Drucksache 18 / 17 473 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 09. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Januar 2019) zum Thema: Mobile Fahndungseinheiten und andere bedarfsorientierte Dienststellen in Berlin und Antwort vom 23. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17473 vom 09. Januar 2019 über Mobile Fahndungseinheiten und andere bedarfsorientierte Dienststellen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Plant der Senat die Schaffung von Mobilen Fahndungseinheiten (MFE) bei der Berliner Polizei nach dem Vorbild der Bundespolizei? a. Wenn ja: wann, für welchen Zeitraum, mit wie vielen, welchen und wie konkret qualifizierten Dienstkräften, für welchen Bereich und mit welchem Aufgabenkreis sowie mit welchen Kompetenzen und Befugnissen und mit welcher Ausstattung? b. Wenn nein: warum wird dann die geplante Änderung der Erschwerniszulagenverordnung damit begründet, durch die geplante Änderung eine Flexibilität zu schaffen, „um entsprechenden Bedarfen zeitnah Rechnung tragen zu können“? 2. Welche „entsprechenden Bedarfe“ sieht der Senat als möglich an, auf welche mit einer Mobilen Fahndungseinheit reagiert werden muss? Zu 1. und 2.: Bislang gibt es in der Polizei Berlin keine Mobilen Fahndungseinheiten (MFE) nach dem Vorbild der Bundespolizei. Da der Bedarf an Operativkräften unterschiedlicher Prägung in den letzten Jahren stetig gewachsen ist, gab es bei der Polizei Berlin noch nicht abgeschlossene Überlegungen, eine zusätzliche Einheit einzurichten. Dies wurde vorsorglich in der Erschwerniszulagenverordnung berücksichtigt. Eine Entscheidung hierzu wurde noch nicht getroffen. 3. Wird der Senat der Anregung folgen, bei der geplanten Änderung der Erschwerniszulagenverordnung im Bereich der Zulagen für besondere polizeiliche Einsätze die bisherige Aufzählung um die Verwendung in bedarfsorientierten Dienststellen zu erweitern? a. Wenn ja: wie definieren sich die bedarfsorientieren Dienststellen und welche bestehen bereits, welche sind wofür in Planung, mit welchen Dienstkräften sollen diese ausgestattet werden? b. Wenn nein: warum nicht? Seite 2 von 2 Zu 3.: Eine Erweiterung der Erschwerniszulagenverordnung um eine Zulage für Dienstkräfte , die in Dienststellen mit bedarfsorientierten Diensten eingesetzt sind, ist nicht vorgesehen . Die Erschwernisse dieser Dienstkräfte werden durch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten (vgl. auch Antwort zu Frage 4.). 4. Erhalten die Dienstkräfte in den bedarfsorientierten Dienststellen Zulagen und wenn ja welche, in welcher Höhe und nach welchen gesetzlichen Vorgaben? Zu 4.: Dienstkräfte, die bedarfsorientierten Dienst leisten, können nach derzeitiger Rechtslage eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach den §§ 3 ff. der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten. Der folgenden Tabelle sind die Stundensätze für die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 4 EZulV zu entnehmen: Rechtsgrundlage Anspruchszeit Beträge je Stunde § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV Bln Sonntage und Wochenfeiertage, Samstag vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31.12. ab 12:00 Uhr soweit kein Sonntag 3,36 € § 4 Abs. 1 Nr. 2b EZulV Bln Nachtarbeit 20:00 und 06:00 Uhr (für tatsächlich geleisteten Dienst) 1,28 € § 4 Abs. 2 EZulV Bln Samstag 13:00 bis 20:00 Uhr (Vollzug) 0,77 € § 4 Abs. 1 Nr. 2a EZulV Bln Samstag 13:00 bis 20:00 Uhr (Verwaltung ) 0,64 € 5. Sofern keine einheitliche Zulagengewährung erfolgt: Warum nicht und ist eine Vereinheitlichung geplant? Zu. 5.: Die Erschwerniszulagenverordnung gilt einheitlich für alle Beamtinnen und Beamten im Land Berlin. Berlin, den 23. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport