Drucksache 18 / 17 598 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2019) zum Thema: Auftragsvergaben und Zahlungen ohne parlamentarische Kontrolle? und Antwort vom 04. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17598 vom 22. Januar 2019 über Auftragsvergaben und Zahlungen ohne parlamentarische Kontrolle? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: In Ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage „Was hat das „HOWOGE-BSO-Gutachten“ von Prof. Beckers gekostet?“ (Drs. 18/17166)1 erläuterten Sie unter Frage 2 und 3 von der freihändigen Auftragsvergabe Gebrauch gemacht zu haben. Fragen: Wie gestalten sich freihändige Vergaben bei öffentlicher Auftragsvergabe im Land Berlin? 1. Wie oft wurde im Land Berlin seit 2016 bis heute von der freihändigen Vergabe Gebrauch gemacht ? 2. Wer hat von der freihändigen Vergabe Gebrauch gemacht? (Bitte nach Senatsverwaltungen und Bezirken unterscheiden und tabellarisch auflisten.) 3. Wer waren die Begünstigten dieser Vergaben? 4. Welche Zahlungen haben die Begünstigten erhalten? 5. Welche Bezeichnungen erhielten die Projekte und welcher Art waren diese? 6. Gab es finanzielle Überschreitungen, die sich erst bei der Endabrechnung verwirklichten? Wenn ja, in welcher Höhe und wie wurde die Überschreitung begründet? Zu 1. bis 6.: Außer der gesetzlich normierten Pflicht zur Erhebung von Vergabedaten nach EU-Vergaberecht werden keine landesweiten Statistiken über Vergabeverfah- 1 https://kleineanfragen.de/berlin/18/17166-was-hat-das-howoge-bso-gutachten-von-prof-beckers-gekostet 2 ren geführt. Die in der Fragestellung erbetenen Daten werden von der EU-Statistik nicht erfasst. Die öffentlichen Auftraggeber Berlins bzw. die Vergabestellen des Landes Berlin vergeben zur Erfüllung ihrer Bedarfe ihre öffentlichen Aufträge eigenverantwortlich. Nach nationalem als auch nach EU-Vergaberecht sind grundsätzlich öffentliche Wettbewerbe durchzuführen, an denen sich jedes geeignete Unternehmen beteiligen kann. Das Vergaberecht sieht generelle Ausnahmeregelungen vor, die bestimmte Leistungen vom Vergaberecht vollständig ausnehmen oder die vom jeweiligen öffentlichen Auftraggeber bei Vorliegen bestimmter Gründe anstelle eines öffentlichen Wettbewerbs gewählt werden können oder die gemäß ihrem Auftragswert unterhalb bestimmter (Bagatell-)Wertgrenzen liegen. Bestimmte Gründe für eine Freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren gemäß EU-Vergaberecht (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) sind insbesondere die Wiederholung eines ergebnislosen öffentlichen Vergabeverfahrens, äußerste Dringlichkeit, oder die Leistung kann nur durch ein bestimmtes Unternehmen erbracht werden. Die aktuellen Wertgrenzen der Freihändigen Vergabe liegen für Lieferungen und Dienstleistungen (ausgenommen freiberufliche Leistungen) bei 10.000 Euro (netto), für Hochbauleistungen bei 20.000 Euro (netto) und für alle anderen Bauleistungen bei 50.000 Euro (netto). Da die VOL/A für die Vergabe einer freiberuflichen Leistung keine Anwendung findet, kann diese bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert - aktuell 221.000 Euro (netto) - grundsätzlich freihändig vergeben werden. Bei der Vergabe so genannter sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen liegt der EU-Schwellenwert bei 750.000 Euro (netto). Bei öffentlichen Aufträgen, die nicht im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden, sind auf der Grundlage des Landeshaushaltsrechts zumindest drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Darüber hinaus besteht nach der Vergabe dieser Aufträge eine Veröffentlichungspflicht auf Internetportalen. Die Berliner Vergabestellen veröffentlichen die Auftragsvergaben auf der Vergabeplattform Berlin: (https://www.berlin.de/vergabeplattform/veroeffentlichungen/info-19-20/). Berlin, den 04.02.2019 In Vertretung Christian R i c k e r t s ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe