Drucksache 18 / 17 494 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 15. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2019) zum Thema: Asylzugänge und Abschiebungen in 2018 und Antwort vom 29. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17494 vom 15. Januar 2019 über Asylzugänge und Abschiebungen in 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind im Jahr 2018 seitens des Landes Berlin abgeschoben worden? Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind innerhalb dieses Zeitraums freiwillig aus Berlin in ihre Herkunftsländer bzw. Drittstaaten ausgereist? Welches sind jeweils die häufigsten fünf Herkunftsländer der abgeschobenen bzw. freiwillig ausgereisten Asylbewerber? Zu 1.: Seit November 2018 werden abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Abschiebungsstatistik der Ausländerbehörde nicht mehr gesondert ausgewiesen , weil sich herausgestellt hat, dass die Erhebung der diesbezüglichen Zahlen nicht ausreichend belastbar war. Insgesamt wurden im Jahr 2018 1.182 Personen abgeschoben. Eine exakte Erfassung freiwilliger Ausreisen ist nicht möglich, da ein Rücklauf der Grenzübertrittsbescheinigungen in der Regel nicht erfolgt. Die von der Ausländerbehörde quartalsweise ermittelte Zahl erfasst nicht nur freiwillige Ausreisen nach Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung/ -hilfe, sondern auch die unabhängig davon nachweislich erfolgten freiwilligen Ausreisen sowie Wohnsitzabmeldungen Ausreisepflichtiger ins Ausland bzw. nach „unbekannt“. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2018 aus Berlin insgesamt 2.799 Personen freiwillig ausgereist sind. Dabei ist eine Eingrenzung der Zahl der freiwilligen Ausreisen auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht möglich. Die fünf häufigsten Herkunftsländer der abgeschobenen bzw. freiwillig ausgereisten Personen (jeweils ohne Eingrenzung auf abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber ) können der folgenden Übersicht entnommen werden: Seite 2 von 7 TOP 5 Herkunftsländer abgeschobener/freiwillig ausgereister Personen (Quelle : Auswertungen der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 31.12.2018 Freiwillig Ausgereiste Abgeschobene Personen Moldau (457) Moldau (304) Irak (223) Russland (70) Ungeklärt (194) Albanien (67) Afghanistan (187) Serbien (58) Türkei (159) Irak (45) 2) Wie viele der abgeschobenen abgelehnten Asylbewerber sind in ihre Herkunftsländer und wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-VO in andere EU-Staaten überführt worden ? Zu 2.: Die Frage kann nur für alle im Jahr 2018 abgeschobenen Personen beantwortet werden, eine Eingrenzung auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist mangels Erfassung nicht möglich. Danach sind von den insgesamt 1.182 abgeschobenen Personen 819 Personen in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt und 347 Personen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat der EU überstellt worden. 16 Personen sind außerhalb von Dublin -Überstellungen in Zielstaaten abgeschoben worden, in die diese, ohne die entsprechende Staatsangehörigkeit zu besitzen, einreisen durften. 3) Wie viele der abgelehnten Asylbewerber sind per Charterflug und wie viele per Linienflug abgeschoben worden? Gibt es Mitgliedstaaten der EU, welche die Rückführung gemäß Dublin-VO per Charterflug erschweren, und wenn ja, um welche Staaten handelt es sich? Zu 3.: Die Frage kann nur für alle im Jahr 2018 abgeschobenen Personen beantwortet werden , eine Eingrenzung auf den Personenkreis der abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist mangels Erfassung nicht möglich. Danach sind im Jahr 2018 insgesamt 629 Personen über Chartermaßnahmen und 553 Personen über Einzelmaßnahmen zurückgeführt worden. Zu Einzelmaßnahmen zählen neben Linienflügen auch Überstellungen auf dem Landweg. Eine weitere Differenzierung der 553 Einzelmaßnahmen ist nicht möglich, da dies statistisch nicht erfasst wird. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten der EU, die Überstellungen im Rahmen der Dublin III – VO erschweren, liegen Erkenntnisse nur für Staaten vor, bei denen die Ausländerbehörde Berlin bisher auf Grund der Anzahl der zu überstellenden Personen eine Bündelung von Maßnahmen vorgenommen hat. Danach sind bei folgenden EU- Mitgliedstaaten Einschränkungen zu verzeichnen: - Spanien - Italien - Dänemark - Schweden. Seite 3 von 7 4) Wie viele Ausländer sind zusätzlich zu abgelehnten Asylbewerbern seitens des Landes Berlin in 2018 abgeschoben worden? Wie viele davon sind Drittstaatenangehörige und wie viele EU- Bürger? Wie viele wurden als Straftäter gemäß §§ 53, 54 AufenthG und wie viele gemäß § 58a AufenthG ausgewiesen und abgeschoben? Wie viele als Gefährder eingestufte Drittstaatenangehörige wurden insgesamt abgeschoben? Zu 4.: Zu der Frage hinsichtlich der zusätzlich zu abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern abgeschobenen Personen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Von den insgesamt 1.182 im Jahr 2018 abgeschobenen Personen waren 981 Personen Drittstaatsangehörige, 135 Personen besaßen die Staatsangehörigkeit eines EU- Mitgliedstaates. Bei 61 abgeschobenen Personen war die Staatsangehörigkeit ungeklärt , 5 abgeschobene Personen waren staatenlos. Eine gesonderte Erfassung der gemäß §§ 53,54 AufenthG ausgewiesenen und dann abgeschobenen Straftäter erfolgt nicht. Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a AufenthG sowie hierauf basierende Abschiebungen sind im Jahr 2018 nicht erfolgt. Im Jahr 2018 wurden drei als Gefährder eingestufte Drittstaatsangehörige in der aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeit des Landes Berlins abgeschoben. 5) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum 31.12.2018 in Berlin aufgehalten und wie viele darunter sind zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2018 neu zu dieser Gruppe hinzugekommen? Wie viele rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber lebten zum 31.12. 2018 in Berlin? Wie viele der ausreisepflichtigen Asylbewerber sind sog. Dublin-Fälle, also Asylbewerber , für welche ein anderer europäischer Staat zuständig ist? Zu 5.: Zum Stand 31.12.2018 haben sich nach den Auswertungen der Ausländerbehörde Berlin insgesamt 12.605 ausreisepflichtige Personen und damit 851 mehr als am 31.12.2017 im Land Berlin aufgehalten. Zum Stand 31.12.2018 lebten 44.342 rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber in Berlin. Diese Angabe hat eine nur sehr eingeschränkte Aussagekraft, da die zugrunde liegenden Asylablehnungen bis ins Jahr 1971 zurückgehen können und nur ein Teil der betreffenden Personen auch gegenwärtig noch vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zur Anzahl der Dublin-Fälle unter den ausreisepflichtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern kann keine Aussage getroffen werden, da eine entsprechende Auswertung nicht vorliegt. 6) Welches sind die zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer , die sich zum 31.12. 2018 in Berlin aufgehalten haben? (Bitte mit Angabe der absoluten Zahl und des Prozentsatzes, welcher auf das jeweilige Land entfällt.) Seite 4 von 7 Zu 6.: Die Zahl der zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden: TOP 10 Herkunftsländer der Ausreisepflichtigen (Quelle: Auswertung der Ausländerbehörde Berlin zum Stand 31.03.2018) Staat Anzahl ausreisepflichtiger Personen Anteil an Gesamtzahl ausreisepflichtiger Personen in % Ungeklärt 1.959 15,5 Libanon 1.263 10,0 Russische Föderation 923 7,3 Afghanistan 718 5,7 Irak 696 5,5 Serbien 690 5,5 Vietnam 637 5,1 Türkei 493 3,9 Bosnien und Herzegowina 452 3,6 Moldau 330 2,6 7) Wie viele Asylbewerber sind nach der Statistik des BAMF bis zum 31.12.2018 neu nach Berlin verteilt worden? Welches sind die fünf häufigsten Herkunftsländer dieser Asylbewerber? Zu 7.: Die Anzahl der vom 01.01. bis 31.12.2018 nach Berlin verteilten Asylbegehrenden beläuft sich ausweislich der Statistik des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) auf 7.260 Menschen. Ihre fünf häufigsten Herkunftsländer waren in diesem Zeitraum Syrien (1.163), Moldau (718), Afghanistan (632), Türkei (537) und Irak (467). 8) Wie schlüsseln sich Status und Verfahrensstadium der vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 nach Berlin gelangten Asylbewerber prozentual auf nach: Antrag beim BAMF noch nicht gestellt, Antrag beim BAMF gestellt, aber noch nicht verbeschieden, als schutzberechtigt anerkannt (hier bitte prozentual weiter aufschlüsseln nach Schutzstatus: Art. 16a GG, § 3 I AsylG bzw. subsidiärer Schutz), Asylantrag abgelehnt? Zu 8.: Die Frage kann nur auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Antrags-, Entscheidungs - und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet werden. Diese Statistik weist Antragseingänge und Entscheidungen aus, ohne diese jedoch mit dem Einreisezeitpunkt der Asylbegehrenden zu verknüpfen. Somit können lediglich die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Angaben gemacht werden, die die Bearbeitung von Asylbegehren im Bereich des Bundeslandes Berlin zum letzten ausgewerteten Stichtag 31.12.2018 widerspiegeln. Seite 5 von 7 *) Erst- und Folgeanträge; in vorstehender Tabelle nicht ausgewiesene Verfahrenserledigungen: Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sowie sonstige Verfahrenserledigungen Asylanträge im Land Berlin Quellen: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandstatistiken des BAMF für das Bundesland Berlin Zeitraum Asylanträge* Entscheidungen über Asylanträge* Am Ende des Zeitraums anhängig * Gesamt davon als Asylberichtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) - in Prozent - davon Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 Abs. 1 AsylG - in Prozent - davon Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG - in Prozent - davon Ablehnungen - in Prozent- 01.01.- 31.12.2015 36.197 13.814 2,6 40,0 0,2 19,5 32.368 01.01.- 31.12.2016 28.840 40.839 0,4 15,4 27,4 33,0 20.750 01.01.- 31.12.2017 10.617 30.421 0,9 16,9 18,4 39,4 2.324 01.01.- 31.12.2018 10.215 10.691 1,1 15,5 10,6 36,6 2.756 Seite 6 von 7 9) Wie rechtfertigt der Senat den Umstand, dass Berlin als eines von lediglich drei Bundesländern keinerlei (auch nicht in Kooperation mit anderen Bundesländern) eigene Plätze für Abschiebehaft / Ausreisegewahrsam von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern (mit Ausnahme von acht ausschließlich Gefährdern vorbehaltenen Plätzen) vorhält bzw. zu errichten plant? Zu 9.: In Berlin kommt vorrangig das Instrument der Direktabschiebung zur Anwendung. Begründet ist dies darin, dass Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 1 AufenthG unzulässig ist, wenn der Zweck durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Darüber hinaus ist Abschiebungshaft nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig. Sie setzt einen Haftgrund voraus, der in der Regel inhaltlich im Zusammenhang mit der Gefährdung des Abschiebungserfolgs stehen muss. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist daher die Direktabschiebung unter Anwendung lediglich freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Vergleich zur Haft, die als Freiheitsentziehung stärker in die Grundrechtspositionen der Betroffenen eingreift, vorrangig zu prüfen. Zu Freiheitsstrafen verurteilte ausreisepflichtige Straftäter werden in der Regel direkt aus der Strafhaft abgeschoben. Soweit im Einzelfall eine Direktabschiebung nicht erfolgversprechend ist und Haftgründe vorliegen, wird durch die zuständigen Berliner Behörden grundsätzlich Abschiebungshaft beantragt. Aufgrund der Schließung der Abschiebungshaftanstalt Eisenhüttenstadt , in der das Land Berlin über ein garantiertes Kontingent von 10 Haftplätzen verfügte, wird diese - soweit nicht die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Berliner Abschiebungshafteinrichtung am Kirchhainer Damm vorliegen - im Wege der Amtshilfe in anderen Bundesländern vollstreckt. Dabei werden freie Haftplätze durch das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) vermittelt. Im Jahr 2018 wurden fünf Personen aus Abschiebungshaft und eine Person aus Abschiebegewahrsam abgeschoben. Zum Vergleich: Im Jahr 2015 wurden trotz der erst im November erfolgten Schließung der Abschiebungshafteinrichtung in Grünau nur 3 Personen aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben. Der Senat sieht daher derzeit keinen Bedarf, über die bereits bestehenden Abschiebungshaftplätze für Gefährder hinausgehende Abschiebungshaftplätze einzurichten. Die Abschiebungshaftplätze können im Übrigen auch für geplante Abschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern genutzt werden, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Maßgebliches Kriterium ist der sogenannte aufenthaltsrechtliche Gefährderbegriff. 10) Wie setzt der Senat ohne eigene Abschiebehaftplätze den § 62 Abs. 2 / 3 AufenthG um, der unter bestimmten Voraussetzungen Abschiebehaft zwingend vorschreibt? Wie viele Anträge auf eine richterliche Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 / 3 AufenthG wurden seitens des Landes Berlin in 2018 gestellt? Ist es vorgekommen oder kann es vorkommen, dass eigentlich zwingend zu stellende Anträge auf Abschiebehaft wegen des Fehlens von Abschiebehaftplätzen unterbleiben? Zu 10.: Abschiebungshaft wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses im Gewahrsam am Kirchhainer Damm oder im Wege der Amtshilfe in einer anderen Abschiebungshafteinrichtung vollzogen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen . Es wird statistisch nicht erfasst, wie viele Anträge auf richterliche Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG gestellt werden. Seite 7 von 7 Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Für den Fall eines Mangels an Haftplätzen ist nationalund europarechtlich durch § 62 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG und Art. 18 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Vorsorge getroffen worden. Von Fällen, in denen ein zwingend erforderlicher Haftantrag wegen des Fehlens eines Abschiebungshaftplatzes nicht gestellt wurde, hat der Senat keine Kenntnis. 11) Verfügt das Land Berlin über eigenes Personal, welches die nötige Qualifikation besitzt, um als Sicherheitsbegleitung bei Abschiebungen zu fungieren? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich und wie hat sich ihre Zahl seit 2015 entwickelt? Gibt es Berliner Personal, das derzeit die Ausbildung zum Sicherheitsbegleiter durchläuft? Zu 11.: In der Polizei Berlin gab es von 2015 bis 2018 und gibt es aktuell kein speziell für Sicherheitsbegleitungen auf dem Luftweg fortgebildetes Personal. Ob Personal dahingehend aus- oder fortgebildet werden kann, ist Gegenstand eines Prüfvorganges. Landgebundene Zuführungen zu Flughäfen oder Abschiebungshafteinrichtungen können grundsätzlich von jedem Polizeivollzugsbeamten durchgeführt werden. 12) Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten einer gescheiterten Abschiebung per Flugzeug, die bereits gebucht war (falls Durchschnittswert nicht verfügbar, bitte ersatzweise die Bandbreite von Mindest- bis Maximalkosten angeben)? Wie hoch waren im Jahr 2018 die Gesamtkosten bereits gebuchter und dann nicht durchgeführter Kosten für Abschiebungen per Flugzeug? Unter welchem Haushaltstitel sind diese Kosten zu finden? Zu 12.: Die Stornierung oder Umbuchung eines Fluges verursacht je nach Einzelfall Kosten in Höhe von etwa 35 bis 100 Euro. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung. Mittel für rückzuführende Personen sind im Kapitel 0541, Haushaltstitel 54011, Mittel für begleitende Beamte im Kapitel 0541, Haushaltstitel 52703 etatisiert. Berlin, den 29. Januar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport