Drucksache 18 / 17 594 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2019) zum Thema: Faktencheck – Debatte in 21. Plenarsitzung zum AfD-Antrag „Änderung der Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen“ (Drs. 18/0765 Neu) – Redebeitrag der CDU – Teil 2 und Antwort vom 04. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/4 Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 594 vom 22.01.2019 über Faktencheck – Debatte in 21. Plenarsitzung zum AfD-Antrag „Änderung der Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen“ (Drs. 18/0765 Neu) – Redebeitrag der CDU – Teil 2 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: In der Drs. 18/147711 gab es folgende Frage und Antwort: „1. Stimmt der Senat folgender Definition des Begriffes „Schattenhaushalt“ der Heinrich-Böll-Stiftung KommunalWiki zu? „Von einem Schattenhaushalt oder auch Nebenhaushalt wird gesprochen, wenn die öffentliche Hand über Mittel verfügt, die nicht Teil des ordentlichen Haushalts sind. [...]. Das gilt insbesondere für Sondervermögen und öffentliche Unternehmen. Auch wenn Haushaltspositionen gebildet werden, deren Zweck nicht näher bestimmt ist […], kann dies als „Schattenhaushalt“ bezeichnet werden. Schattenhaushalte werden häufig gebildet (oder stehen zumindest unter diesem Verdacht), um Mittel einer Kontrolle durch das Parlament oder die kommunale Vertretungskörperschaft zu entziehen oder um gesetzliche Beschränkungen wie z B. Verschuldungsgrenzen zu umgehen. […] [E]s [ist] immer eine politisch zu entscheidende Frage, wie stark die parlamentarische Kontrolle wirken soll. Der Begriff „Nebenhaushalt“ ist hier eher neutral, wer dagegen von „Schattenhaushalt“ spricht, betont eher den Vorwurf der Verschleierung.“2 Zu 1.: Die vorstehende Definition ist für die Haushalts- und Finanzpolitik des Landes Berlin nicht handlungsrelevant; ihre Bewertung ist insoweit unerheblich.“ 1. Macht der Senat sich vor Bildung oder Ausweitung von Nebenhaushalten Gedanken darüber, ob dies gegen die Schuldenbremse oder andere Regularien verstößt oder Transparenzeinbußen für die Parlamentarier und die Öffentlichkeit mit sich bringt, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Auslagerung von Schulbaumaßnahmen an die HOWOGE? Zu 1.: Der Begriff „Nebenhaushalt“ ist in den für die Haushalts- und Finanzpolitik und für die Haushaltswirtschaft des Landes maßgeblichen Regelwerken nicht definiert. Der 1 Anfrage Dr. Kristin Brinker, Drs. 18/14771, Faktencheck – Debatte in 21. Plenarsitzung zum AfD-Antrag „Änderung der Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen“ (Drs. 18/0765 Neu) – Redebeitrag der CDU; http://pardok.parlamentberlin .de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-14771.pdf 2 Heinrich Böll Stiftung, KommunalWiki, Schattenhaushalt; http://kommunalwiki.boell.de/index.php/Schattenhaushalt 2/4 Senat orientiert sich in seinem Handeln vorrangig an den Begrifflichkeiten der Landeshaushaltsordnung (LHO). Dort ist der Begriff „Nebenhaushalt“ nicht handlungsrelevant für die Haushalt- und Finanzpolitik des Landes Berlin. Im Übrigen achtet der Senat in seinem Handeln selbstverständlich stets darauf, dass rechtliche Rahmenbedingungen eingehalten und die Rechte des Parlaments gewahrt werden. a. Gab es diesbezüglich Probleme, beispielsweise bei geplanten BVG-Fahrzeugbeschaffungen? Zu 1. a.: Die Gründung der BVG-Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft mbH (BVG- FFG) erfolgte, um eine transparente Trennung zwischen dem operativen Geschäft des Nahverkehrsunternehmens und den Finanzierungserfordernissen für die Schienenfahrzeugbeschaffung zu gewährleisten. Andere Erwägungen spielten hierbei keine Rolle. b. Zu welchem Ergebnis ist der Senat im Falle der Auslagerung von Schulbauinvestitionen auf die HOWOGE gekommen? Zu 1. b.: Hinsichtlich des Modells für eine öffentlich-öffentliche-Partnerschaft (ÖÖP- Modell) über die Einbindung der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH (HOWOGE) in die Berliner Schulbauoffensive (BSO) hat der Senat zwei gutachterliche Stellungnahmen durch renommierte Hochschullehrer (Beckers/Ryndin und Hermes /Weiß) in Auftrag gegeben, die beide zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind: Die Kreditaufnahmen durch die HOWOGE für Zwecke des Schulbaus stellen mangels entsprechender Zurechnung an das Land Berlin keinen Verstoß gegen die sog. nationale Schuldenbremse des Art 109 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Im Rahmenvertrag mit der HOWOGE sind die Rechte der Abgeordneten hinreichend gewahrt; dies hat auch der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses anlässlich seiner Kenntnisnahme des Rahmenvertrages in seiner Sitzung am 21.11.2018 geteilt. 2. Stand bzw. steht der Senat im Austausch mit der SBH Schulbau Hamburg? Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie stand und steht auf der Arbeitsebene im Austausch mit der SBH Schulbau Hamburg (SBH). Der Austausch umfasst fachliche Fragenstellungen der Prozessorganisation, des Datenmanagements , der Architektur und des Bauingenieurwesens. 3. Falls ja, welche Schlussfolgerung für die HOWOGE hat der Senat daraus gezogen, dass die SBH vom Hamburger Rechnungshof geprüft wird bzw. eine Prüfungsvereinbarung mit diesem hat? Zu 3.: Der Austausch mit der SBH bezieht sich auf baufachliche Belange, siehe Antwort zu Frage 2. Im Übrigen ist die SBH eine unselbstständige Organisationseinheit der Freien und Hansestadt Hamburg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Bezüglich Rechnungshof und Prüfrechte besteht also keine Vergleichbarkeit mit der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH. Ungeachtet dessen können die HOWOGE und der Rechnungshof Prüfungsvereinbarungen abschließen. 3/4 4. Wäre der Verlauf der Auslagerung von Schulbauaktivitäten an die DEGEWO in den 1970er und 1980er Jahren auch so intransparent und kostenexplosiv3 verlaufen, wenn die DEGEWO eine Prüfvereinbarung mit dem Rechnungshof gehabt hätte? Zu 4.: Der Senat von Berlin kommentiert Presseartikel nicht; siehe Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/17 595. 5. Wie hoch waren die Gesamtkosten der von der DEGEWO zu verantwortenden „Schulbauoffensive“ bzw. Schulbautätigkeit? Zu 5.: Dazu liegen dem Senat keine Unterlagen vor. 6. Gab bzw. gibt es eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Schulbauoffensive der HOWOGE bzw. des HOWOGE-Modells4 seitens des Berliner Rechnungshofes? Zu 6.: Die HOWOGE wird an der Berliner Schulbauoffensive (BSO) beteiligt indem sie einen Teil der Schulneubauten und etwa die Hälfte der Großsanierungsfälle zur Entlastung und damit zur Unterstützung der Bezirke übernimmt. Der Rechnungshof von Berlin prüft zurzeit die BSO bei der Senatsverwaltung für Finanzen. In diesem Kontext betrachtet er auch die Einbindung der HOWOGE. Weitere Aussagen können wegen des laufenden Prüfungsverfahrens nicht getroffen werden. 7. Hätte der Berliner Rechnungshof ohne eine von der HOWOGE zu unterschreibende Prüfungsvereinbarung die Möglichkeit oder das Recht, eine solche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzunehmen? Zu 7.: Der Rechnungshof prüft derzeit die BSO und die Einbindung der HOWOGE 8. Hat die HOWOGE eine freiwillige Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof unterschrieben? 8.1 Wenn ja, seit wann? 8.2 Wenn nein, warum nicht? Zu 8., 8.1 und 8.2: Der Rechnungshof ist noch nicht auf die HOWOGE mit einem Entwurf einer Vereinbarung zugekommen. 8.3 Seit wann ist die HOWOGE ein Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin? Zu 8.3: Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Land Berlin zum Gesellschafter der HOWOGE. 8.4 Seit wann gibt es die Möglichkeit, dass Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin freiwillige Prüfungsvereinbarungen mit dem Landesrechnungshof unterzeichnen können? Zu 8.4: Prüfungsvereinbarungen mit dem Rechnungshof werden auf der Grundlage §104 Abs.1 Nr. 3 LHO abgeschlossen. 3 Tagesspiegel, 24.01.2018, Berliner Schulbau Vor Schattenhaushalten wird gewarnt; https://www.tagesspiegel.de/berlin/schule/berlinerschulbau -vor-schattenhaushalten-wird-gewarnt/20874644.html 4 https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/schulbauoffensive/howoge/ 4/4 Berlin, den 04.02.2019 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen