Drucksache 18 / 17 526 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 17. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2019) zum Thema: Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin, insbesondere bei Polizei und Feuerwehr und Antwort vom 29. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17526 vom 17.01.2019 über Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin, insbesondere bei Polizei und Feuerwehr ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Aufgaben auf welcher gesetzlichen Grundlage sind dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zugewiesen? Zu 1.: Die Aufgaben, die dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zugewiesen sind, sind tagesaktuell in der Nummer 24 des Zuständigkeitskataloges des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nachzulesen (Anlage ZustKatOrd zum ASOG). Die einzelnen Aufgaben, die sich aus den jeweiligen Rechtsregelungen ergeben, sind diesen direkt zu entnehmen. 2. Gilt das Arbeitsschutzgesetz für alle Beschäftigten bei Polizei, Feuerwehr und in der Berliner Verwaltung und in Berlin oder gibt es hier Ausnahmetatbestände? Falls ja, auf welcher exakten rechtlichen Grundlage? Zu 2.: Ja. Daneben wurde durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf Grund des § 42 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) die Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Berlin – ArbSchGAnwV-Bln) vom 10. August 2006 erlassen. 2 3. Gilt das Arbeitsschutzgesetz für in Berlin eingesetzte Soldaten und Beamte der Bundespolizei? Zu 3.: Ja. 4. Wer ist zuständige Behörde im Sinne des § 21 ArbSchG im Land Berlin? Sofern es mehrere zuständige Behörden gibt, bitte nach Zuständigkeiten differenziert angeben. Sind diese Zuständigkeiten seit dem Jahr 2004 geändert worden und falls ja, wann und durch wen? Zu 4.: Die Berliner Arbeitsschutzbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit - LAGetSi) ist die staatliche Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz über die Berliner Gewerbebetriebe. Für Dienststellen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gilt nach der Verfassung von Berlin das Ressortprinzip, sodass die jeweilige Senatsverwaltung ihre nachgeordneten Behörden (auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz) und sich selbst eigenhändig zu beaufsichtigen hat. Dabei werden die landeseigenen Dienststellen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sogenannte externe überbetriebliche Dienste (i.S.d. Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG)) unterstützt. Die Zuständigkeiten für das Arbeitsschutzgesetz sind seit dessen Inkrafttreten unverändert (siehe auch Schriftliche Anfrage Nr. 18/16979 vom 01.11.2018). 5. Wer ist zuständige Behörde im Sinne des § 21 ArbSchG für Beschäftigte in Bundesbehörden in Berlin? Sind diese Zuständigkeiten seit dem Jahr 2004 geändert worden und falls ja, wann und durch wen? Zu 5.: In Anwendung von Art. 87 Absatz 3 Grundgesetz gilt für die Arbeitsschutz- Überwachung in Betrieben und Verwaltungen des Bundes eine abweichende Regelung. Hier ist die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Inneren zuständig; eine operative Unterstützung erfolgt durch die Unfallkassen des Bundes; für einzelne Zuständigkeiten siehe auch § 21 Absatz 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Berlin, den 29. Januar 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales