Drucksache 18 / 17 420 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 08. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2019) zum Thema: Widersprüchliche Angaben des Senats zu Abschiebezahlen in 2018 und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17420 vom 08. Januar 2019 über Widersprüchliche Angaben des Senats zu Abschiebezahlen in 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In seiner Antwort auf Frage Nr. 1 der Anfrage 18/16835 beziffert der Senat die in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 abgeschobenen abgelehnten Asylbewerber auf 621 Personen. In seinem „Gesamtkonzept zur Integration und Partizipation Geflüchteter“ vom 05.12.2018 spricht er auf S. 5 oben für denselben Zeitraum von 801 Abschiebungen, wobei sich diese Zahl ebenfalls allein auf – dann notwendigerweise abgelehnte - Asylbewerber beziehen dürfte, da es in dem gesamten Konzept allein um diese vom Senat untechnisch (s. Konzept unter 1.4) und unpräzise als „Geflüchtete “ bezeichnete Gruppe geht. Weiterhin beziffert der Senat in seiner Antwort auf Frage Nr. 1d) der sich ebenfalls auf „Asylbewerber und Flüchtlinge“ beziehenden Anfrage Nr. 18/16987 die Zahl der abgeschobenen Personen zum Zeitpunkt 31.10.2018 mit 1.701. Für denselben Zeitpunkt nennt er in Frage Nr. 12 derselben Anfrage hingegen eine Zahl von 1.427 „Rückführungen“. 1. Wie erklären sich die aufgezeigten Unterschiede in den vorstehenden Zahlenangaben? 2. Beziehen sich die in Rede stehenden Zahlen teilweise nur auf abgeschobene abgelehnte Asylbewerber und teilweise auf alle abgeschobenen Ausländer, so dass sich hieraus Diskrepanzen ergeben ? 4. Wie erklärt sich speziell die Differenz zwischen den Zahlenangaben für die ersten drei Quartale (621 bzw. 801) zu den Zahlenangaben für den 31.10.2018 (1.427 bzw. 1.701) angesichts der Tatsache , dass für letzteren Termin die Abschiebezahlen bei einer bloßen Zeitdifferenz von nur einem Monat angabegemäß mehr als doppelt so hoch sein sollen wie in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018? Zu 1., 2.und 4.: Die zu Frage Nr. 1 der Anfrage 18/16835 genannte Zahl von 621 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 abgeschobenen ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist zutreffend. Ebenfalls zutreffend ist die im „Gesamtkonzept zur Integration und Partizipation Geflüchteter “ vom 05.12.2018 auf S. 5 oben für denselben Zeitraum genannte Zahl von 801 Abschiebungen, bei der es sich um die Gesamtzahl der im genannten Zeitraum erfolgten Abschiebungen nicht nur von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, sondern von ausreisepflichtigen Ausländern an sich handelt. Da innerhalb des „Gesamt- Seite 2 von 2 konzeptes zur Integration und Partizipation Geflüchteter“ für freiwillige Ausreisen eine getrennte Aufstellung für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht vorliegt , wurde zur besseren Vergleichbarkeit der Zahlen bei den Abschiebungen (s.o. 801) ebenfalls auf eine getrennte Betrachtung verzichtet. In der Antwort auf Frage Nr. 1d) der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/16987 wird in der Antwort ausgeführt, dass bei ausreisepflichtigen Personen eine Einschränkung auf den Personenkreis mit Asylkontext nicht möglich ist. Bei der genannten Anzahl von 1.701 Personen handelt es sich nicht um Abgeschobene, sondern um diejenigen Ausreisepflichtigen , deren Abschiebung nicht bereits wegen des Vorliegens einer gültigen Duldung ausgeschlossen ist. Die Nennung von 1.427 Rückführungen in der Antwort zu Frage 12 derselben Anfrage , ist tatsächlich fehlerhaft. Hier wurde versehentlich die Zahl der Abschiebungen zum Stand 31.10.2017 eingetragen. Zum Stand 31.10.2018 wären richtigerweise 971 abgeschobene Personen zu nennen gewesen, im Monat Oktober sind also 170 Personen zurückgeführt worden. Es wird gebeten, das Versehen zu entschuldigen. 3. Werden auch (zwangsweise) Überstellungen in andere EU-Staaten gemäß dem Dublin-Verfahren als Abschiebungen gezählt? Zu 3.: Ja. 5. Gibt es einen definitorischen Unterschied zwischen Abschiebung und Rückführung, und falls ja, worin besteht dieser? Falls nein, wie erklären sich dann die unterschiedlichen Zahlenangaben bei den Fragen Nr. 1d) bzw. Nr. 12 der Anfrage Nr. 18/16987? Zu 5.: Nein. Hinsichtlich der unterschiedlichen Zahlenangaben wird auf die Beantwortung zu den Fragen 1, 2 und 4 verwiesen. Berlin, den 21. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport