Drucksache 18 / 17 485 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Daniel Wesener (GRÜNE) vom 14. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Januar 2019) zum Thema: Mindestlohn für die Freie Szene IV: Tarifanpassungen und Stellenpläne in der mehrjährigen Förderung und Antwort vom 28. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Daniel Wesener (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17485 vom 14.01.2019 über Mindestlohn für die Freie Szene IV: Tarifanpassungen und Stellenpläne in der mehrjährigen Förderung Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Antragsstellungen auf eine mehrjährige künstlerische Projektförderung wie die Festival-, Spielstätten-, Strukturfonds- und Gruppen-Förderung (Basis- und Konzeptförderung), die im Laufe der Jahre 2016, 2017 und 2018 in der Kulturverwaltung eingegangen sind, hatten in ihren Finanzierungsplänen Stellen- und Kostenpläne mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausgewiesen (bitte nach Möglichkeiten separat nach Jahren und Förderinstrumenten ausweisen)? Zu 1.: In der (auch mehrjährigen) Projektförderung ist – anders als in mehrjährigen institutionellen Förderungen wie der Konzeptförderung – die Angabe und Prüfung der Art der Beschäftigung der Projektbeteiligten für die Ausreichung der Fördermittel nach der Landeshaushaltsordnung Berlin nicht relevant, denn in der Regel werden in der Freien Szene keine sozialversicherungspflichtigen Verträge abgeschlossen. Sie wird demnach in den Finanzierungsplänen weder explizit abgefragt noch von allen Antragstellenden oder Zuwendungsempfangenden grundsätzlich ausgewiesen. Erfahrungswerte zeigen, dass auch in den mehrjährigen Projektförderungen künstlerische Arbeit zumeist auf Grundlage von Honorarverträgen geregelt wird. 2. Sieht der Senat in diesem Zusammenhang eine quantitative und qualitative Entwicklung bzw. Veränderung zu den Vorjahren gegeben? Ist womöglich ein Zusammenhang mit der (finanziellen) Ausweitung der mehrjährigen Projektförderungen festzustellen? Und wie bewertet der Senat ggf. eine derartige Entwicklung – insbesondere unter dem Gesichtspunkt guter Arbeit, gesicherter Beschäftigungsverhältnisse und einer besseren Altersvorsorge für Berliner Künstler*innen? Zu 2.: Siehe auch Antwort zu 1.) Seite 2 von 3 Mit der Möglichkeit auch mehrjährige Projektförderungen in Aussicht stellen zu können und damit eine gewisse Stabilität sowie einen größeren Planungsspielraum auch für die Projektbeteiligten zu schaffen ebenso wie mit dem Anspruch Honoraruntergrenzen einzuhalten wird auch in der Projektförderung versucht, geleistete Arbeit angemessen zu honorieren. Für das Alter kann mit temporären Projektförderungen nur sehr begrenzt vorgesorgt werden, wenngleich die an die Künstlersozialkasse abgeführten Beiträge hier eine wichtige Rolle spielen, da sie für die Kranken- und Rentenversicherung der Künstlersozialkasse eingezahlt werden. 3. Wie kommuniziert der Senat den Bewerber*innen auf eine der o.g. Projektförderungen die Möglichkeit , im Rahmen ihrer Antragstellung sozialversicherungspflichtige Stellen im Kostenplan auszuweisen bzw. dergleichen zu beantragen? Zu 3.: Die Ausschreibungen zu den genannten Förderprogrammen lassen alle Formen der Personalkosten zu, solange sie auf das Projekt bezogen sind. In Informationsgesprächen o.ä. wird hierzu auch konkreter beraten. 4. Welchen Stellenwert misst der Senat in der künstlerischen Projektförderung dem Umstand bei, ob es sich bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen um tariflich vergütete handelt? Gibt es hier – analog zu der Praxis bei Mindesthonoraren/Honoraruntergrenzen – „Empfehlungen“ der Kulturverwaltung gegenüber den zuständigen Jurys? Zu 4.: Siehe auch Antwort zu 1., insgesamt gilt hier für die Jurys die grundsätzliche Empfehlung angemessen bzw. wie beantragt zu fördern, wenn es der finanzielle Rahmen zulässt. Weist der Antragstellende eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in seinem Antrag aus und orientiert sich am Tarif, kann diese im Rahmen der vorhandenen Mittel auch so finanziert werden. 5. Wie kommuniziert der Senat seinen Zuwendungsempfänger*innen, dass in der künstlerischen Projektförderung auch Tarifanpassungen im selben Förderzeitraum Berücksichtigung finden bzw. anerkannt werden? Warum geschieht dies dem Vernehmen nach nur „auf Antrag“ und nicht automatisch (und ggf. auch rückwirkend) wie in der institutionellen Förderung? Können Zuwendungsempfänger *innen anlässlich und analog neuer Tarifabschlüsse ihre Beschäftigten auch dann besser entlohnen , wenn diese nicht nach Tarif vergütet werden? Zu 5.: (Mehrjährige) Projektförderungen sind – anders als institutionelle Förderungen – auf ein zeitlich und finanziell klar definiertes Projekt, nicht auf einen Gesamtbetrieb bezogen , weshalb auch keine Stellenpläne aufgestellt und geprüft werden müssen. Wie oben beschrieben sind die Art der Beschäftigung und weitere Parameter wie Eingruppierung , tarifliche Entlohnung u.a. aus den Anträgen nicht immer erkennbar. Zuwendungsempfangende können anlässlich und analog neuer Tarifabschlüsse ihre Beschäftigten besser entlohnen, auch dann wenn diese nicht tarifgebunden sind, sofern dies innerhalb des Projektfinanzierungsplans finanziert werden kann und die Beschränkung des sogenannten Besserstellungsverbots (Ziffer 1.3 der Anlage 2 AV § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]) eingehalten werden. Seite 3 von 3 6. Inwiefern sieht es der Senat als erforderlich an, bei der zukünftigen Haushaltsaufstellung und - durchführung die Tarifentwicklung auch in der Fortschreibung der mehrjährigen künstlerischen Projektförderung zu berücksichtigen? Zu 6.: Eine belastbare Berechnung zur Erhöhung der Projektförderprogramme mit Blick auf Tarifentwicklungen kann aus oben genannten Gründen nicht erfolgen. Da künstlerische Dienstleistungen aber auch in den mehrjährigen Projektförderungen überwiegend auf der Grundlage von Honorarverträgen geregelt werden, ist in den betroffenen Programmen von weiteren Bedarfen auszugehen, um angemessene Honorare (Honoraruntergrenzen) sicher zu stellen. Berlin, den 28.01.2019 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa