Drucksache 18 / 17 651 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Holger Krestel (FDP) vom 22. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2019) zum Thema: Anträge auf Einsicht bei der StA Berlin im Rahmen der sog. Schießstandaffäre und Antwort vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Holger Krestel (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17651 vom 22. Januar 2019 über Anträge auf Einsicht bei der StA Berlin im Rahmen der sog. Schießstandaffäre ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Strafanzeigen hat es im Zusammenhang mit der sog. Schießstandaffäre gegen möglicherweise verantwortliche Personen wegen Körperverletzung im Amt und ggf. weitere Delikte bis heute gegeben ? 2. Für den Fall, dass es "dazu keine Statistik" gibt, darf der Fragesteller doch davon ausgehen, dass gleichwohl eine fachliche Einschätzung möglich ist, die sich z. B. durch den Kreis der Anzeigeerstatter, den Kreis der von den Anzeigen betroffenen Personen, bzw. aus der Art der Delikte und den in den Anzeigen geschilderten Sachverhalten erschließen lässt? Zu 1. und 2.: Bisher haben insgesamt vierzehn Personen eine entsprechende Strafanzeige erstattet. 3. In wie vielen Fällen wurde im Nachgang zu diesen Strafanzeigen inzwischen Antrag auf Akteneinsicht durch geschädigte Personen bzw. deren Rechtsanwälte gestellt? Inwieweit treffen dabei Informationen zu, dass diese Anträge auf Akteneinsicht in der Regel nicht, bzw. nur sehr selten positiv beschieden wurden? - Wie hoch ist - bitte präzise antworten - also die Anzahl der Anträge auf Akteneinsicht in diesen Fällen und wie viele Fälle wurden (in Prozent und in absoluten Zahlen) positiv, bzw. negativ beschieden? 4. Inwieweit treffen Informationen zu, dass diese Anträge auf Akteneinsicht sehr häufig mit Begründung, die Akteneinsicht könnte das Ziel der Ermittlungen gefährden oder behindern oder sinngleichen Formulierungen , abgelehnt wurden? Wenn das zutrifft, in wie vielen Fällen war das die einzige oder wesentliche Begründung, bzw. in wie vielen Fällen wurden noch weitere, genauere Begründungen für die Verweigerung der Akteneinsicht gegeben? Zu 3. und 4.: Es wurden bisher zwölf Anträge auf Akteneinsicht von Verletzten gestellt. Diese konnten aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 406e Strafprozessordnung (StPO) bisher noch nicht positiv beschieden werden. Die ablehnende Entscheidung wurde in diesen Fällen auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks gestützt (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). In einem Fall wurde dem Rechtsanwalt der Witwe eines verstorbenen Polizeibeamten gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO im Wege einer Auskunftserteilung eine Abschrift eines einzelnen Schriftstückes aus der Akte erteilt. 2 5. Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass Geschädigte von Straftaten die Akteneinsicht nicht nur dringend benötigen (Z.B. für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, Anerkennung von Dienstunfällen usw.?), sondern dass die Gewährung der Akteneinsicht zur Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Geschädigte , bzw. deren Rechtsbeiständen, innerhalb der Strafprozessordnung deshalb ein hohes Gut ist? Zu 5.: Dem Senat ist bekannt, dass gemäß den Regelungen der Strafprozessordnung (§ 406e StPO) zur Akteneinsicht während eines Ermittlungsverfahrens das Interesse des Verletzten an einer Akteneinsicht gegen das Interesse, den Untersuchungszweck nicht zu gefährden sowie gegen etwaige überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen abzuwägen ist und, dass gegen eine die Akteneinsicht versagende Entscheidung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung gemäß § 406e Absatz 4 StPO beantragt werden kann. 6. Inwieweit treffen Informationen zu, dass in den Akten auch medizinische Gutachten enthalten sind, die, z.B. aufgrund der darin untersuchten Krankheitsursachen den Geschädigten helfen könnten, durch genauere Information ihrer behandelnden Ärzte eine bessere (zielgerichtete) Behandlung zu erhalten? Zu 6.: Die Staatsanwaltschaft Berlin hat sich bei der Behandlung von Akteneinsichtsanträgen an die gesetzlich zwingenden Regelungen der StPO zu halten. Demnach kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die in der Antwort zu Frage 5 skizzierten Voraussetzungen vorliegen. Ob verfahrensgegenständliche Aktenbestandteile zu einer genaueren Information der behandelnden Ärzte und damit zu einer besseren (zielgerichteten) Behandlung der Betroffenen führen könnten, kann vom Senat nicht beurteilt werden. 7. Wie wird sich daher der Senat verhalten, wenn geschädigte Personen geltend machen, dass durch eine nicht oder verspätet gewährte Akteneinsicht Rechts- oder andere Nachteile eingetreten sind? Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Berlin, den 13. Februar 2019 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung