Drucksache 18 / 17 544 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 17. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2019) zum Thema: Gesundheitsbelastungen auf Schießständen II: hier: sogenannter "Fürsorgefonds" und Antwort vom 01. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 12 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17544 vom 17. Januar 2019 über Gesundheitsbelastungen auf Schießständen II: hier: sogenannter „Fürsorgefonds “ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage beinhaltet in Frage 6 a) einen Antrag auf Akteneinsicht nach Art. 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen und wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport bearbeitet werden. Aus Sicht des Senats sollten Akteneinsichtsanträge jedoch auch künftig und wie bisher üblich gesondert gestellt und nicht in den Fragetext von Schriftlichen Anfragen aufgenommen werden, um insbesondere angesichts der Veröffentlichung der Antworten eine durchgängige Kohärenz von Fragen und Antworten zu wahren. 1. Nach eigenem Bekunden stellten im April 2016 die Senatsinnenverwaltung und der damalige Polizeipräsident Klaus Kandt fest, dass ca. 1600 Beschäftigte der Berliner Polizei von den Verstößen gegen den Arbeitsschutz auf den Schießständen betroffen sein könnten. a) Durch welche Tatsachen ist der Umstand zu Tage getreten, das eine "Betroffenheit von ca. 1.600 Beschäftigten" vorliegen könne? b) Durch wen und auf welcher Tatsachengrundlage ist definiert worden, wer als möglicher der 1.600 Betroffenen in Frage kommt? c) Trifft es zu, dass nur bei Beschäftigten eines begrenzt zurückliegenden Zeitraums - falls ja, welches Zeitraums? - eine Betroffenheit geprüft und damit verbunden ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen eingeräumt wurde? d) Wenn ja: welche Gründe gibt es für diese zeitliche Begrenzung? e) Durch wen wurden die Betroffenen wann und wie über eine mögliche Betroffenheit informiert? f) Ist der Betroffenenkreis deckungsgleich mit den Antragsberechtigten aus dem Fürsorgefonds? g) Wurde nachweislich allen Betroffenen (also Antragsberechtigten) der Antrag zugestellt? Wann und in welcher Form? Sofern keine Zustellung mit Nachweis verwendet worden ist, weshalb nicht? h) Wie viele Anträge wurden bis heute eingereicht? i) Wie wurde mit eingereichten Anträgen derjenigen verfahren, deren Betroffenheit als gegeben gelten muss („Vielschießer“), die aber nicht namentlich als Antragsberechtigte/Betroffene erfasst waren? j) Gab es Fälle von "verspätet", also nach dem 30.06.2018 eingegangen Anträgen? Wie viele bisher ? Wie wurde in solchen Fällen auf die Antragstellung reagiert? Seite 2 von 12 Zu 1 a): Im Zusammenhang mit der Schießstätten-Untersuchung wurden behördenweit die Anzahl der in der Antwort zu 1b) aufgeführten Dienstkräfte abgefragt und Dienstunfallanzeigen ausgewertet. Darüber hinaus wurden über den Bund Deutscher Kriminalbeamter weitere eventuell Betroffene bekannt. Es ergab sich daraus ein potenziell betroffener Personenkreis von insgesamt 1.532 sowohl aktiven als auch bereits pensionierten Dienstkräften. Zu 1 b): Gemäß Auftrag des Polizeipräsidenten vom 15. Januar 2015 wurden durch den Fachbereich Einsatztraining der damaligen Direktion Zentrale Aufgaben folgende Daten erhoben: 1. Dienstkräfte, die seit 1996 als - Einsatztrainer bzw. Einsatztrainerin, - Schießtrainer bzw. Schießtrainerin, - Schießwart bzw. Schießwartin, - Gruppenführer bzw. Gruppenführerin oder - sonstiges Personal zur Durchführung des Einsatztrainings schießen bzw. zu regelmäßigen Tätigkeiten auf den Schießstätten eingesetzt wurden. 2. Dienstkräfte der Abteilung 6 des Landeskriminalamts, die seit 1996 regelmäßig den erhöhten Belastungen des Schießens (z. B. Schießen von Sonderübungen, Verschießen von anderen Munitionsarten) ausgesetzt waren. Diese rund 1.600 möglicherweise Betroffenen wurden persönlich angeschrieben, um ihnen eine Angebotsvorsorgeuntersuchung gemäß § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf Kosten der Behörde zu ermöglichen. Zu 1 c)-d): Nein, im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds konnten ohne zeitliche Begrenzung ihrer Tätigkeit alle Mitarbeitenden einen Antrag stellen, die - im aktiven Dienst oder bereits ausgeschieden sind, - in der Vergangenheit regelmäßig und häufig, das heißt deutlich über die jährlichen Grundlagen – und Kontrollübungen hinaus, auf Schießanlagen der Polizei Berlin, die nicht dem aktuellen Stand entsprachen, tätig waren und - in diesem Zusammenhang eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben. Es sind Anträge (etwa 10 % der Gesamtzahl) auf Zahlung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds von Personen eingegangen und entschieden worden, die nicht persönlich angeschrieben werden konnten. Zu 1 e): Aktive Dienstkräfte, bei denen Indizien für eine mögliche gesundheitliche Schädigung vorlagen, wurden am 2. Mai 2016 durch den Bereich Arbeitsschutz der Polizei Berlin angeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befindliche Dienstkräfte mit derartigen Indizien erhielten Anschreiben vom Landesverwaltungsamt Berlin. Alle aktiven sowie die im Ruhestand befindlichen beamteten Dienstkräfte, bei denen keine Indizien für mögliche gesundheitliche Störungen vorlagen, wurden mit Datum Seite 3 von 12 vom 15. Juni 2016 durch die Serviceeinheit Personal (SE Pers) der Polizei Berlin angeschrieben . Darüber hinaus wurden ebenfalls durch die SE Pers am 27. Juni 2016 alle ehemaligen, nicht beamteten Dienstkräfte, wie beispielsweise Tarifbeschäftigte, unter diesen Voraussetzungen angeschrieben. Zu 1 f): Ja. Zu 1 g): Den in der Antwort zu Frage 1e) beschriebenen Informationsschreiben wurden die Antragsformulare beigefügt. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder mit Postzustellungsurkunde erfolgte nicht, da keine Gründe vorlagen, die eine besondere Form der Zustellung erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus wurde eine entsprechende Mitarbeiterinformation im Intrapol der Polizei Berlin eingestellt und jede Dienstkraft zusätzlich per E-Mail informiert. Zu 1 h): Bis zum 18. Januar 2019 wurden 788 Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds Schießanlagen eingereicht, von denen zwei zwischenzeitlich durch die Antragstellenden zurückgezogen worden sind. Zu 1 i): Die in der Frage anklingende Unterscheidung wurde nicht vorgenommen. Alle eingegangenen Anträge wurden bearbeitet und entschieden. Zu 1 j): Ja. Vier Anträge, die zeitnah nach dem 30. Juni 2018 eingingen, wurden bearbeitet und entschieden. Nachdem die Bewertungskommission ihre Arbeit am 31. Dezember 2018 beendet hatte, gingen vier weitere Anträge ein. Diese sind bislang nicht entschieden worden. 2. Nach der manchen Betroffenen übermittelten Auskunft nimmt "Die Geschäftsstelle die Anträge der Polizeivollzugsdienstkräfte entgegen. Sie bereitet für die Bewertungskommission die jeweiligen Anträge auf und gibt ein Votum über die Zugehörigkeit zum begünstigen Personenkreis im Sinne von Nummer 1.1 und Nummer 3 ab." a) Wer ist „die Geschäftsstelle“? Mit wie vielen Kräften ist/war diese für welchen Zeitraum besetzt? Sind - wenn ja, welche - Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle zuvor in irgendeiner Weise mit den Schießständen der Berliner Polizei beruflich befasst gewesen? Falls ja, wie? b) Wer war für Anträge anderer Schießstandmitarbeiter verantwortlich(Reinigungspersonal,Wartungsmitarbeiter) c) Was bedeutete im Sinne der o.g. Formulierung „Aufbereitung“? In welcher Weise hat die Geschäftsstelle diese Anträge konkret "aufbereitet"? d) Welche Kenntnisse und Fähigkeiten besaß „die Geschäftsstelle“ für diese Tätigkeiten? e) Kontrollierte die "Bewertungskommission" die Aufbereitung? Falls ja, wie? Falls nein, weshalb nicht? f) Mit welcher Software wurden die Anträge erfasst, bearbeitet und gespeichert? Wie lang bleiben diese Daten wo gespeichert? g) Handelt es sich bei der "Geschäftsstelle" ausschließlich um medizinisches Personal unterärztlicher Leitung? Falls nein, wie ist der rechtskonforme Umgang mit Gesundheitsdaten sichergestellt worden? h) Wem untersteht die "Geschäftsstelle", bzw. deren Mitarbeiter disziplinarisch genau? Zu 2 a): Die Geschäftsstelle Ausgleichsfonds ist dem Personalservice der SE Pers angegliedert und war bzw. ist mit Dienstkräften des Personalservice wie folgt besetzt: Seite 4 von 12 - Februar 2018 bis Mitte April 2018 mit zwei Dienstkräften, - Mitte April 2018 bis Mitte Juni 2018 mit drei Dienstkräften, - Mitte Juni 2018 bis Mitte Dezember 2018 mit vier Dienstkräften, - seit Mitte Dezember 2018 mit drei Dienstkräften. Keine dieser Dienstkräfte war zuvor mit den Schießständen der Polizei Berlin befasst. Zu 2 b): Diese Anträge wurden ebenfalls von der Geschäftsstelle Ausgleichsfonds entgegengenommen und der Bewertungskommission vorgelegt. Zu 2 c): Durch die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Ausgleichsfonds wurden Anträge auf Vollständigkeit kontrolliert und ggf. noch fehlende Unterlagen angefordert. Darüber hinaus wurden Akten mit relevanten Auszügen aus Personal- und eventuell vorhandener Dienstunfallakte angelegt. Zu 2 d): Die in der Geschäftsstelle Ausgleichsfonds tätigen Dienstkräfte des Personalservice verfügen über umfangreiche Kenntnisse in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten . Zu 2 e): Nein. Dazu gab es keinen Anlass. Zu 2 f): Die Bearbeitung der Anträge erfolgte in analogen Akten. Lediglich die für die Kommunikation erforderlichen Daten (Name, Straße, Postleitzahl, Ort) werden bis zum Abschluss der Antragsbearbeitung in einer Excel-Datei erfasst. Zu 2 g): Nein. Die Dienstkräfte des Personalservice verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit Gesundheitsdaten. Zu 2 h): Die in der Geschäftsstelle Ausgleichsfonds tätigen Dienstkräfte des Personalservice sind der Behördenleitung unterstellt. 3. Nach Medienberichten hat die Bewertungskommission die Anträge in unterschiedliche Fallkategorien eingeteilt und bewertet (Ablehnung – 3000€ - 7500€ -10000€ - 30000€ - 40000€ bis 80000€)! a) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die abweichende Verwendungsdauer und damit unterschiedlichen Belastungszeiten der Mitarbeiter? b) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die unterschiedlichen Belastungen aufgrund der Nutzung verschiedener Schießanlagen mit differenzierenden Belastungsparametern? c) Berücksichtigen diese unterschiedlichen Fallkategorien die unterschiedlichen Belastungen aufgrund differenzierender Trainingsintensitäten/Trainingsabläufe (z.B. dem Schießtraining unter körperlicher Belastung)? d) Wenn ja: wie stellt sich dies in der Bewertung (Höhe der Ausgleichszahlung) dar? e) Wenn nein, warum wurden diese unterschiedlichen Faktoren nicht berücksichtigt? f) Weshalb hat die Bewertungskommission in der Summe der Ausgleichszahlungen den vom Innensenator genannten Finanzrahmen (3,5 Millionen Euro) präzise eingehalten, wenn doch die Höhe der individuellen Zahlungen allein im Ermessen der Kommission liegen sollte? Seite 5 von 12 Zu 3 a)-e): Laut Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Haushaltsgesetz 2018/2019 wurde der Senat beauftragt, kurzfristig die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung beispielsweise eines Fonds zu schaffen, […]. Die Gewährung von Ausgleichszahlungen soll unter Einbindung eines unabhängigen Bewertungsgremiums erfolgen. Diese Voraussetzung wurde durch den am 27. April 2018 im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Erlass geschaffen. Ziffer 7.1 des Erlasses regelt die Unabhängigkeit der Bewertungskommission und legt die Rahmenbedingungen für deren Arbeit fest. Dem entsprechend hat die Bewertungskommission frei und unabhängig über die Höhe einer Einmalzahlung entschieden und insbesondere die Häufigkeit der Dienstausübung auf den entsprechenden Schießanlagen und die Art und Schwere der geltend gemachten Gesundheitsstörung berücksichtigt. In der Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 21. Januar 2019 haben zwei Mitglieder die Bewertungskommission, Frau Paulat und Herr Prof. Dr. Hallier, als Anzuhörende ausführlich Stellung genommen. In diesem Zusammenhang hat die Bewertungskommission ihre Arbeitsweise vorgestellt und den Abgeordneten , darunter auch dem Fragensteller, die Möglichkeit gegeben, Fragen an sie zu richten. Der Ausschuss hat die Erstellung eines Wortprotokolls beschlossen. Angesichts der der Bewertungskommission entsprechend den Vorgaben des Abgeordnetenhauses eingeräumten Unabhängigkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst, die Entscheidungen der Bewertungskommission zu kommentieren oder von der Bewertungskommission weitergehende Erläuterungen für ihre Entscheidungen zu erbitten . Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Einrichtung des Ausgleichsfonds eine angemessene Form des Ausgleichs erlittener Belastungen auf freiwilliger Basis angeboten wurde, die auch den Unsicherheiten einer etwaigen Rechtsverfolgung Rechnung tragen soll. Angesichts des bisher nicht geführten Nachweises einer Kausalität zwischen konkreten Gesundheitsstörungen und den früheren Bedingungen auf den Schießanlagen der Polizei, musste der mit juristischem und medizinischem Sachverstand besetzten Bewertungskommission ein weiter Spielraum für ihre naturgemäß wertenden Entscheidungen eingeräumt werden. Zu 3 f): Eine finanzielle Deckelung des Fürsorgefonds hat es nicht gegeben. 4. Die freiwilligen Fürsorgeleistungen sollen sich grundsätzlich an das Bundesdeutsche Entschädigungsrecht anlehnen. Auf die Einmaligkeit des Sachverhalts wurden die Betroffenen in Gesprächen insbesondere mit Staatsekretär Akmann allerdings wiederholt hingewiesen. a) An welche konkreten Entschädigungsleistungen aus der Rechtsprechung lehnen sich o.g. Summen an? Bitte unter Nennung des Aktenzeichens, Gerichts und Datums der Entscheidung. b) Hält der Senat eine Entschädigung von 3000€ für eine z.B. 15-jährige Verwendung im Spezialeinsatzkommando mit einem regelmäßigen Schießtraining auf dem Schießstand in der Bernauer Straße mit seinen erheblichen technischen und baulichen Mängeln und den damit unzweifelhaft verbundenen regelmäßigen Belastungen und Gesundheitsstörungen der Atemwege und Schleimhäute für angemessen? Weshalb? Weshalb nicht? c) Wie ist die Verteilung (absolut/relativ) der Fürsorgeleistungen in den unterschiedlichen Fallkategorien im Sinne der Frage zu 3)? d) Wie viele der Anträge (absolut/relativ) sind abgelehnt worden? e) Ergeben sich die Ablehnungen aus mangelnder Betroffenheit im Sinne des Erlasses oder fehlender , anerkennenswerter Gesundheitsstörungen? Zu welchem Anteil? Seite 6 von 12 Zu 4 a): Gemäß Erlass konnte die Bewertungskommission eine Ausgleichszahlung innerhalb eines Rahmens von 2.000 € - 80.000 € frei festlegen (Ziffer 7.2). Die Regelung orientiert sich an der für einmalige Unfallentschädigungen gesetzlich vorgesehenen Entschädigungssumme des § 43 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) in der im Zeitpunkt der Erarbeitung des Erlasses geltenden Fassung. Zu 4 b): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). Zu 4 c): Die Fallkategorien in denen ein Ausgleich zugesprochen wurde, sind im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 21. Januar 2019 erörtert worden. Nach Kenntnis des Senats setzen sie sich wie folgt zusammen: 326 plausible Akutbeschwerden, 114 leichte chronische Erkrankungen, 7 schwere chronische Erkrankungen, 25 schicksalhafte Erkrankung mit leichter Beeinträchtigung sowie Reizungen Nasenschleimhaut und Rachen mit Hustenreiz, 15 Schwersterkrankungen . Zu 4 d): Von 786 Anträgen sind 299 abgelehnt worden. Zu 4 e): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 5. In der Vergangenheit wurden vereinzelt Gesundheitsstörungen (Reizung der Atemwege und Schleimhäute) nach Nutzung der Schießstände der Berliner Polizei von Mitarbeitern angezeigt (Dienstunfälle). Die Bewertungskommission hält derartige Gesundheitsstörungen für plausibel und bewertet diese auch ohne entsprechende Belege mit einer Fürsorgeleistung von 3000€. a) Welche Erkenntnisse bewogen die Bewertungskommission zu dieser Entscheidung? b) Hält der Senat es aus medizinischer Sicht für wahrscheinlich, dass einzelne betroffene Beschäftigte der Berliner Polizei (im Sinne der Frage zu 1) bei einer mehrjährigen Verwendung auf einer Dienststelle anerkannt ist, nie unter derartigen Gesundheitsstörungen litten? c) Wie wurden Anträge dieser Mitarbeiter beschieden, wenn diese die Störungen aufgrund der Formulierung „…unter Vorlage medizinischer Unterlagen…“ nicht explizit erwähnt haben? d) Warum wurden diese Mitarbeiter nicht zu diesem Umstand befragt, um die Tatsachen zu ermitteln ? Zu 5 a)-d): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 6. Nach der Auskunft der Innenverwaltung wurde "der zu bewertende Sachverhalt der Bewertungskommission anhand von Unterlagen und Gesprächen mit der Senatsverwaltung und Ansprechpartnern in der Berliner Polizei aufgezeigt." a) Um welche Unterlagen handelt es sich dabei und wer waren die genannten Ansprechpartner? Gleichzeitig beantrage ich hiermit Akteneinsicht nach Art. 45 II VvB in diese Unterlagen und bitte um unverzügliche Bescheidung. b) War der Bewertungskommission bekannt, dass unter „einigen Schießständen“ (Kriterien der Einzelfallbeurteilung ) rund 62 von 73 existierenden Schießbahnen gemeint sind, die zumindest kurz-, in einigen Fällen langfristig oder sogar dauerhaft (Bernauer Straße) für den „scharfen Schuss“ gesperrt wurden? Zu 6 a): Die durch die Geschäftsstelle Ausgleichsfonds aufbereiteten Anträge wurden der Bewertungskommission übergeben. Siehe Beantwortung der Frage 2 c). Seite 7 von 12 Zu 6 b): Die Bewertungskommission hat sich am 24. August 2018 mit Vertretern der Interessengemeinschaft der Betroffenen und der Polizei getroffen, um eine der in Rede stehenden Schießanlagen zu besichtigen und sich in die Problemstellung einführen zu lassen. 7. Nach der Auskunft der Innenverwaltung wurde "flossen die Belastungen mit Partikeln, Rauchen (Schmauch), Gasen und sonstigen Emissionen in die Bewertungen ein, die durch mangelnde Belüftungen und die Kontamination von Böden entstanden sind." a) Wurden Gesundheitsstörungen durch Belastungen aufgrund zum Teil in Wänden verbauter und durch Einschüsse freigesetzter Mineralfasern (Asbest) berücksichtigt? b) Wurden mögliche Gesundheitsstörungen durch Belastungen mit Schimmelpilzsporen, die durch die regelmäßigen Wässerungen der Sand-Schlacke-Böden und Undichtigkeiten des Daches entstanden sind (Bernauer Straße), berücksichtigt? c) Lagen der Bewertungskommission Informationen über die genauen Zusammensetzungen der Partikel (Stäube, z.B. aus Bodenproben) und Emissionen (z.B. Pulverschmauchanalysen) vor? Falls ja, wer hat wann in wessen Auftrag diese Analysten erstellt? d) Wenn die für eine Bewertung der Gesundheitsstörungen wesentlichen Informationen (Bodenproben , Pulverschmauchanalysen) nicht vorlagen: wurden sie zu irgendeinem Zeitpunkt von der Bewertungskommission eingefordert? e) Wenn nein: warum verzichtete die Bewertungskommission auf derart wichtige Informationen, die eine Plausibilität der unterschiedlichen Krankheitsbilder der Betroffenen begründen können? Zu 7 a)-e): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 8. Nach den mitgeteilten Kriterien der Einzelfallbeurteilung "Kam es durch den Einbau von Hindernissen und die Verwendung pyrotechnischer Materialien zu einer nachvollziehbaren hochgradigen Verschlechterung der Situation". a) Hat die Bewertungskommission eine derartige hochgradige Verschlechterung der Situation, der vor allem Mitarbeiter des Spezialeinsatz- und Präzisionsschützenkommando aufgrund der einsatzspezifischen Trainingsinhalte ausgesetzt waren, besonders bewertet? b) Wenn ja: wie hat sich diese Bewertung in der Entscheidung bemerkbar gemacht? c) Wenn nein: warum wurde dieser Umstand nicht in der Bemessung der Fürsorgeleistung berücksichtigt ? Zu 8 a)-c): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 9. Zahlreiche Studien haben den Zusammenhang zwischen dem Schießtraining und den Blutbleiwerten von Schützinnen und Schützen belegt. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurden moderne Belüftungsanlagen und Munitionsarten entwickelt. a) Warum wurde von der Bewertungskommission auf Studien aus Österreich, Schweden und Italien verwiesen ("Kriterien der Einzelfallbeurteilung"), obwohl diese völlig andere Voraussetzungen widerspiegeln und keinerlei Rückschlüsse auf die Belastungen der vom Schießstandskandal in Berlin betroffenen Mitarbeiter zulassen? b) Waren der Bewertungskommission Studien aus Deutschland im Sinne der Frage zu 9) bekannt? Wenn ja, weshalb sind diese nicht berücksichtigt worden? c) Sind der Bewertungskommission Unterschiede zwischen älteren und moderneren raumlufttechnischen Anlagen bekannt? Worin liegen diese? d) Sind der Bewertungskommission die bauartbedingten (Böden, Wandverkleidungen) und technischen (Leistungsfähigkeit der Belüftungsanlagen) Unterschiede einzelner Berliner Schießstände bekannt? Worin liegen diese? e) Sind der Bewertungskommission Unterschiede zwischen älteren (SINOXID) und moderneren (SINTOX) Munitionsarten bekannt? Worin liegen diese? f) Bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse: wie wurden diese in die Bewertung einbezogen? Zu 9 a)-f): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). Seite 8 von 12 10. Den Belastungen der Atemwege durch die Emissionen in Verbindung mit der Aufnahme von Schwermetallen, vor allem Blei, kommt aus medizinischer Sicht eine besondere Bedeutung zu. Bei den von den Betroffenen angegebenen Beeinträchtigungen wurde von der Bewertungskommission ein besonderes Augenmerk auf Gesundheitsstörungen an den Atemwegen und der Lunge gerichtet? a) Wurden bei der Bewertung durch die Bewertungskommission die gesundheitsgefährdenden Stoffe , denen die Betroffenen ausgesetzt waren, sowohl in ihrer akuten als auch chronischen Belastung auf den menschlichen Organismus bewertet? b) Wenn ja, warum wurden dann nicht etwaige diesen Stoffen zugeordnete medizinisch und wissenschaftlich anerkannte Krankheitsbilder wie des Herz-Kreislauf-Systems, der Knochen und Gelenke , des Magen-Darm-Traktes, des Immun-systems, der Psyche und hormonelle Erkrankungen berücksichtigt ? c) Was versteht der Senat unter der „Stille Neurotoxizität“? Wie bewertete die Kommission diese? d) Gab es Anträge, die Gesundheitsstörungen von Angehörigen der Betroffenen beinhalteten, die von diesen auf die erbgutveränderndem bzw. erbgutschädigenden Einflüsse aufgenommener toxischer Substanzen zurückgeführt wurden? Wenn ja, wie viele? e) Wenn ja: wie wurden diese bewertet? f) Aufgrund welcher Erkenntnisse gewichtete die Bewertungskommission die Belastungen mit einem Schwerpunkt auf Gesundheitsstörungen der Atemwege und der Lunge? g) Welche und wie viele konkreten einzelnen Gesundheitsstörungen, außer Krebserkrankungen und chronischen Hauterkrankungen, wurden berücksichtigt, die keine Erkrankungen der Atemwege und Lunge darstellen? Bitte für sämtliche berücksichtigten Schädigungsfolgen den ICD-10-Code angeben. h) Warum wurden diese berücksichtigt? i) Wurden die übrigen, neben Blei in der Munition enthaltenen Stoffe wie Antimon, Barium etc., und die durch sie wissenschaftlich anerkanntermaßen entstehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt ? j) Wenn nein: welche Gründe gibt es für eine Nichtberücksichtigung? k) Wurden die bei der Schussabgabe freiwerdenden Gase, vor allem Kohlenmonoxid, und die durch sie wissenschaftlich anerkanntermaßen entstehenden Gesundheitsstörungen berücksichtigt? l) Wenn nein: welche Gründe gibt es für eine Nichtberücksichtigung? Zu 10 a)-l): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 11. Nach Mitteilungen an die Betroffenen waren nicht entschädigungsrelevant "Krankheitsbilder, die definitiv keinen Zusammenhang mit den technischen Defiziten in den Schießanlagen erkennen lassen." a) Zählen psychische Erkrankungen, z.B. eine zeitlich begrenzte depressive Episode, die aus ärztlicher Sicht nachweislich (Attest) aus der Gesamtsituation um die Schießstandproblematik und den dadurch bekanntgewordenen gesundheitlichen Gefahren entstanden ist, zu einem derartigen Krankheitsbild? b) Wenn nein: wie wurden derartige Erkrankungen berücksichtigt? Zu 11 a)-b): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 12. Nach Mitteilungen an die Betroffenen konnten "Befürchtungen über mögliche künftige gesundheitsschädliche Folgen bei symptomlosen konnten nicht berücksichtigt werden." a) Sind unter „Befürchtungen“ psychische Erkrankungen im Sinne des o.g. zu verstehen? b) Teilt der Senat die in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung , das Gift jeder Stoff ist, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung nach seiner Art und der eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (vgl. Fischer StGB, § 224 Rn. 3a). Falls nein, weshalb nicht? c) Teilt der Senat die in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Auffassung , Gift sei beigebracht, wenn es sich mit dem Körper des Opfers verbindet, sodass es dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (vgl. Rengier Strafrecht BT II, § 14 Rn. 19). Falls nein, weshalb nicht? d) Weshalb wurde nicht die aufgrund der baulichen Umstände bei entsprechender Schießstandnutzung sichere Intoxikation an sich als leistungsbegründend im Erlass erfasst? Seite 9 von 12 Zu 12 a): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). Zu 12 b)-c): Der Senat berücksichtigt bei der Auslegung von Rechtsbegriffen sowohl die Rechtsprechung als auch herrschende Literaturmeinungen. Zu 12 d): Der Senat hat sich an die Vorgaben des Auflagenbeschlusses vom 15. November 2017 gehalten und diese in seinem Erlass niedergelegt. Der begünstigte Personenkreis wird in Ziffer 1.1 des Erlasses aufgeführt. Danach wird ein Ausgleichsfonds zu Gunsten von aktiven und ausgeschiedenen Dienstkräften der Polizei Berlin eingerichtet , die in der Vergangenheit regelmäßig und häufig auf Schießanlagen der Polizei Berlin, die nicht dem aktuellen technischen Stand der Zeit entsprachen, ihren Dienst ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Gesundheitsstörung geltend gemacht haben. 13. Nach Mitteilung der Betroffenen wurden der Bewertungskommission Ergebnisse von Laboruntersuchungen mit Messungen verschiedener Metalle im Blut oder im Urin eingereicht, die einen Hinweis auf einen arbeitsbedingten Kontakt oder eine arbeitsbedingte Belastung mit einzelnen Metallen bedeuten könnten.! a) Sind diese Untersuchungsergebnisse mit Hinblick auf die Umstände als „plausibel“ (Bewertungsgrundlage ) zu den Belastungen anzusehen? Falls nein, weshalb nicht? b) Wenn ja: warum wurden diese Untersuchungsergebnisse nicht berücksichtigt, obwohl wissenschaftlich anerkannt ist, dass bereits die Belastung mit diesen Stoffen das körperliche Wohlbefinden negativ beeinflussen? Zu 13 a)-b): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 14. Nach den "Kriterien der Einzelfallbeurteilung" handelt es sich "bei den meisten in der Munition heute oder früher enthaltenen Metallen nicht um Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen (Kategorie 1) eingestuft sind." a) Was soll mit dieser Aussage in den Kriterien der Einzelfallbeurteilung dargestellt werden? b) Welche in der Munition heute oder früher enthaltenen Metalle sind in der Kategorie 2 (Verdacht auf karzinogene Wirkung) eingestuft? Zu 14 a)-b): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 15. Manche Metalle (z.B. Blei) können zu Schädigungen des Nervensystems oder der Nieren führen! a) Wurden derartige Schädigungen für die Bewertung anerkannt? b) Wenn derartige, belegte Schädigungen nicht anerkannt wurden: warum nicht? Wie viele Fälle betraf das und wie wurde dies im Einzelfall begründet? c) Wenn derartige, belegte Schädigungen nicht anerkannt wurden: könnte hier aus Sicht des Senats ein Fehler in der Bewertung vorliegen? Zu 15 a.)-c.): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 16. Nach Mitteilung der Betroffenen hatte die Kommission nicht die Möglichkeit, Ermittlungen im Einzelfall durchzuführen und berufliche und außerberufliche Ursachenfaktoren zu erfassen, weshalb die Verursachung (Kausalität) von Erkrankungen durch eine toxische oder krebserzeugende Wirkung von Belastungen nicht beurteilt werden konnte! Seite 10 von 12 a) Weshalb war für die Bewertung von Erkrankungen durch toxische oder krebserzeugende Wirkungen von Belastungen eine Kausalität gefordert, wenn im Grundsatz nur die Plausibilität zu prüfen war? b) Weshalb werden im Falle der Messungen verschiedener Metalle im Blut und Urin außerberufliche Ursachenfaktoren (der Verzehr von Meeresfisch) berücksichtigt und den ermittelten Werten daraus resultierend keine Bedeutung beigemessen, während diese im Falle von Lungenerkrankungen (z.B. Rauchgewohnheiten) unberücksichtigt bleiben? c) Wieso wurden trotz der Hinweise auf eine Asbestkontamination einzelner Schießstände entsprechende Anträge nicht positiv beschieden, da hier nicht regelmäßig wiederkehrende („Vielschießer “), sondern bereits einmalig auftretende Belastungen mit Asbestfaserstaub eine entsprechende Erkrankung auslösen können? Zu 16 a)-c): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 17. Der Erlass zum Ausgleichsfonds Schießstätten (bitte im Wortlaut beifügen) sieht unter 4.5 ausdrücklich eine mündliche Anhörung der antragstellenden Dienstkraft vor. a) Ist es zutreffend, dass kein Antragsteller schriftlich oder mündlich im Rahmen der Entscheidungsfindung zu seinen Gesundheitsstörungen oder anderen Bewertungsfaktoren befragt wurde? Falls nein, wie viele Antragsteller wurden befragt? b) Ist es zutreffend, dass kein behandelnder Arzt schriftlich oder mündlich im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Gesundheitsstörungen des jeweiligen Antragstellers befragt wurde? Falls nein, wie viele Antragsteller wurden befragt? c) Soweit die Innenverwaltung an Art. 10 Abs. 1 VvB gebunden ist: welche Problematik im Sinne der Gleichbehandlung sieht der Senat bei der Anhörung nur einzelner Personen durch die Kommission ? Zu 17 a)-b): Ja. Der Senat weist daraufhin, dass der Erlass im Amtsblatt von Berlin Nr. 17 S. 2083-2242 (2086) vom 27. April 2018 veröffentlicht wurde und dort über den Link https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/logistikservice/amtsblatt-fuer-berlin/ einsehbar ist. Zu 17 c): Da keine Anhörungen stattgefunden haben, stellt sich die Frage einer Ungleichbehandlung der Antragsteller nicht. 18. Gutachten und Zeugenaussagen sowie Bild- und Videomaterial belegen neben den technischen Mängeln der Schießanlagen und der Verwendung nicht auf dem neuesten Stand der Wissenschaft befindlicher Munition (SINOXID) auch die zur Verfügungstellung veralteter, nicht mehr ihren eigentlichen Zweck erfüllender Hilfsmittel (Gehörschützer) durch den Arbeitgeber. a) Warum umfassen die "freiwilligen Fürsorgeleistungen" nicht auch Entschädigungen für Gesundheitsstörungen , die durch die Verwendung veralteter, untauglicher und nicht mehr für den Gebrauch zugelassener Hilfsmittel entstanden sind? Zu 18 a): Siehe Beantwortung der Frage 12 d). 19. Nach Auffassung der Kommission sollen "psychische Beeinträchtigungen nicht mit dem beanstandeten Zustand der Schießanlagen in Zusammenhang zu bringende Gesundheitsstörungen" sein. a) Ist es zutreffend, dass die Kommission diese Bewertung vorgenommen hat? b) Können von der Bewertungskommission psychische Beeinträchtigungen (z.B. Depressionen) von Mitarbeitern durch die Kenntniserlangung zum Teil extremer Gesundheitsgefahren (z.B. Krebs) durch die aufgenommenen Schadstoffe ausgeschlossen werden? c) Wenn ja: woraus ergibt sich ein solcher Ausschluss? d) Wenn nein: gibt es derartige psychische Beeinträchtigungen und wie wurden sie – bei Annahme des Vorliegens entsprechender Atteste – bewertet? Seite 11 von 12 e) Sind dem Senat wissenschaftliche Erkenntnisse darüber bekannt, dass allein die Aufnahme bestimmter Schadstoffe (zum Beispiel Blei) Depressionen auslösen kann? f) Wenn ja: wurden diese Erkenntnisse berücksichtigt und wie wurden sie bewertet? Zu 19 a)-d) und f): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). Zu 19 e): Nein. 20. In ihrer Bewertung bemisst die Kommission die Höhe der Ausgleichszahlung am Grad der Beeinträchtigung für den Antragsteller. a) Ist bekannt, dass es sich bei den Antragstellern in der Vielzahl um Polizeibeamte handelt, die ihren Dienst bei Spezialeinheiten der Berliner Polizei (Spezialeinsatz- und Präzisionsschützenkommando , Mobiles Einsatzkommando) und/oder dem Personenschutz versahen? b) Ist bekannt, dass diese Polizeibeamten vor ihrer Verwendung auf genannten Dienststellen einer gesonderten ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen und nur beim Vorliegen besonderer , über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegender körperlicher und gesundheitlicher Konstitution dort beschäftigt wurden? c) Ist bekannt, dass diese Polizeibeamten auch während ihrer Verwendung die hohen gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen annähernd halten mussten, und dies in der Regel durch besondere Umsicht in der privaten Lebensführung (Auswahl der Nahrung, Alkoholkonsum etc.) realisierten? d) Wenn ja: wie wurden diese besonderen Merkmale in der Bewertung berücksichtigt? e) Ist es in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass eine leichte Beeinträchtigung für den „Normalbürger“ (Asthma) für einen körperlich überdurchschnittlich leistungsstarken Menschen als schwerer anzusehen ist? f) Anhand welcher Erkenntnisse konnte die Bewertungskommission zum Teil „erhebliche Verbesserungen der Krankheitsbilder“ erkennen? g) Wie kommt die Bewertungskommission zu solchen Einschätzungen, selbst wenn aufgrund vorliegender Gesundheitsstörungen amtlicherseits Schwerbehinderungen von 50% unbegrenzt erteilt wurden? Zu 20 a)-c): Soweit sich die Fragen auf den Kenntnisstand des Senats beziehen werden sie mit „ja“ beantwortet. Soweit sich die Fragen auf den Kenntnisstand der Bewertungskommission beziehen wird auf die Beantwortung zu Frage 3 a)-e) verwiesen. Zu 20 d)-g): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 21. Die Bewertungskommission hatte gemäß dem Erlass insbesondere die Häufigkeit der Dienstausübung auf den entsprechenden Schießanlagen und die Art und Schwere der geltend gemachten Gesundheitsstörung zu bewerten, woraus sich eine sehr individuelle finanzielle Zuwendung für den einzelnen Antragsteller zwangsläufig ergeben müsste. a) Wie lassen sich aus dieser Vorgabe die pauschal begrenzten Fallkategorien siehe Frage 3) erklären ? b) Wie sollen sich aus der weitgehenden Verwendung von Textbausteinen in den Bescheiden individuelle Bewertungskriterien herauslesen lassen? Zu 21 a)-b): Siehe Beantwortung der Frage 3 a)-e). 22. Sind Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Bewertungskommission gegeben? a) Wie gedenkt der Berliner Senat auf etwaige begründete Kritik der Antragsteller an den Bewertungskriterien und festgelegten Entschädigungsleistungen zu reagieren? b) Welche Möglichkeiten sind den Antragstellern gegeben, um erkannte offenkundige Fehler in ihren Bescheiden anzuzeigen und eine neuerliche Bewertung zu erreichen? Seite 12 von 12 Zu 22. a)-b): Der Erlass sieht vor, dass gegen die Entscheidungen der Bewertungskommission der Rechtsweg nicht offen steht. Die Bewertungskommission kann jedoch über fristgerecht gestellte Anträge erneut entscheiden, wenn dies durch eine veränderte Sachlage gerechtfertigt ist (Ziffer 6.6). Mit der Einrichtung des Ausgleichsfonds wird auf freiwilliger Basis eine angemessene Form des Ausgleichs erlittener Belastungen angeboten , die auch den Unsicherheiten einer etwaigen Rechtsverfolgung Rechnung tragen soll. Die auf Grundlage der Entscheidung der Bewertungskommission begünstigten Dienstkräfte müssen sich lediglich vertraglich verpflichten, den Auszahlungsbetrag auf etwaige Schadensersatz-, Schmerzensgeldansprüche, einen Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 LBeamtVG) oder weitere Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Einsatz auf veralteten Schießstätten geltend gemacht werden, anrechnen zu lassen (vgl. Ziffer 1.3). Darüber hinausgehende gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, eine Entschädigung für erlittenes Unrecht geltend zu machen, bleiben von der Entscheidung der Bewertungskommission über eine Auszahlung unberührt. Berlin, den 01. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport