Drucksache 18 / 17 455 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 07. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Januar 2019) zum Thema: Verpflegungsgeld – Berücksichtigung als Arbeitsentgelt und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17455 vom 07. Januar 2019 über Verpflegungsgeld – Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Seit wann wird das Verpflegungsgeld bei der Rentenantragstellung als Arbeitsentgelt für alle Anspruchsberechtigten des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei , der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, Anlage 2 Ziffer 2 des AAÜG berücksichtigt ? Zu 1.: Nach Auffassung des Senats ist das Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 24. Februar 2016, das den Entgeltcharakter des Verpflegungsgeldes festgestellt hatte, nunmehr allgemein umzusetzen, da ein höchstrichterliches Urteil auf Grund des Rückverweises an die Landessozialgerichte durch Urteile des Bundessozialgerichts nicht mehr zu erwarten wäre. Die Polizeibehörde wurde daraufhin um entsprechende Veranlassung gebeten. 2. Wie viele Anträge nach § 44 des SGB X auf Überprüfung des Entgeltbescheides zur Anerkennung der Zahlungen des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes sowie von Einmalzahlungen bei Dienstjubiläen und Geldprämien bei der Serviceeinheit des Polizeipräsidenten im Sinne der Frage 1.) wurden bis zum 31.12.2017 gestellt? Zu 2.: Bis zum 31. Dezember 2017 wurden 1795 Anträge gestellt. 3. Wie viele der in Frage 2.) genannten Anträge wurden bis zum 31.12.2018 in dem Sinne positiv beschieden, als dass eine Anerkennung als Arbeitsentgelt erfolgte? Zu 3.: Bisher wurde das Verpflegungsgeld in 125 Fällen als Arbeitsentgelt nach den Vorgaben der §§ 6 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) anerkannt. 4. Wie viele Anträge im Sinne der Frage 2.) wurden zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2018 gestellt? Seite 2 von 2 Zu 4.: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 wurden 550 Anträge gestellt. 5. Wie viele der in Frage 4.) genannten Anträge wurden positiv im Sinne der Frage 3.) beschieden? Zu 5.: Von den zur Frage 4 aufgeführten Anträgen wurden bis zum 31. Dezember 2018 fünf Anträge positiv beschieden. 6. Mit wie vielen Neuanträgen rechnet der Senat für 2019? Zu 6.: Ob und in welchem Umfang im laufenden Jahr neue Anträge eingehen werden, ist nicht vorhersehbar. Berlin, den 21. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport