Drucksache 18 / 17 604 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 21. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2019) zum Thema: Berlin: Sind Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und 07er-Kennzeichen von zukünftigen Fahrverboten betroffen? und Antwort vom 07. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17604 vom 21.01.2019 über Berlin: Sind Fahrzeuge mit H-Kennzeichen und 07er-Kennzeichen von zukünftigen Fahrverboten betroffen? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden von dem von der Senatsverwaltung für Verkehr bis zum 31. März 2019 zu erlassenden verschärften Luftreinhalteplan auch Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, betroffen sein? Antwort zu 1: Für die schnellstmögliche Einhaltung des NO2-Luftqualitätswertes müssen in Berlin gemäß der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts vom 09.10.2018 (VG 10 K 207.16) Diesel-Fahrverbote auf hoch belasteten Straßen angeordnet werden. Es handelt sich dabei um streckenbezogene Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5 auf sehr wenigen Kilometern der Berliner Hauptverkehrsstraßen. Ein solches Fahrverbot wird mit dem streckenbezogenen Verkehrszeichen Z 251 (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und dem Zusatzzeichen „Diesel bis Euro 5/V“ beschildert, nicht mit dem Verkehrszeichen Z 270 für eine Umweltzone. Damit gelten auch nicht die Ausnahmeregelungen des Anhang 3 der 35. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV). Es gibt daher keine eigenen Ausnahmen für Oldtimer, sofern es sich um Dieselfahrzeuge handelt. Auch Oldtimer werden vom Fahrverbot betroffen sein. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, wird es jedoch Ausnahmeregelungen für Anlieger geben. Frage 2: Wenn ja, wird dann zwischen den seltener anzutreffenden Oldtimern mit Dieselmotor und Oldtimern mit Benzinmotor unterschieden? 2 Antwort zu 2: Das Diesel-Fahrverbot gilt nur für Oldtimer mit Dieselmotor. Oldtimer mit Benzinmotor können weiterhin unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen der 35. BImSchV in der Umweltzone Berlin fahren. Frage 3: Wenn ja, wird es die Möglichkeit von Ausnahmen geben, z.B. anlässlich von Oldtimer-Treffen, Oldtimer- Rallys oder Oldtimer-Ausfahrten? Antwort zu 3: Da es sich bei den kommenden Diesel-Fahrverboten nur um streckenbezogenen Fahrverbote handelt, kann erwartet werden, dass bei der Planung der in der Frage genannten Oldtimer-Veranstaltungen die Streckenführung derartige Einschränkungen berücksichtigt. Ausnahmen sind daher nicht notwendig. Frage 4: Teilt der Senat nach wie vor die Ansicht, dass historische Fahrzeuge zum Kulturgut zählen und der hohe Erhaltungsaufwand durch deren Besitzer mit Ausnahmen bei Fahrverboten jeglicher Art kompensiert werden sollte? Antwort zu 4: Der Senat teilt die Auffassung, dass historische Fahrzeuge zum kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut zählen. Dies wird durch den pauschalen, in der Regel niedrigeren Kfz-Steuersatz für derartige Fahrzeuge honoriert. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Verkehrspolitik, in besonderem Maße Vergünstigungen für Oldtimer zu schaffen. Solche wären bezogen auf die nur in vergleichsweise wenigen Straßenabschnitten geplanten Beschränkungen auch nicht erforderlich, denn der Erhalt und die Nutzung des Kulturguts „Oldtimer“ ist durch die notwendige Umfahrung von Fahrverbotsstrecken nicht gefährdet. Es wäre deshalb den von Dieselfahrverboten betroffenen Fahrzeughaltern nicht zu vermitteln, wenn Oldtimer von den Fahrverboten ausgenommen wären. Berlin, den 07.02.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz