Drucksache 18 / 17 620 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2019) zum Thema: Mietkosten für Jugendverbände und Jugendeinrichtungen und Antwort vom 11. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17620 vom 22. Januar 2019 über Mietkosten für Jugendverbände und Jugendeinrichtungen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sieht der Berliner Senat in den steigenden Mieten in Berlin eine Gefahr für den Bestand von Jugendeinrichtungen und Jugendverbänden? Falls nein, warum nicht? 2. Hat der Senat konkrete Maßnahmen ergriffen, um betroffene Jugendeinrichtungen und Jugendverbände vor stark steigenden Mieten zu schützen? Falls ja, welche? 3. Sind zukünftig konkrete Maßnahmen geplant, um betroffene Jugendeinrichtungen und Jugendverbände vor stark steigenden Mieten zu schützen? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? Zu 1., 2. und 3.: Entsprechend einer Abfrage der Bezirke befinden sich die Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen in kommunaler und freier Trägerschaft zu 95 % in landeseigenen Objekten. Die Einrichtungen werden vom öffentlichen Träger, vom freien Träger oder in Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern auf der Grundlage des § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) betrieben. Den freien Trägern werden die Einrichtungen nach § 47 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Berlin entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Von den 25 landesgeförderten Jugendverbänden nutzen 17 Verbände landeseigene Räume und 8 Verbände verfügen über Mietverträge zur Anmietung von Räumen. Der Senat sieht deshalb bei der überwiegenden Anzahl von Jugendeinrichtungen und Jugendverbänden keine Gefahr für den Bestand der Einrichtungen. In den Fällen, in denen sich Jugendverbände und Jugendeinrichtungen in entsprechenden privatrechtlichen Mietverhältnissen befinden, könnten jedoch steigende Mieten den Fortbestand von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder der Jugendverbandsarbeit gefährden. Die Mieterhöhungsmöglichkeiten ergeben sich grundsätzlich aus privatrechtlich geschlossenen Gewerbemietverträgen. Das Gewer- bemietrecht ist bundesrechtlich geregelt. Eine Änderung der Rechtslage setzt eine entsprechende Änderung des Bundesrechts voraus. Die Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts vom 19. Oktober 2018 geht auf die Initiative des Landes Berlin zurück. 4. Welche Rolle spielen die kommunalen Wohnungsunternehmen bei dieser Strategie? 5. Gelten für Jugendeinrichtungen bei den kommunalen Wohnungsunternehmen spezielle Regeln für Mietverträge und Mieterhöhungen? Falls nein, warum nicht und sind diese zukünftig geplant? Zu 4. und 5.: Die Abfrage der Bezirke ergab, dass gegenwärtig nur der Bezirk Mitte Räume für eine Jugendfreizeiteinrichtung bei einem kommunalen Wohnungsunternehmen angemietet hat. Spezielle Regelungen in kommunalen Wohnungsunternehmen für Jugendfreizeiteinrichtungen sind nicht bekannt. 6. Werden landeseigene Räume dauerhaft, bzw. zeitweise nach §47 (3) AG KJHG zur Verfügung gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Dauer, Zweck und Größe. Falls Räume zur Verfügung gestellt werden, wie wird sichergestellt, dass die verantwortlichen Stellen für landeseigene Räume von dieser Regelung wissen und die Nutzung ermöglichen? Zu 6.: Die entgeltfreie Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen wird in den Haushaltsplänen sowohl auf Landes- als auch auf Bezirksebene einzeln ausgewiesen . Eine Zusammenstellung aller entgeltfreien Überlassungen von Grundstücken, Gebäuden und Räumen liegt nicht vor. Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften wird in den Bezirken in der Regel durch die Serviceeinheiten Facility Management in Abstimmung mit den Jugendämtern umgesetzt. Im Rahmen dieser kooperativen Zusammenarbeit sind die Regelungen des § 47 Abs. 3 AG KJHG bekannt und werden angewendet. 7. Werden bei Zuwendungen für Träger der Jugendarbeit und Jugendverbänden die steigenden Gewerbemieten berücksichtigt? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht? Zu 7.: Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können die finanzierenden Stellen prüfen, ob auf Grund höherer Ausgaben zu Mietzwecken eine entsprechende Erhöhung der Zuwendung vorgenommen werden kann. Berlin, den 11. Februar 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie