Drucksache 18 / 17 486 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) vom 10. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2019) zum Thema: Polizeiliche Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen und Antwort vom 23. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jan. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17486 vom 10. Januar 2019 über Polizeiliche Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchem Umfang wurden in den letzten drei Jahren im Land Berlin Führerscheine sichergestellt? 2. In welchem Umfang wurden in den letzten drei Jahren im Land Berlin Führerscheine beschlagnahmt? Zu 1. und 2.: Da Daten zu sichergestellten und beschlagnahmten Führerscheinen nicht automatisiert vorgehalten werden, kann hierzu keine Aussage getroffen werden. 3. Welche untergesetzlichen Dienstanweisungen, Verfahrens- und/oder Verwaltungsvorschriften existieren, in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Führerscheine sichergestellt oder beschlagnahmt werden können? Zu 3.: Entsprechende Regelungen sind in folgenden Vorschriften enthalten: Geschäftsanweisung (GA) Polizeipräsidium Stab (PPr St) Nr. 4/2008 über die Bearbeitung von Verkehrsstraftaten im Straßenverkehr GA PPr St Nr. 5/2008 zur Aufnahme und Weiterbearbeitung von Straßenverkehrsunfällen Erlass über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 27. Februar 2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. 4. Ich bitte insbesondere um Darstellung aus den oben erfragten Anweisungen/Vorschriften, in denen die Ermessensausübung durch die Polizeikräfte bei der Sicherstellung/Beschlagnahme geregelt ist. Seite 2 von 2 Zu 4.: Nach der „Geschäftsanweisung über die Bearbeitung von Verkehrsstraftaten im Straßenverkehr“ können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Führerscheine auch i. Z. m. Straftaten im Straßenverkehr sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie nicht unter die sogenannten Regelfälle nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) fallen (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge eingeschränkter Verkehrstauglichkeit oder aufgrund verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB, Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn der Täter oder die Täterin weiß oder wissen müsste, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist). Voraussetzung ist, dass die Delikte (z. B. Nötigung nach § 240 StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB sowie andere Aggressionstaten im Straßenverkehr) in schwerwiegender Art und Weise begangen werden und auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Weitere Aussagen zur Ermessensausübung existieren in den genannten Vorschriften nicht. 5. In wie vielen Fällen haben die Polizeikräfte auf die Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen verzichtet (bitte absolute und prozentuale Darstellung)? 6. Wie dokumentieren Polizeikräfte die Gründe für den Verzicht auf die Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen? 7. Welches sind die benannten Gründe für den Verzicht auf die Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen? Zu 5. bis 7.: Eine entsprechende Dokumentationspflicht existiert bei der Polizei Berlin nicht. Berlin, den 23. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport