gegen Gewalt wurde ein derartiger Kommentar an Facebook gemeldet. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat einen öffentlichen Twitter- Account, auf dem bereits Grenzüberschreitungen zu verzeichnen waren. Dies erfolgte allerdings bisher in einem Rahmen, der keine behördliche Anzeige oder Meldung an den Dienstebetreiber erfordert hat. Berlin, den 24. Januar 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung