Drucksache 18 / 17 446 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 07. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2019) zum Thema: Situation obdachloser/wohnungsloser Familien in Berlin, Teil 2 – Immer mehr Familien von Notunterkünften abgewiesen und Antwort vom 28. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17446 vom 07.01.2019 über Situation obdachloser/wohnungsloser Familien in Berlin, Teil 2 - Immer mehr Familien von Notunterkünften abgewiesen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Berichterstattung der letzten Wochen und Monate zur Situation obdachloser/wohnungsloser Familien im Land Berlin, wonach vielen die Aufnahme in Notunterkünfte wegen Platzmangels verweigert werden muss? 2. Worin liegen die Gründe, dass immer mehr Familien in Berlin eine Notunterkunft benötigen (z.B. Entmietung, Zuzug)? Wie hat sich dadurch die Anzahl der betroffenen Kinder im Vergleich zu den Vorjahren verändert? 5. Wie weit ist der Senat mit seiner Ankündigung, die Notübernachtungsplätze für Familien von 30 auf 100 ausbauen zu wollen? Sind die dafür benötigten Immobilien (2) bereits gefunden worden? Wenn nein, warum nicht? 6. Mit welcher Summe müsste der Etat für diesen Bereich insgesamt aufgestockt werden (Planung, Baukosten, Platz-kosten), um die 100 Plätze zu finanzieren? 7. Sind diese Mittel bereits in die Planungen zum nächsten Doppelhaushalt aufgenommen worden? Wenn nein, warum nicht? Zu 1., 2., 5, 6. und 7.: In Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik wird das Ziel verfolgt, die Kapazitäten bei Notübernachtungen für Familien mit minderjährigen Kindern auf 100 Plätze auszubauen. Zurzeit wird eine Notübernachtung mit 30 Notschlafplätzen in der Trägerschaft des Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e. V. in 2 der Wrangelstraße 12 gefördert. Für grundsätzliche Informationen wird auch auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/14838 verwiesen. Im Doppelhaushalt 2018/2019 sind für Notübernachtungen für Familien mit Kindern rd. 1,68 Mio. EUR veranschlagt. Eine Erweiterung der Kapazitäten auf 100 Plätze ist dabei bereits berücksichtigt. Der Berliner Senat geht davon aus, dass der Ansatz im Haushalt 2020 fortgeschrieben wird. Eine Aufstockung ist nicht vorgesehen. Trotz der hohen Priorität ist die Umsetzung durch den aktuell angespannten Gewerbe- Immobilienmarkt erschwert, so dass Projekte sowohl in der Akquise als auch in der Projektarbeit nur mit einem Zeitversatz umsetzbar sind. Die Gründe für Wohnungslosigkeit bzw. Obdachlosigkeit sind vielfältig. Eine Unterscheidung nach Haushaltsformen wird nicht erhoben. Grundsätzlich sind die Gründe für Wohnungslosigkeit für die Leistungserbringung in der Notübernachtung nicht relevant, da hier niedrigschwellig eine akute Notlage beseitigt werden soll. Nach anschließender Vermittlung an das jeweilige Bezirksamt können diese Informationen bei der Einzelfallbearbeitung jedoch von Bedeutung sein. Dem Berliner Senat ist bekannt, dass die Nachfrage nach Unterkunftsplätzen das bisherige Angebot übersteigt. Aus diesem Grund ist in bestehender Planung der Ausbau – wie dargestellt – auf 100 Notschlafplätze vorgesehen. Nichtsdestotrotz sind die Bezirke verpflichtet, Menschen die untergebracht werden wollen, unterzubringen. Zur Frage der Entwicklung der Anzahl Kinder in Notübernachtung Wrangelstraße 12 wurden im Berichtsjahr 2017 89 Familien mit 182 Kindern unter 18 Jahren aufgenommen und betreut. Die Daten für 2018 liegen ab dem 30.06.2019 vor. Eine erste Bewertung fachlicher Fragen zur Entwicklung der Notübernachtung für Familien mit Kindern wird erst ab diesem Zeitpunkt möglich sein. Die Ablehnungen zur Aufnahme sind dem Berliner Senat dem Grunde nach bekannt. Hierzu wurde bereits in der Beantwortung der Drucksache 17/14838 ausgeführt. Diese kommen zu einem Anteil von rd. 25 % auch durch Anfragen der Bezirksämter und Jobcenter zustande. Da dies die „falsche Versorgungsrichtung“ darstellt, ist die Bewertung der Daten vor diesem Hintergrund zu relativieren. Nach Inbetriebnahme der geplanten Kapazitäten in Höhe von 100 Notschlafplätzen wird eine Bewertung des Bedarfes vorgenommen sowie ggf. die künftige Planung dieses Versorgungssegments angepasst. 3. Ist der Senat aufgrund des Anstiegs und der damit verbundenen Unterversorgung von obdachlosen/wohnungslosen Menschen - insbesondere Familien und Frauen - bereit, die strikte Ablehnung zur Öffnung von Tempohomes im Winter, wie der Abendschau vom 18.11.2018 zu entnehmen war, zurückzunehmen? Zu 3.: Derzeit werden alle Tempohomes zur Unterbringung von Geflüchteten durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) genutzt. Die letzten beiden Tempohomes wurden nach Auswahl des Betreibers im Dezember 2018 in Betrieb genommen. Die Öffnung der Tempohomes für die Unterbringung von wohnungslosen Menschen ohne Fluchthintergrund ist aus mehreren Gründen derzeit nicht umsetzbar. Die Errichtung der Tempohomes erfolgte mehrheitlich unter Ausnutzung des Flüchtlingsbaurechts nach § 246a BauGB, so dass die Gruppe der dort Unterzubringenden sich nur auf Menschen mit Fluchthintergrund bezieht, in diesem Sinne Geflüchtete, insbesondere Asylbegehrende. 3 Im Jahr 2019 läuft für die ersten Tempohomes die dreijährige Betriebsdauer aus. Daher wird in einem verwaltungsübergreifenden Verfahren die Frage der Nachnutzung der Tempohomes und der Standorte zwischen Senat und Bezirken geführt. Ziel ist es, ein Prüfverfahren zu vereinbaren, in dem zunächst planungsrechtlich die Fortführung der Nutzung der Tempohomes geklärt wird, um anschließend die Bedarfe bei unterschiedlichen Bedarfsträgern neben dem LAF abzufragen. Den Bedarfen des LAF soll hierbei eine Priorität eingeräumt werden. Weitere Bedarfsträger können ihren Bedarf nach der planungsrechtlichen Prüfung für Nachnutzungen anmelden, z. B. für studentisches Wohnen, die Unterbringung von Auszubildenden, wohnungslosen Menschen sowie andere vergleichbaren Nutzungen zur Unterbringung von bestimmten Personenkreisen. Die Prüfung soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass nachhaltige Investitionen auf den Flächen der Tempohome-Standorte Vorrang vor einer temporären Nutzung haben. 4. Warum lässt der Senat trotz leerstehender Flüchtlingsunterkünfte gerade jetzt in der kalten Jahreszeit zu, dass Familien mit ihren Kindern unversorgt bleiben, obwohl seit langem klar ist, dass die 30 Plätze in der Notübernachtung für Familien der Diakonie Stadtmitte nicht ausreichen, wie mir in meiner Schriftlichen Anfrage 18/14838 zum Thema bereits im Mai 2018 bestätigt wurde? Zu 4.: Der Senat stellt zunächst klar, dass es keine „leerstehenden Flüchtlingsunterkünfte“ in dem Sinne gibt, dass Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende nach § 44 Asylgesetz (AsylG) oder Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende nach § 53 AsylG nicht belegt würden, ohne dass dafür Sach- oder Rechtsgründe vorlägen. Der Eindruck des Leerstands von Unterkünften, der u. a. zu der Annahme führt, dass für Menschen mit Fluchthintergrund keine zusätzlichen Kapazitäten mehr erforderlich seien, ist durch Verzögerungen in der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Unterkünfte begründet. Die Verzögerungen in der Inbetriebnahme liegen u. a. in einer verzögerten Zuschlagserteilung bei der Vergabe von Betriebsleistungen. Die kann einerseits auftreten, wenn unterliegenden Bewerberinnen und Bewerber ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen und diese dann durchgeführt werden. Andererseits kann eine hohe Anzahl an eingehenden Angeboten pro Objekt zu einer Verlängerung der Auswertungsprozesse und somit des Vergabeverfahrens selbst führen. Diese Unterkünfte werden im Auftrag des LAF von freigemeinnützigen oder privatwirtschaftlichen Trägern betrieben. Für die Unterbringung wohnungsloser Menschen ist das LAF gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht zuständig, vgl. Nr. 14 Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) zu § 4 Abs. 1 AZG. Das LAF kann daher insoweit lediglich im Wege der Amtshilfe nach §§ 4ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Einzelfall tätig werden, sofern ein entsprechendes Amtshilfeersuchen der zuständigen Ordnungsbehörde nach § 4 Abs. 1 VwVfG vorliegt. Die Durchführung der Amtshilfe unterliegt dabei den im Einzelnen in § 5 VwVfG genannten Voraussetzungen und Einschränkungen. So darf Amtshilfe etwa dann nicht geleistet werden, wenn – abgesehen von der Zuständigkeit – Rechtsgründe entgegenstehen. Derartige Rechtsgründe können sich beispielsweise aus der baurechtlichen Genehmigung, den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorschriften oder dem Betreibervertrag ergeben. Die Amtshilfepflicht entfällt zudem etwa dann, wenn die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand geleistet werden 4 könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften nach dem AsylG auf die spezifische Bedarfslage von Asylbegehrenden bzw. Geflüchteten ausgerichtet ist, was etwa die soziale Betreuung, die Unterstützung bei der Integration, die vorgehaltene Sprachmittlung usw. betrifft. Die Bedarfslage von Asylsuchenden unterscheidet sich insoweit in vielfacher Hinsicht von jener wohnungsloser Menschen ohne Fluchthintergrund. Das LAF unterstützt im Rahmen der Amtshilfe die dezentralen Leistungsbehörden in erheblichem Umfang bei der Versorgung von wohnungslosen Personen mit einer angemessenen Unterkunft, indem Geflüchtete auch nach einem Wechsel der leistungsbzw . ordnungsrechtlichen Zuständigkeit in der bisher bewohnten Gemeinschaftsunterkunft verbleiben können, sofern sie in Ermangelung einer verfügbaren Wohnung oder bezirklichen Unterkunft andernfalls obdachlos würden. Zur Vereinfachung dieser Amtshilfe wurde eine Rahmenvereinbarung aufgesetzt, die bisher von elf Bezirksämtern unterzeichnet wurde und zugleich den teilnehmenden Bezirken die Option eröffnet, darüber hinaus verfügbare Plätze in Gemeinschaftsunterkünften für die Unterbringung von nachziehenden Familienangehörigen der Geflüchteten nutzen zu können. Hierzu findet derzeit eine Abstimmung zwischen dem LAF und den diese Option nutzenden Bezirksverwaltungen auf operativer Ebene statt. Der Zielsetzung, die Obdachlosigkeit von Familien durch Zugriff auf verfügbare Plätze in Flüchtlingsunterkünften zu vermeiden, wird im Rahmen dieser Kooperation somit bereits entsprochen. Darüber hinaus ist die Gewährleistung einer qualitätsgesicherten und bedarfsgerechten Unterbringung aller von Wohnungslosigkeit bedrohten oder betroffenen Personen, die unterzubringen sind – unabhängig von ihren staatsangehörigkeits- und aufenthaltsrechtlichen Verhältnissen –, eines der Ziele des Projektes Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung/GStU. Das bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales angesiedelte Projekt hat Mitte September 2018 offiziell die Arbeit aufgenommen. Die voraussichtliche Projektdauer beträgt zweieinhalb Jahre. 8. Wie prognostiziert der Senat den Platzbedarf für obdachlose/wohnungslose Familien für die nächsten Jahre, falls deren Anstieg nicht gestoppt werden kann? Welche kurz- und langfristigen Maßnahmen will er in diesem Zusammenhang über die bereits bekannten Aktivitäten hinaus, wie zum Beispiel Vorfeld- Beratung und Mietschuldenstundung, ergreifen, um eine solche Entwicklung zu verhindern? Zu 8.: Eine Prognostizierung des Bedarfs nach Haushaltsgrößen und -strukturen erfolgt nicht. Die unten stehende Prognose bezieht sich daher auf den Unterbringungsbedarf aller Personen mit und ohne Fluchthintergrund. Die letzte Fortschreibung des Rechenmodells zur Prognose des Unterbringungsbedarfs fand zum 04.12.2018 statt. Im Vergleich zur Fortschreibung vom 26.07.2018 wurden die monatlichen Ist-Zahlen der Zugänge, Leistungsberechtigten und untergebrachten Personen aktualisiert. Durch die Anpassung des Modells ergibt sich folgender Gesamtbedarf: - zum 31.12.2018: 36.684 Personen - zum 31.12.2019: 36.593 Personen - zum 31.12.2020: 37.662 Personen - zum 31.12.2021: 39.085 Personen 5 9. Wie weit ist der Senat mit seinem Vorhaben für eine reale Bedarfsplanung eine eigene Wohnungslosenstatistik einzuführen? Welche Konzepte und Vorschläge hat dafür bis jetzt die AG Wohnungslosenstatistik erarbeitet, die im Rahmen der 1. Strategiekonferenz Wohnungslosenhilfe eingerichtet wurde? 10 Wann plant der Senat, mit der konzeptionellen Arbeit für eine eigene Wohnungslosenstatistik fertig zu sein und bis zu welchem Zeitpunkt wird dazu ein Senatsbeschluss erwartet? 11. Wie unterstützt der Senat die Idee, eine bundesweite Wohnungslosen-/Wohnungslosennotfallstatistik einzuführen? Welche konkreten Initiativen und Vorschläge hat er bis jetzt dazu entwickelt? Zu 9. bis 11.: Die im Rahmen der 1. Berliner Strategiekonferenz Wohnungslosenhilfe 2018 eingerichtete Arbeitsgruppe zum Thema „Wohnungslosenstatistik“ hat Vorschläge zur Umsetzung einer derartigen Statistik im Land Berlin vorgelegt: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/wohnungslose/strategiekonferenzenwohnungslosenhilfe / Die in Berlin bereits vorhandenen Auswertungen sind dabei aufzugreifen und zu ergänzen sowie die Entwicklungen hinsichtlich der angestrebten Einführung einer bundesweiten Wohnungslosenstatistik zu berücksichtigen. Die Statistik zur Anzahl der wohnungslosen Menschen, die von Bezirken ordnungsrechtlich bzw. kommunal untergebracht werden, basiert auf bezirklichen Erhebungen. Diese werden auf Grundlage der „Regelung anonymisierter Datenmitteilung über bezirklich untergebrachte wohnungslose Personen/Haushalte gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln)“ übermittelt. Mit der Vereinbarung ist geregelt, dass die benötigten Daten von allen Bezirken erfasst werden und an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden, wobei die Datenerfassung den Bezirken obliegt. Im Fachverfahren OPEN/PROSOZ wird die Anzahl der bewilligten Maßnahmen nach §§ 67 ff SGB XII zu Hilfen in besonderen Lebenslagen abgebildet. Ergänzend werden die jährlichen Qualitätsberichte der leistungserbringenden Träger herangezogen. Darüber hinaus erfolgt eine Auswertung der Dokumentation der Einrichtungen und Dienste der niedrigschwelligen Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe im Integrierten Sozialprogramm (ISP). Es liegen im Weiteren Angaben zu der von bezirklichen Sozialen Wohnhilfen übermittelten Anzahl an Räumungsklagen wegen Mietrückständen sowie Terminfestsetzungen zu Zwangsräumungen vor. Aktuell wird erstmals die Durchführung einer Straßenzählung wohnungsloser Menschen auf der Straße noch in diesem Jahr geplant. Berlin wäre damit die erste Stadt in Deutschland, die eine derartige Straßenzählung durchführen würde. Derzeit werden die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen für diese Straßenzählung getroffen sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen für eine solche Straßenzählung mit der Berliner Datenschutzbeauftragten geklärt. Insofern ist der Berliner Senat weiterhin bestrebt, eine Wohnungslosenstatistik einzuführen und diese in den Kontext einer ebenfalls vorgesehenen Armuts- und 6 Sozialberichterstattung zu setzen. In diesem Zusammenhang unterstützt der Berliner Senat ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, eine bundesweite Wohnungslosen-/ Wohnungslosennotfallstatistik einzuführen. Am 20.06.2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ein Bund-Länder-Verbände-Gespräch initiiert, an welchem sich auch das Land Berlin beteiligt hat. Das Land Berlin ist weiterhin stark daran interessiert, an der inhaltlichen Erarbeitung dieser einheitlichen Bundesstatistik mitzuwirken. Diese wäre eine bedeutende rechtliche Grundlage zur Umsetzung des Vorhabens im Land Berlin. 12. Ist der Senat hinsichtlich der geplanten Überarbeitung der Berliner Leitlinien zur Wohnungslosenhilfe aus dem Jahr 1999 in seinem selbst gesteckten Zeitplan (Senatsbeschluss noch im Jahr 2018)? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Der Berliner Senat hat sich zum Ziel gesetzt, die Leitlinien der Wohnungslosenpolitik gemeinsam mit den Bezirken, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und anderen Akteuren der Wohnungslosenhilfe weiterzuentwickeln und ab 2017 schrittweise umzusetzen. Bereits im Jahr 2017 wurden daher erste Maßnahmen eingeleitet oder bereits konkret umgesetzt. Dazu haben im Jahr 2018 zwei Strategiekonferenzen „Wohnungslosenhilfe“ stattgefunden, zuletzt am 10. Oktober 2018. Dort wurden die Ergebnisse der bisherigen Tätigkeit von neun Arbeitsgruppen vorgestellt und diskutiert. Darüber hinaus wurden Arbeitsgruppen initiiert, die zu Teilen auch im Nachgang weiter geführt wurden. Diese Erkenntnisse werden in die neuen Leitlinien für die Wohnungslosenpolitik einfließen. Da sich der Senat für diesen breiten Beteiligungsprozess entschieden hat, besteht nunmehr das Ziel, im Jahr 2019 einen Senatsbeschluss zu den Leitlinien der Wohnungslosenhilfe sowie den daraus abgeleiteten Maßnahmen mit Zustimmung des Rats der Bürgermeister herbeizuführen. Berlin, den 28. Januar 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales