Drucksache 18 / 17 540 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 16. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2019) zum Thema: Öffentliche Uferwege in Berlin und Antwort vom 31. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17540 vom 16.01.2019 über Öffentliche Uferwege in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Bezirke um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in der Antwort an den entsprechend gekennzeichneten Stellen wiedergegeben. Frage 1: Wie setzt der Senat das Ziel der Koalitionsvereinbarung um, die Ufer der Berliner Gewässer grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen; welches Zeitziel setzt sich der Senat dabei? Antwort zu 1: Grundsätzlich verfolgt der Senat das Ziel, öffentliche Uferwege entlang der Berliner Gewässer zu realisieren. Mit dem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm werden diese Ziele verdeutlicht und sind behördenverbindlich. Die Umsetzung hängt von vielen Faktoren ab, wie Eigentumsrechte, Nutzungsrechte aber auch örtliche Gegebenheiten, die es zu analysieren gilt, um daraus Umsetzungsstrategien zu entwickeln. Dies ist ein langjähriger Prozess, der zeitlich nicht abschließend gefasst werden kann. Öffentliche Uferwege sind in vielen Bereichen entlang der Gewässer, wie beispielsweise Teilbereiche der Spree, der Havel, der Panke, des Teltowkanals, bereits verwirklicht . Frage 2: Wie viele Kilometer umfassen die öffentlichen Uferwege in Berlin heute im Vergleich zu den letzten zehn bis zwanzig Jahren? 2 Antwort zu 2: Über die Länge der öffentlichen Uferwege liegen dem Senat keine vergleichbaren Angaben vor. Frage 3: Welche Bezirke haben Konzepte für öffentliche Uferwege erstellt, was beinhalten diese und wie werden sie umgesetzt? Antwort zu 3: Die Bezirke haben zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: Bezirksamt Spandau: „Seit Inkrafttreten des Berliner Naturschutzgesetzes (11.02.1979) und der personellen Installierung der Landschaftsplanung (seit 1980) verfolgt der Bezirk Spandau das Ziel, die Uferbereiche aus Naturschutzgründen und für die öffentliche Erholung zu entwickeln. Hierzu wurden vom zuständigen Fachamt seit 1980 Bestandsaufnahmen auf der Grundlage von Rahmenplanungen, wie z.B. dem Hauptgrünflächenplan (1959), der Berliner Uferkonzeption (1978) und dem Landschafts-/Artenschutzprogramm (ab 1984) durchgeführt. Darüber hinaus wurden Konzepte erstellt und konsequent an deren Realisierung gearbeitet. Hierzu wurden auch in erheblichem Umfang landschaftsplanerische Gutachten vergeben, deren Erkenntnisse Eingang in fachliche Stellungnahmen zur Bauleitplanung, zur Investitionsplanung oder zum Grundstücksverkehr fanden. Bei der Realisierung der grünplanerischen Konzepte bestehen im Bezirk jedoch die gleichen Schwierigkeiten finanzieller, personeller und eigentumsrechtlicher Art, die auch anderswo in Berlin eine leider nur sehr langsame Entwicklung der öffentlichen Uferwege zulassen.“ Bezirksamt Mitte: „Der Bezirk Mitte hat im Rahmen des Fachplans Grün ein Wegenetz erstellt, das auch die 20 Grünen Hauptwege der Senatsverwaltung enthält sowie öffentliche Uferwege. Auch in den bezirklichen Verkehrskonzepten für einzelne Quartiere ist ein Baustein für den Fußverkehr und ein kategorisiertes Fußverkehrsnetz enthalten, das auch öffentliche Uferwege enthalten kann. Soweit Handlungsbedarf besteht, kann auf Grundlage der oben genannten Konzepte eine Umsetzung über Förderprogramme erfolgen. Meist sind dies städtebauliche Förderkulissen. So sind Teile des Panke-Grünzuges über Mittel aus der Sozialen Stadt (Quartiersmanagement-Gebiete) aufgewertet worden. Im Rahmen des städtebaulichen Fördergebietes Nördliche Luisenstadt soll der Spreeuferweg zwischen Jannowitzbrücke und der Bezirksgrenze an der Schillingbrücke neu hergestellt werden. Die Wege entlang des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals (Ostseite) wurden vom Hauptbahnhof Richtung Spandau durch das Projekt Fernradweg Berlin-Kopenhagen saniert bzw. neu hergestellt. Im Bereich Nordhafen wurde durch Mittel des anliegenden Investors der Park aufgewertet und der Uferweg verbreitert. Auf der Westseite des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal wird eine Uferpromenade über einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen des Masterplans Europacity errichtet. Die Uferwege auf der Südseite der Spree werden zwischen der Lutherbrücke und der Bezirksgrenze nach Charlottenburg-Wilmersdorf in den nächsten Jahren über Mittel aus dem Projekt Spreeradweg aufgewertet und saniert.“ 3 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg: „In Teilen des Uferbereiches des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sind insbesondere aus naturschutzfachlichen Aspekten heraus Uferkonzeptionen entwickelt worden. Sie dienen der Schaffung bzw. dem Erhalt naturnaher Bereiche in einem unter hohen Nutzungsdruck stehenden Innenstadtbezirk. Im Rahmen von Einzelvorhaben wird auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit der jeweiligen Uferkonzeption geprüft. Außerdem entwickelt das Umwelt- und Naturschutzamt in Umsetzung von Uferkonzeptionen eigene Projekte.“ Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf: „Das bezirkliche Freiraumkonzept enthält u. a. Darstellungen von vorhandenen und geplanten Grünzügen. Im stark gewässergeprägten Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf erstrecken sich diese zu einem wesentlichen Anteil auch entlang der Gewässer, vor allem entlang der linearen Strukturen von Spree, Havel und diversen Kanälen sowie der Grunewaldseenkette. Lokale Konzeptionen gibt es für den Lietzensee und den Fennsee, und in Vorbereitung für den Mierendorff-Rundweg. Darüber hinaus sind zwei der drei Abschnitte des Fuß- und Radweges entlang der Spree zwischen Charlottenburger Tor und Schlossbrücke am Schloss Charlottenburg realisiert worden. Das noch fehlende Stück wird 2019 gebaut. Für den Abschnitt zwischen Schloss Charlottenburg und der Bezirksgrenze nach Spandau ist die Grün Berlin InfraVelo GmbH mit der Planung und Realisierung des Fuß- und Radweges entlang der Spree beauftragt.“ Die weiteren Bezirke haben keine Uferkonzepte entwickelt oder Fehlanzeige gemeldet. Frage 4: Inwieweit ist es sachdienlich, für die Uferzonen Vorkaufsrechtsgebiete zu erlassen, um eine grundsätzliche Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu erwirken? Antwort zu 4: Für den Ankauf von Ufergrundstücken kommen nach dem Naturschutzrecht Vorkaufsrechte nur zum Tragen, insbesondere wenn sich die Grundstücke in Land- oder Naturschutzgebieten befinden. Dies ist bei der Realisierung von öffentlichen Uferwegen in der Regel nicht der Fall. Weiterhin ist die Ausübung des Vorkaufsrechts bundeseinheitlich im Baugesetzbuch geregelt, so dass zum Beispiel im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans der Ankauf auch von Ufergrundstücken möglich wäre, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Einer weiteren Regelung bedarf es aus der Sicht des Senats nicht. Frage 5: Was ist der derzeitige Stand zur Umsetzung des erfolgreichen Bürgerentscheids im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, in dem 50 Meter Mindestabstand für Neubauten zum Spreeufer gefordert sind; wie viele Bebauungspläne bzw. Bauvorhaben wurden der Forderung gemäß angepasst, wurden Entschädigungen für bereits festgesetzte Bebauungspläne ohne öffentlichen Uferweg gezahlt, um einen öffentlichen Uferweg nachträglich zu schaffen; welche Bebauungspläne können ohne Entschädigung zugunsten der Ausweisung öffentlicher Uferweg verändert werden, weil die Sieben-Jahres-Frist zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplans abgelaufen ist? 4 Antwort zu 5: Entlang des Spreeufers im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg befindet sich eine Fläche, die als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich um die Cuvrystraße 50-51/Schlesische Straße 33-34. Innerhalb dieser Fläche befindet sich der am 30. März 2006 festgesetzte Bebauungsplan 2-5. Der Bebauungsplanentwurf 2-40 zur Änderung des Bebauungsplans 2-5 befindet sich im Verfahren. Derzeit befinden sich Vorhaben in der Realisierung. Die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage stellt der festgesetzte Bebauungsplan 2-5 dar. Aufgrund des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist bei diesem Bebauungsplan ist für eine mögliche Entschädigung § 42 Abs. 3 BauGB einschlägig. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat außerdem wie folgt Stellung genommen: „Im Ergebnis des erfolgreichen Bürgerentscheids und einer Reihe von Sonderausschüssen hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einen Beschluss zu den Leitlinien der Spreeuferentwicklung im Bezirk gefasst. Dieser bezieht sich primär auf das Kreuzberger Ufer, da hier planungsrechtlich die Zielsetzung von Mischgebieten mit Freihaltung der Uferbereiche für die Öffentlichkeit mit Bebauungsplanverfahren verfolgt wird. Demgegenüber waren für das Friedrichshainer Spreeufer fast durchgehend Bebauungspläne bereits festgesetzt, für die Entwicklung des Osthafens gibt es einen städtebaulichen Vertrag zur Gestaltung der denkmalgeschützten Freiflächen und Uferzonen mit der BEHALA. Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der BVV eine Kostenermittlung bezüglich der Auswirkungen der Umsetzung des Bürgerentscheids vorgenommen. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Eingriffe in bestehendes Planungsrecht zumindest einem zweistelligen Millionenbetrag an Entschädigungszahlungen führen würden. Aufgrund der damaligen Haushaltslage des Bezirkes und des Landes Berlin waren hierfür keine Mittel vorhanden. Aus diesem Grund wurden keine festgesetzten Bebauungspläne geändert und auch keine Entschädigungen erforderlich. Als Kompromiss hat daher der BVV-Beschluss zur Umsetzung des Bürgerentscheids für neu zu schaffendes Planungsrecht die Zielsetzung vorgegeben 20 m öffentlichen Uferstreifen vorzusehen und 30 m von Neubebauung freizuhalten. Dies wird nach wie vor in laufenden Bebauungsplanverfahren, wie z.B. für das Zapf-Gelände, zugrunde gelegt.“ Frage 6: Welche Vorschriften und Normen gibt es für die Mindestbreite von Uferwegen; kann eine Breite von drei Metern überhaupt ausreichen? Antwort zu 6: Normen und Vorschriften für die Anlage von Uferwegen liegen nicht vor. Die Festlegung von Wegebreiten hängt im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten ab. Frage 7: Ist der Senat der Ansicht, dass ein einseitiger öffentlicher Uferweg ausreichend ist oder strebt er an, beidseitig öffentliche Uferwege zu schaffen? 5 Antwort zu 7: Grundsätzlich wird vom Senat die Schaffung beidseitiger öffentlicher Uferwege begrüßt und in Abhängigkeit von bestehenden Nutzungen und Eigentumsverhältnissen angestrebt. Frage 8: Welchen Abstand zur Uferlinie müssen neu zu genehmigende Bauprojekte in Berlin mindestens einhalten? Antwort zu 8: Nach dem Berliner Wassergesetz sind Anlagen an Gewässern solche, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand von bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. Diese unterliegen wasserbehördlichen Regelungen. Zu Mindestabständen liegen keine wasserbehördlichen Regelungen vor. Frage 9: Wie wird mit der Errichtung öffentlicher Uferwege im Bereich von Bestandsgebäuden verfahren, die dicht an die Uferlinie herangebaut worden sind; ist dort die Errichtung öffentlicher Steganlagen vorgesehen, die über dem Wasser aufgehängt oder aufgeständert werden, um einen durchgängigen Uferweg zu schaffen? Antwort zu 9: Aus wasserbehördlicher Sicht besteht die grundsätzliche Möglichkeit öffentliche Steganlagen zu errichten. Dazu bedarf es ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren. Der Gewässereigentümer muss der Errichtung solcher Anlagen ebenfalls zustimmen bzw. genehmigen. Frage 10: Wie erfolgt das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Uferwegs (bitte typische Verfahrensschritte und Zeiträume beschreiben)? Antwort zu 10: Für die Errichtung von öffentlichen Uferwegen gibt es kein einheitlich vorgeschriebenes Verfahren, das hier beschrieben werden kann. Vielmehr werden zahlreiche Möglichkeiten von Seiten des Senats unterstützt, wie zum Beispiel die Durchführung bezirkseigener Bebauungspläne, die Vereinbarung durch städtebauliche Verträge, den Ankauf von Schlüsselgrundstücken. Frage 11: Welche Nutzungen werden für die öffentlichen Uferbereiche durch Senat und Bezirke angestrebt; beinhalten diese auch gastronomische Angebote, eine künstlerische Gestaltung des Freiraums, Flächen für kulturelle Darbietungen, private Bootssteganlagen? 6 Antwort zu 11: Für die in der Frage angesprochenen Nutzungen von öffentlichen Uferwegen gibt es kein gesamtstädtisches Konzept des Senats, vielmehr werden im Einzelfall von den Bezirken entsprechende Konzepte dem Bedarf entsprechend entwickelt und umgesetzt. Frage 12: Wie werden öffentliche Uferwege gegenüber privaten Interessen durch den Senat und die Bezirke gesichert; in wie vielen Fällen wird die Fläche durch das Land oder den Bezirk freihändig erworben, in wie vielen Fällen durch ein Vorkaufsrecht, in wie vielen Fällen erfolgt eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Geh- und Wegerechts? Antwort zu 12: Eine Sicherung kann durch verschiedene Maßnahmen, wie vertragliche Vereinbarungen, Eintragung von Geh- und Wegerechten in Grundbüchern erreicht werden. Angaben über den Erwerb von Flächen oder die grundbuchrechtliche Sicherung werden nicht erfasst. Frage 13: Wie viele Streitfälle zur Errichtung öffentlicher Uferwege sind dem Senat bekannt? Antwort zu 13: Über die Anzahl der Streitfälle werden keine Erhebungen geführt. Frage 14: Wie unterstützt der Senat die Bezirke bei der Erstellung von Bebauungsplänen mit einer Ausweisung öffentlicher Uferwege? Antwort zu 14: Auf Wunsch der Bezirke unterstützt der Senat diese in planungsrechtlichen Fragen im Rahmen der Kapazitäten. Dies beinhaltet auch Bebauungsplanverfahren, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von öffentlich nutzbaren Uferwegen zum Ziel haben. Beispielhaft zu nennen sind die Bebauungsplanverfahren 1-81 oder I-32 aa im Bezirk Mitte. Frage 15: Wie unterstützt der Senat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bei der Festsetzung des Bebauungsplans XV- 47 zur Schaffung eines öffentlichen Uferwegs zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) und dem Kaisersteg? Antwort zu 15: Ein Bebauungsplanverfahren XV-47 ist dem Senat nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass das Bebauungsplanverfahren 9-47 gemeint ist. Das 7 Bebauungsplanverfahren wird vom Bezirk in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Eine Unterstützung zu planungsrechtlichen Fragen hat hier bisher nicht stattgefunden. Berlin, den 31.01.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz