Drucksache 18 / 17 539 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 16. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2019) zum Thema: Grundstücke enteignen, um öffentliche Uferwege zu schaffen? und Antwort vom 31. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17539 vom 16. Januar 2019 über Grundstücke enteignen, um öffentliche Uferwege zu schaffen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie unterstützt der Senat die Bezirke darin, das Planungsziel „öffentliche Uferwege“ auch gegen Widerstände der Eigentümer durchzusetzen, etwa im Rechtsstreit oder als letztes Mittel durch Einleitung eines Enteignungsverfahrens? Antwort zu 1: Durch das den Gemeinden im Grundgesetz eingeräumte Selbstverwaltungsrecht liegt die kommunale Planungshoheit in Berlin bei den Bezirken. Die kommunale Planungshoheit ermöglicht den Bezirken, ihre städtebaulichen Vorstellungen im Rahmen der Bauleitplanung selbständig umzusetzen. Der Senat unterstützt die Bezirke im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten. Frage 2: In wie vielen Fällen kam es in Berlin bei der Umsetzung eines öffentlichen Uferweges zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens bzw. zur Enteignung? Antwort zu 2: Differenzierte Aussagen lassen sich hierzu leider nur eingeschränkt treffen, weil sie in ihrer nachgefragten spezifischen Art und Weise statistisch nicht erfasst werden. Basierend auf den Erfahrungswerten der Enteignungsbehörde kann mitgeteilt werden, dass es mindestens drei Enteignungsverfahren zur Umsetzung eines öffentlichen Uferweges, zwei Enteignungsverfahren in dem Entwicklungsgebiet „Berlin - Rummelsburger Bucht“ und ein Enteignungsverfahren in dem Entwicklungsgebiet „Wasserstadt Berlin - Oberhavel“, in der Vergangenheit gegeben hat. 2 Frage 3: Welche Voraussetzungen sind für ein Enteignungsverfahren zur Schaffung eines öffentlichen Uferwegs notwendig? Antwort zu 3: Enteignungsverfahren erfolgen nicht auf Initiative der Enteignungsbehörde, sondern werden jeweils nur auf Antrag bei der Enteignungsbehörde durchgeführt. Ein zulässiger Antrag bedarf immer einer Enteignungsgrundlage. Die Schaffung eines öffentlichen Uferweges als Teil einer öffentlichen Grünfläche stellt ein städtebauliches Ziel dar. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, können die Gemeinden ihre städtebaulichen Ziele im Rahmen der kommunalen Planungshoheit regelmäßig selbständig umsetzen. Ein entsprechendes städtebauliches Ziel kann mit dem Instrument des allgemeinen Städtebaurechts (Bebauungsplan) umgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Umsetzung eines städtebaulichen Ziels auch mit dem Instrument des Besonderen Städtebaurechts („Entwicklungsgebietsverordnung“) möglich. Enteignungsverfahren können nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 169 Abs. 3 BauGB beantragt werden. Frage 4: In wie vielen Fällen kam es im Rechtsstreit letztlich zu einer gütlichen Einigung zugunsten eines öffentlichen Uferwegs, etwa durch nachträglichen freihändigen Erwerb? Antwort zu 4: Soweit sich die Frage auf Enteignungsverfahren bezieht, lassen sich differenzierte Aussagen hierzu nicht treffen, weil sie in ihrer nachgefragten Art und Weise statistisch nicht erfasst werden. Basierend auf den Erfahrungswerten der Enteignungsbehörde kann mitgeteilt werden, dass das in Antwort 2 genannte Enteignungsverfahren im Entwicklungsgebiet „Wasserstadt Berlin - Oberhavel“ durch nachträgliche Einigung seine Erledigung gefunden hat. Berlin, den 31.01.2019 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen