Drucksache 18 / 17 479 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Kerker und Tommy Tabor (AfD) vom 10. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Januar 2019) zum Thema: Bring Your Own Device (BYOD)? – Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten (Dienstlaptop) und Antwort vom 28. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) und Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17479 vom 10. Januar 2019 über Bring Your Own Device (BYOD)? – Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten (Dienstlaptop) ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.a) Wird den Lehrkräften an Berliner Schulen ein Dienstlaptop zur Verfügung gestellt und was ist die Rechtsgrundlage dafür? 1.b) Wird den Lehrkräften an Berliner Schulen, denen kein Dienstlaptop zur Verfügung gestellt wird, alternativ ein Computerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt und was ist die Rechtsgrundlage dafür? 2.) An welchen Berliner Schulen wird den Lehrkräften weder ein Dienstlaptop, noch ein Computerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt? (Bitte nach Bezirk und Schultyp aufschlüsseln) Zu 1.a. bis 2.: Die Zuständigkeit für die Ausstattung der Schulen mit IT und IT-Peripherie sowie für deren technische IT-Betreuung („Wartung“) liegt in Berlin als Sachaufwandsträger grundsätzlich beim Schulträger (vgl. § 7 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Gemäß § 109 Schulgesetz (SchulG) obliegt den Bezirken die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen. Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen. Dies beinhaltet auch die Zuständigkeit für die Ausstattung der Schulen mit IT und IT-Peripherie sowie die Einrichtung von Computerarbeitsplätzen für Lehr- 2 kräfte bzw. die Ausstattung mit Dienstlaptops. Die schriftliche Anfrage betrifft daher Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher die Bezirke um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt wurde. Dem Senat wurden nachfolgende Aussagen übermittelt . Bezirksamt Mitte: Den Lehrkräften im Bezirk Mitte werden keine Dienstlaptops zur Verfügung gestellt, ihnen stehen in der Regel mehrere Computerarbeitsplätze in den Lehrerzimmern der Schulen zur Verfügung. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg: Fehlanzeige Bezirksamt Pankow: An jeder öffentlichen Schule im Bezirk Pankow haben Lehrkräfte die Möglichkeit, einen Computerarbeitsplatz, welcher an das Schülernetz angeschlossen ist, zu nutzen. Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf: Vom Schulträger werden keine Dienstlaptops ausgegeben. Bezirksamt Spandau: Diese Entscheidung treffen die einzelnen Schulen in ihrer Eigenständigkeit. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf: keine Angabe Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg: Fehlanzeige Bezirksamt Neukölln: Grundsätzlich werden den Neuköllner Lehrkräften vom Bezirk keine Dienstlaptops zur Verfügung gestellt. Es gibt aber in allen Schulen entsprechend ausgestattete Lehrerarbeitsplätze in unterschiedlicher Zahl in verschiedensten Bereichen zur Unterrichtsvorbereitung, die aus den jeweiligen schulischen Mitteln beschafft wurden. Ob darunter auch Laptops sind, ist nicht bekannt, es ist jedoch nicht auszuschließen. Aufzeichnungen zu Lehrerendgeräten werden nicht geführt. Bezirksamt Treptow-Köpenick: keine Angabe Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf: Fehlanzeige Bezirksamt Lichtenberg: keine Angabe Bezirksamt Reinickendorf: Den Lehrkräften an Schulen wird kein Dienstlaptop zur Verfügung gestellt. 3 Wenn Lehrkräften Dienstlaptops zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule. Die beruflichen und zentral verwalteten Schulen erhalten im Rahmen ihrer sächlichen Verantwortung die erforderlichen Mittel für die IT-Ausstattung, welche sie eigenverantwortlich verwenden und einsetzen. Der Bedarf und der Einsatz der Mittel erfolgt durch die Schulen eigenverantwortlich. Die Rechtsgrundlage für die Zumessung des jeweiligen Schulbudgets ist der § 7 (5) SchulG. Es sind an jeder beruflichen und zentral verwalteten Schule PC-Arbeitsplätze eingerichtet worden. Diese stehen allen Lehrkräften nach Bedarf zur Verfügung. Informationen über die Anzahl und Ausstattung dieser Arbeitsplätze liegen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht vor. 3. Was versteht man unter Bring Your Own Device (BYOD) und wie bewertet der Senat diese Praxis in Bezug auf die Nutzung digitaler Endgeräte für den Schulunterricht? Zu 3.: Unter Bring Your Own Device (BYOD) versteht man die Integration von privaten mobilen Geräten wie Notebooks, Tablets und Smartphones in Netzwerke von Bildungseinrichtungen , etwa zur Nutzung von digitalen Lernprogrammen und Lernumgebungen . In der Regel beinhaltet BYOD auch einen Zugang zum Internet für die privaten Geräte. Die allgemein bildenden, beruflichen und zentral verwalteten Schulen entscheiden im Rahmen der pädagogischen Eigenverantwortung über die unterrichtliche Nutzung privater mobiler Endgeräte und treffen Festlegungen z. B. im schulinternen Curriculum und der Schul- und Hausordnung über den Umfang der Nutzung. 4.a) Wie viele Mittel wurden in den letzten zehn Jahren für die Bereitstellung von Dienstlaptops für Lehrkräfte ausgegeben? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) 4.b) Wie viele Mittel wurden in den letzten zehn Jahren für die Schaffung von Computerarbeitsplätzen für Lehrkräfte ausgegeben? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Zu 4.: Bezirksamt Mitte: Die Beschaffung erfolgt aus den jeweiligen Schulbudgets. Über die Beschaffung von IT für Lehrkräfte werden beim Schul- und Sportamt Mitte keine gesonderten Aufzeichnungen geführt, so dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg: Fehlanzeige Bezirksamt Pankow: keine Angabe Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf: keine Angabe 4 Bezirksamt Spandau: Die Schulen entscheiden eigenständig über die Einteilung und Beschaffung der Lehrund Lernmittel unter die auch der IT-Bereich fällt. Die Nutzung der IT-Endgeräte obliegt den Schulen in ihrer Eigenständigkeit. Es ist dem Schulamt nicht bekannt, welcher Nutzung die einzelnen Geräte zugeführt werden, oder ob sie sich in einer eventuellen Doppelnutzung befinden. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf: keine Angabe Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg: Fehlanzeige Bezirksamt Neukölln: Fehlanzeige Bezirksamt Treptow-Köpenick: keine Angabe Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf: keine Angabe Bezirksamt Lichtenberg: keine Angabe Bezirksamt Reinickendorf: Wenn Lehrkräften Dienstlaptops zur Verfügung gestellt werden, geschieht dies im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule. Detailkenntnisse liegen hierzu nicht vor. Die Zumessung der letzten Jahre für die beruflich und zentral verwalteten Schulen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Grundlage für die schulspezifische Zuweisung bildet die Anzahl der vorhandenen PCs. Die Mittel stehen den Schulen für die Beschaffung von IT-Ausstattungen zur Verfügung. Hierunter fallen auch Sachaufwendungen für Dienstlaptops bzw. Computerarbeitsplätze. 2010 1.191.265,00 Euro 2011 1.191.265,00 Euro 2012 1.272.255,00 Euro 2013 1.272.255,00 Euro 2014 1.195.537,00 Euro 2015 1.195.537,00 Euro 2016 1.237.100,00 Euro 2017 1.237.100,00 Euro 2018 1.188.150,00 Euro 2019 1.298.065,00 Euro 5 5.a) Wie viele Mittel will der Senat im kommenden Haushaltsplan für Dienstlaptops für Lehrkräfte sowie für die Schaffung von Computerarbeitsplätzen für Lehrkräfte bereitstellen? 5.b) Wie viele Mittel will der Senat im kommenden Haushaltsplan diesbezüglich für die IT-Wartung bereitstellen? Zu 5a. und 5b.: Die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel ist Gegenstand der aktuell laufenden Haushaltsplanaufstellung. Eine Aussage darüber kann erst nach dem Beschluss des Doppelhaushaltes getroffen werden. 6.a) In welcher Höhe liegen die Kosten für die Anschaffung eines Dienstlaptops für Lehrkräfte? 6.b) In welcher Höhe liegen die Kosten für die Schaffung eines Computerarbeitsplatzes für Lehrkräfte? Zu 6a. und 6b.: Die Kosten eines Dienstlaptops bzw. die Schaffung eines Computerarbeitsplatzes richtet sich nach den individuellen Anforderungen an die Ausstattung. Die Schulen haben hier im Rahmen der Eigenverantwortung die Möglichkeit verschiedene Modelle bzw. Ausstattungsvarianten entsprechend den aktuellen Marktpreisen zu beschaffen . 7.a) Wie errechnet der Senat den Bedarf an Dienstlaptops und Computerarbeitsplätzen für Lehrkräfte an Berliner Schulen? Zu 7a.: Die Zuständigkeit für die Ausstattung der Schulen mit IT und IT-Peripherie sowie für deren technische IT-Betreuung („Wartung“) liegt in Berlin als Sachaufwandsträger grundsätzlich beim Schulträger (vgl. § 7 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 SchulG), so dass SenBildJugFam für die allgemein bildenden Schulen keine Berechnung für den Bedarf an Dienstlaptops und Computerarbeitsplätzen für Lehrkräfte erstellt. Es werden den Bezirken Budgets für die Lehr- und Lernmittel der Schulen zur Verfügung gestellt . Im Oktober eines jeden Jahres werden Erhebungen zu Klassen- und Schülerzahlen insgesamt erhoben. Diese bilden die Grundlage zur Bereitstellung des anteiligen Schulbudgets zur IT-Ausstattung an den Schulen, woraus die Schulen ihren individuellen Bedarf grundsätzlich decken können. 7.b) In welchem Turnus muss nach Auffassung des Senats bezüglich der Dienstlaptops und Computerarbeitsplätze eine Neubeschaffung erfolgen? Zu 7b.: Diese Entscheidungen obliegen der Eigenverantwortung der Schule. In der Regel werden die Ersatzbeschaffungen nach 60 Monaten erfolgen. Diese Empfehlung leitet sich aus der Anlagenbuchhaltung (Nutzungsdauerkatalog der Senatsverwaltung für Finanzen) ab. 6 8.) Welche Schlüsse zieht der Senat aus dem Rechtsgutachten zur Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Arbeitsgeräten an Schulen in Nordrhein-Westfalen von Prof. Dr. Michael Wrase für Berlin? Zu 8.: Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens beruhen, wie der Verfasser feststellt, auf einer Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Insofern liefert das Gutachten einen interessanten Beitrag zu einer aktuellen rechtspolitischen Diskussion , ohne auf Berlin unmittelbar anwendbar zu sein. Berlin, den 28. Januar 2019 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie