Drucksache 18 / 17 558 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Taschner (GRÜNE) vom 17. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2019) zum Thema: Wie geht es den Nachtigallen? Fragen zum Forschungsvorhaben einer Berliner Wissenschaftsgruppe zum Gesangsverhalten von Nachtigallen und Antwort vom 31. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Stefan Taschner (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17558 vom 17. Januar 2019 über Wie geht es den Nachtigallen? Fragen zum Forschungsvorhaben einer Berliner Wissenschaftsgruppe zum Gesangsverhalten von Nachtigallen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Freien Universität Berlin beantworten kann. Es wurde die Freie Universität Berlin (FU) um Stellungnahme gebeten. 1. Treffen Informationen zu, dass die Naturentnahme der Nachtigallen für wissenschaftliche Zwecke in Brandenburg mit der Auflage versehen wurde, dass die Tiere nach der Zucht wieder freizulassen sind? Wenn ja, bezieht sich die Auflage auf eine Zuchtsaison? Wenn ja, wurden die Tiere im letzten Jahr freigelassen? Zu 1.: Die Naturentnahmen waren zu Zuchtzwecken genehmigt. Die aus der Natur entnommenen zwei Tiere (Entnahmedatum 29. April 2018) wurden professionell beringt und am 06. Juli 2018 an den jeweiligen Entnahmeorten wieder in die Natur freigelassen. 2. Wie oft wurden seit Beginn des Forschungsvorhabens die Haltungsbedingungen und Versuchsdurchführungen durch die zuständige Behörde kontrolliert? a) Wurden bei den Kontrollen tierschutz-rechtliche Verstöße festgestellt? Wenn ja, bitte auflisten. b) Wenn ja, wie wurden diese geahndet? Zu 2. a) und b): Das Versuchsvorhaben wurde im Juli 2017 genehmigt. Seitdem war die Behörde dreimal vor Ort, um die Versuchdurchführung zu besprechen (09.10.2017) und die Haltungsbedingungen zu kontrollieren (04.04.2018 und 08.06.2018). Bei keiner der o.g. Prüfungen konnten tierschutz-rechtliche Verstöße festgestellt werden. 3. Gab es bereits Zuchterfolge? a) Wie viele Jungtiere sind geschlüpft und wie viele leben noch? b) Wie viele Zuchttiere werden für das Forschungsvorhaben benötigt? - - 2 Zu 3. a): Zum Zeitpunkt der Begehung am 08.06.2018 waren bis dato keine Jungtiere geschlüpft. Auf telefonische Nachfrage am 21.01.2019 wurde angegeben, dass bisher keine Jungtiere geschlüpft sind. Zu 3. b): Für das Forschungsvorhaben wurden vom LAGeSo 35 Zuchttiere innerhalb von fünf Jahren genehmigt. 4. Wie viele Nachtigallen hält die Forschungsgruppe zurzeit? a) Woher kommen diese Tiere? Zu 4. a): Da die letzte Begehung im Juni 2018 durchgeführt wurde, liegen der Behörde keine aktuellen Tierzahlen vor. Auf telefonische Nachfrage bei der Antragstellerin am 21.01.2019 wurde angegeben, dass zur Zeit elf Nachtigallen gehalten werden, die alle von Züchtern erworben wurden. 5. Durch genetische Bestimmungen mithilfe einer Feder oder Blutprobe der Nachtigall-Nachkommen kann sichergestellt werden, dass die Tiere während des Forschungsvorhabens mit den rechtmäßig erworbenen Elternvögeln gezüchtet wurden. Wird dies im vorliegenden Forschungsvorhaben durchgeführt? Wenn nein, warum wird diese Möglichkeit nicht genutzt? a) Wie wird sichergestellt, dass nur rechtmäßig erworbene Vögel im Versuch eingesetzt werden? b) Wie wird sichergestellt, dass nur im Vorhaben gezüchtete Vögel verwendet werden? c) Teilt der Senat die Auffassung, dass die genetische Bestimmung der Jungvögel ein wichtiger Bestandteil ist für mehr Transparenz und Kontrolle in der guten wissenschaftlichen Praxis? Zu 5. a) und b): Die FU ist der Auffassung, dass nur gezüchtete Vögel im Versuch verwendet werden dürfen . Eine genetische Bestimmung mittels Feder- oder Blutproben ist nicht vorgeschrieben und ist aus Sicht der FU aus Tierschutzgründen abzulehnen, da dies ein zusätzlicher Eingriff ist, der für die Tiere Stress bedeutet, ohne einen wissenschaftlichen Mehrwert zu generieren . Die für die Zucht und Haltung verantwortliche Person ist gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG dazu verpflichtet, über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen. Ferner schreibt der § 7 Abs. 1 TierSchVersV dem oder der Verantwortlichen das dauerhafte Eintragen u.a. folgender Informationen in ein entsprechendes Kontrollbuch vor: 1. Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere, 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind, 3. Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind, 4. Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden, 5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere, (…).“ Die genannten gesetzlichen Vorschriften sollen sicherstellen, dass nur Tiere für Tierversuche gezüchtet und gehalten werden, welche durch die entsprechende(n) Behörde(n) genehmigt wurden. - - 3 Es liegt der FU eine Zucht- und Haltungsgenehmigung nach §11 Tierschutzgesetz vor. Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt. Zu 5 c): Der Senat teilt diese Auffassung aus nachfolgenden Gründen nicht: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind Tiere, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind so zu halten, zu züchten und zu pflegen, dass sie nur in dem Umfang belastet werden, der für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist. Aus der Sicht der zuständigen Behörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSO)) ist in dem in Rede stehenden Fall die Unerlässlichkeit des Zupfens mehrerer Federn oder einer invasiven Blutentnahme zur Genotypisierung nicht gegeben. Die Kenntnis über den Genotyp ist, anders als bei anderen Versuchstieren, in diesem Versuchsvorhaben wissenschaftlich nicht notwendig. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. a) TierSchG sind die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden auf das unerlässliche Maß zu beschränken . Beide Vorgehensweisen würden aufgrund des Fangens, Handlings und der Art der Eingriffe jedoch zum Auftreten nicht unerlässlicher Schmerzen, Leiden und Schäden führen. Berlin, den 31. Januar 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung –