Drucksache 18 / 17 462 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 10. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Januar 2019) zum Thema: Kabeltrassen am BER und Antwort vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17462 vom 10. Januar 2019 über Kabeltrassen am BER ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ausschließlich aus eigener Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) um Stellungnahme gebeten. Diese ist in die Antworten einbezogen. 1. Welche neuen Erkenntnisse liegen dem Senat zu den Kabeltrassen am BER vor? Zu 1.: Auf den zuletzt in öffentlicher Sitzung des Unterausschusses Beteiligungsmanagement und -controlling am 06.12.2018 vorgetragenen Sachstand wird verwiesen. Neuere Erkenntnisse liegen dem Senat derzeit nicht vor. 2. Ist es korrekt, dass eine Sonderzulassung für die Kabeltrassen vorliegt, damit der TÜV diese abnehmen kann? Wenn ja, warum kam es zu dieser Entscheidung? Zu 2.: Jede Kabeltrasse muss für ihre ordnungsgemäße Zulassung über ein „Bauaufsichtliches Prüfzeugnis“ verfügen. Dieses dokumentiert, dass die für ein bestimmtes Tragsystem eigens dafür zugelassenen Kabel (Hersteller, Fabrikate) verwendet werden . In Sonderfällen musste aufgrund baulicher Verhältnisse davon abweichend installiert werden. Diese geringfügigen Abweichungen von der baurechtlichen Norm erklärt der Hersteller je Anwendung und schreibt sie per Sondergutachten im Prüfzeugnis nach. Diese Sondergutachten werden dem TÜV Rheinland AG als Grundlage für seine Prüfungen zur Verfügung gestellt. 2/2 3. Wann ist eine Abnahme der Kabeltrassen durch den TÜV geplant? Zu 3.: Aktuell geht die FBB von einer Anlagenfreigabe der Sicherheitsstromversorgung im Frühjahr 2019 aus. Eine gesonderte Abnahme der Kabeltrassen erfolgt nicht. Berlin, den 21.01.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen