Drucksache 18 / 17 587 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Januar 2019) zum Thema: Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe und Antwort vom 05. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) Über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17587 vom 22. Januar 2019 über Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), zu allen Fragen um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) kontrollieren derzeit die Einhaltung der Rückkehrpflicht von Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg? Antwort zu 1: Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den Verkehr mit Taxen und den Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und die Bearbeitung des Schriftverkehrs. Frage 2: Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht adäquat gewährleistet werden kann? 2 Antwort zu 2: Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen wurden beantragt. Frage 3: Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung? Antwort zu 3: Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu erfolgen. Frage 4: Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der Taxi-Branche, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen? Antwort zu 4: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute - neben der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip - im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im Personenverkehr zur Anwendung. Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig. In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B. allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- ) Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht aufrechterhalten werden. Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das 3 LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die erforderlichen Befugnisse hat Frage 5: Wie viele angemeldete Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten nach Jahr und Flottengröße) Antwort zu 5: Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden: Jahr Unternehmen Fahrzeuge 2014 319 1631 2015 329 1626 2016 353 1593 2017 392 1606 2018 530 2287 Frage 6: Wie viele Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und Flottengröße) Antwort zu 6: Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden: Jahr Unternehmen Fahrzeuge 2014 2990 7643 2015 3043 7907 2016 3201 8313 2017 3232 8010 2018 3253 8373 Berlin, den 05.02.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz