Drucksache 18 / 17 554 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 16. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2019) zum Thema: Todesfall durch Versäumnisse in der JVA Plötzensee im Oktober 2018 und Antwort vom 01. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Herrn Abgeordneten Sven Rissmann(CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17554 vom 16. Januar 2019 über Todesfall durch Versäumnisse in der JVA Plötzensee im Oktober 2018 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist wegen des Todesfalls in der JVA Plötzensee – Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17061 – ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung anhängig? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Wer ist als Beschuldigter eingetragen? 3. Wurden die Beschäftigten der JVA Plötzensee, die die Entscheidung getroffen haben, den Gefangenen nicht in einem besonders gesicherten Haftraum unterzubringen, inzwischen staatsanwaltschaftlich vernommen ? Wurde die Anstaltsärztin inzwischen vernommen? Zu 1. bis 3.: Wegen des Todesfalls in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Plötzensee wird gegen Bedienstete des Justizvollzuges ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung geführt. Weitere Angaben können wegen der laufenden Ermittlungen nicht erfolgen. 4. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 Berliner Strafvollzugsgesetz werden besondere Sicherungsmaßnahmen von den von dem Anstaltsleiter „dazu bestimmten Bediensteten“ angeordnet. a) Welche Bediensteten hat der Leiter der JVA Plötzensee bestimmt? b) Wann ist die Bestimmung erlassen worden, und in welcher Form wurde diese den Bediensteten bekannt gegeben? c) Woher wissen die ärztlichen Bediensteten, dass sie nach Ansicht des Senats nicht anordnungsbefugt i.S. des § 87 Abs. 1 Satz 1 Berliner Strafvollzugsgesetz sind, und wann wurde ihnen die Bestimmung des Anstaltsleiters bekannt gegeben? d) Sind die ärztlichen Bediensteten nach Ansicht des Senats auch dann „nicht anordnungsbefugt“, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Berliner Strafvollzugsgesetz)? Zu 4.: a) Der Anstaltsleiter der JVA Plötzensee hat die Entscheidungsbefugnis mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Abwesenheitsvertreterin und den Abwesenheitsvertreter der Anstaltsleitung, die Vollzugsleiterin und den Vollzugsleiter sowie die Leiterin Sicherheit und den Leiter Sicherheit als Bedienstete übertragen. Bei deren Abwesenheit trifft die Schichtleitung der Alarmzentrale die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Bestimmt wurde weiter, dass bei Gefahr im Verzug auch andere Bedienstete der JVA Plötzensee besondere Sicherungsmaßnahmen vorläufig anordnen können; die Entscheidung der Anstaltsleitung oder der Schichtleitung der Alarmzentrale ist dann unverzüglich einzuholen. 2 b) Die Bestimmung ist in Form der Hausverfügung Nr. 5/2013 „Besondere Sicherungsmaßnahmen “ vom 27. Dezember 2012 erlassen worden. Diese Hausverfügung wurde im Intranet der JVA Plötzensee veröffentlicht und allen Bediensteten per E-Mail mit dem Hinweis auf den Ablageort zur Kenntnis gegeben. c) Es wird auf die Antwort zu 4 b) verwiesen. d) Nach § 87 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 Strafvollzugsgesetz Berlin (StVollzG Bln) können besondere Sicherungsmaßnahmen wie die Unterbringung in einem besonderes gesicherten Haftraum vorläufig auch durch „andere Bedienstete“ der Anstalt angeordnet werden , sofern eine Gefahr im Verzug vorliegt. Diese Befugnis setzt voraus, dass keiner der nach § 87 Abs.1 Satz 1 StVollzG Bln Anordnungsbefugten erreichbar ist, um die besondere Sicherungsmaßnahme anzuweisen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte auch eine Ärztin oder ein Arzt nach § 87 Abs.1 Satz 2 StVollzG Bln befugt sein, eine vorläufige Anordnung zu treffen. Die Entscheidung der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln zuständigen Bediensteten ist dann unverzüglich einzuholen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StVollzG). 5. Worauf stützt der Senat die Behauptung, die diensthabende Ärztin habe die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum „empfohlen“? Hat die Ärztin eine derartige Formulierung verwandt? Zu 5.: Die Einschätzung, die diensthabende Ärztin habe die Unterbringung lediglich „empfohlen“, beruht auf einer rechtlichen Bewertung. Der Senat von Berlin sieht sich im Hinblick auf das laufende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehindert, die Gründe dieser Einschätzung zu benennen, um ein faires Verfahren sowie unbeeinflusste und ergebnisoffene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der Durchführung etwaiger Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen – zu gewährleisten. 6. Falls die Ärztin eine „Empfehlung“ nicht ausgesprochen hat: a) Wie lautet der Eintrag der Ärztin in der elektronischen Patientenakte? b) Wie hat sich die Ärztin in ihrem dienstlichen Bericht geäußert? c) Wie hat sich die Ärztin gegenüber dem Pflegepersonal im Justizvollzugskrankenhaus geäußert, und wie wurde die Äußerung der Ärztin von dem Pflegepersonal im Justizvollzugskrankenhaus verstanden? d) Konnte die Ärztin davon ausgehen, dass der Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht wird? Zu 6.: Aus den zu 5. genannten Gründen können hierzu keine Angaben gemacht werden , die über die in der Antwort auf die Schriftliche Antwort Nr. 18/17061 gemachten hinausgehen . Berlin, den 1. Februar 2019 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung