Drucksache 18 / 17 593 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Januar 2019) zum Thema: Förderung von Arbeit für Menschen mit Behinderung und Antwort vom 11. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17593 vom 22.01.2019 über Förderung von Arbeit für Menschen mit Behinderung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hält der Senat die bestehenden Instrumente zur Förderung von Arbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung für geeignet und ausreichend? Zu 1.: Ja, der Senat hält die bestehenden Instrumente zur Förderung von Arbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich für geeignet. Dies schließt die permanente Überprüfung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen allerdings nicht aus. Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können unterschiedlichste Förderleistungen in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger (u. a. Agenturen für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung) oder der Integrationsämter geprüft. Die Förderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. 2. Wenn der Senat angesichts der unverändert überdurchschnittlichen Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung zusätzliche Schritte für notwendig hält, welche sind dies und wann wird was davon umgesetzt? 2 Zu 2.: Hierzu verweist der Senat auf die ausführliche Beantwortung der Frage 8 der Schriftlichen Anfrage 18/17496. 3. Warum ist die Einhaltung der 5% Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderung bei Ausschreibungen des Landes Berlin kein Kriterium für die Bewerbung eines Unternehmens? 4. Warum hält der Senat die Einhaltung einer gesetzlichen Vorgabe für weniger relevant für seine Vergabeentscheidung als die Beachtung politischer Wünsche ohne Gesetzescharakter? 5. Teilt der Senat die Einschätzung, dass die Nichtberücksichtigung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei seinen Vergabeentscheidungen den Stellenwert der Inklusion für Berlin gut abbildet? Zu 3. bis 5.: Das Land Berlin sieht nach seinen bisherigen Erkenntnissen aus Bundesund EU-rechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, die Einhaltung der Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Sinne eines Eignungskriteriums zu berücksichtigen. Die Vergabe von öffentlichen Leistungen des Landes Berlin erfolgt nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) im Rahmen der einschlägigen bundesund europarechtlichen Regelungen wie dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes, der Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe sowie der aktuellen Rechtsprechung. Derzeit befindet sich die Neufassung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in der Abstimmung zwischen den Senatsverwaltungen. Ob und welche Kriterien zur Förderung der Beschäftigten dort Niederschlag finden, ist Gegenstand der Diskussion und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Im Übrigen wurde bereits in der Vergangenheit eine vertiefte Normenprüfung hinsichtlich der Berücksichtigung behindertengerechter Maßgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bzw. eine rechtliche Verankerung im BerlAVG in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung erörtert. Berlin, den 11. Februar 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales