Drucksache 18 / 17 605 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2019) zum Thema: Todesumstände der Islamkritikerin Arpita Roychoudhury und Antwort vom 01. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marc Vallendar (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17605 vom 22. Januar 2019 über Todesumstände der Islamkritikerin Arpita Roychoudhury ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Ein Onlineartikel der Epoche Times vom 26.12.2018 berichtete, dass die 23 jährige Menschenrechtsaktivistin und Islamkritikerin Arpita Roychoudhury aus Bangladesch, tot in ihrer Wohnung in Berlin Gesundbrunnen gefunden wurde. Die Todesursache sei nicht bekannt, weder in den Medien oder von der Polizei sei der Fall bisher öffentlich gemacht worden. https://www.epochtimes.de/politik/welt/berlin-wurde-junge-islamkritikerin-ermordet-p-e-n-entdecktleiche -von-arpita-roychoudhury-in-ihrer-wohnung-a2750408.html 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat und die Berliner Polizei zum Tod der Islamkritikerin Arpita Roychoudhury? Kann ein Gewaltverbrechen ausgeschlossen werden? 2. Wenn kein Gewaltverbrechen ausgeschlossen werden kann, ermittelt der Staatsschutz hinsichtlich eines politischen Motives der Tat? 3. Wenn kein Gewaltverbrechen ausgeschlossen werden kann, warum wurde die Öffentlichkeit von Seiten des Senats oder der Berliner Polizei nicht informiert? Zu 1., 2., 3.: Die Verstorbene wurde durch eine Betreuerin am 18. Dezember 2018 gegen 20:50 Uhr tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Die polizeilichen Ermittlungen führten zu keinen Anzeichen eines gewaltsamen Todes. Um ein Fremdverschulden zweifelsfrei ausschließen zu können, wurde bei der Staatsanwaltschaft Berlin eine Obduktion angeregt und letztlich auch durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein übliches Vorgehen in einem Todesermittlungsverfahren. Wegen der noch ausstehenden Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchungen kann derzeit weder ein endgültiges Obduktionsergebnis noch ein abschließendes Ermittlungsergebnis mitgeteilt werden. Damit verbietet sich auch eine Information der Öffentlichkeit seitens des Senats von Berlin. Seite 2 von 2 4. In der Anfrage der Abgeordneten Gläser und Woldeit (AfD-Fraktion) vom 11.12.2018 „Polizeischutz für Islamkritiker“ (DS 18 / 17 278) äußerte der Senat: „Über die Anzahl der Personen, die Schutz erhalten sowie über die Art der Schutzmaßnahmen erteilt der Senat öffentlich keine Auskunft.“ Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Rechtfertigungsgrund verweigert der Senat den Abgeordneten öffentlich Auskunft, über die Anzahl der unter Schutz stehenden Personen, zu erteilen? Zu 4.: Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Personen sind in ihrer Ausprägung vielfältig und können im niederschwelligen Bereich von allen Dienststellen der Polizei Berlin durchgeführt werden. Über die Anzahl der Personen, die Schutz erhalten, erfolgt ebenso wie zu den Motivlagen der Gefahrenverursacher keine automatisierte Erfassung. Eine öffentliche Bekanntgabe der Anzahl der Personen, die Schutz erhalten, könnte zudem einen dem Ziel der Schutzmaßnahmen entgegenstehenden Rückschluss auf konkrete Personen erlauben. Es bestünde in diesem Fall die Gefahr, dass der Erfolg zukünftiger Schutzmaßnahmen gefährdet wird. Daher ergibt die gemäß Art. 45 Abs. 1 Verfassung von Berlin gebotene Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit gegenläufigen Belangen von Verfassungsrang (namentlich dem Schutz von Leib und Leben Dritter), dass eine zur Veröffentlichung bestimmte Beantwortung dieser Frage ausscheidet. Die erbetenen Informationen kann der Fragesteller, insofern sie verfügbar sind, unter Wahrung des Geheimschutzes bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport einsehen. 5. Hat der Senat Erkenntnisse darüber, dass die Gefährdungslage für Islamkritiker in Berlin in den letzten Jahren zugenommen hat? Zu 5.: Dem Senat Berlin liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Gefährdungslage für Islamkritiker in den letzten Jahren verschärft hätte. Berlin, den 01. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport