Drucksache 18 / 17 654 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) vom 24. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2019) zum Thema: Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? – Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage 18/16949 und Antwort vom 11. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Kurt Wansner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 17654 vom 24. Januar 2019 über Causa Knabe – War der Direktor der Gedenkstätte Berlin- Hohenschönhausen für den Kultursenator ein Dorn im Auge? (III) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat ein Schreiben an den Direktor vom 29.01.2018 bekannt, indem der Abteilungsleiter Dr. S.-W. von der Senatskulturverwaltung (SenKult) dem Direktor der Gedenkstätte mitgeteilt haben soll, dass eine Volontärin von der Einrichtung abgezogen worden sei, da sich deren Situation trotz früherer Beschwerden von Volontärinnen wegen sexueller Belästigungen analog zu den damaligen Vorfällen gestalte? Zu 1.: Ja. 2. Wie viele Volontärinnen hatten sich bis zum Zeitpunkt des Schreibens des Abteilungsleiter Dr. S.- W. an den Direktor vom 29.01.2018 über „sexuelle Belästigung“ in der Gedenkstätte beschwert? In welcher Form soll diese Belästigung nach dem damaligen Informationsstand durch wen erfolgt sein? Zu 2.: Vier in der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen eingesetzte Frauen. Alles Weitere unterliegt der strikten Vertraulichkeit. 3. Inwieweit gestaltete sich die Situation der im Januar 2018 abgezogenen Volontärin analog zu den früheren Vorfällen? In welcher Form soll diese Belästigung nach dem damaligen Informationsstand durch wen erfolgt sein? Zu 3.: Die Beschwerde der im Januar 2018 abgezogenen Volontärin wies deutliche Parallelen zu den vorhergegangenen Fällen auf. Alles Weitere unterliegt der strikten Vertraulichkeit . Seite 2 von 3 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat Herr Dr. S.-W. die 2016 und 2018 angesprochenen Verhaltensweisen als „sexuelle Belästigung“ charakterisiert? Warum wurde dieser aus dem Strafrecht stammende Begriff verwandt, obwohl Dr. Lederer nach der Entlassung des Direktors und des Vizedirektors erklärte, es habe sich nicht um strafrechtlich relevante Vorgänge gehandelt? Zu 4.: Der Begriff der sexuellen Belästigung ist hier arbeitsrechtlicher Natur. Siehe Antwort Nr 4 zur Anfrage Nr. 18/17633. 5. Ist Herrn Dr. S.-W. bekannt gewesen, dass „sexuelle Belästigung“ eine Straftat darstellt, die nach § 184i StGB auf Antrag oder im öffentlichen Interesse verfolgt wird und mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe geahndet werden kann? Hat er sich dazu juristisch beraten lassen? Falls ja: von wem, wann und mit welchem Ergebnis? Hat er den Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Prüfung und strafrechtlichen Bewertung zugeleitet? Zu 5.: Siehe Antwort zu 4. 6. Falls Herr Dr. S.-W. den Sachverhalt nicht in einem strafrechtlichen Sinn gemeint haben sollte: Hat er dies dem Direktor mitgeteilt? Falls ja: wie und wann? Falls nein: Weshalb hat er eine solche Information für verzichtbar gehalten? 7. Hat Herr Dr. S.-W. in seinem Schreiben 29.01.2018 den Direktor darauf hingewiesen, dass der Dienstherr laut Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Fall sexueller Belästigungen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen hat? Wenn ja, welche Maßnahmen hat er konkret vorgeschlagen ? Wenn nein, warum ist er der Fürsorgepflicht des Stiftungsratsvorsitzenden und Senators für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gedenkstätte nicht nachgekommen? Zu 6. und 7.: Der damalige Direktor hat selbst mit einem Schreiben vom 02.02.2018 erklärt, er sei nach § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.V.m. § 1 AGG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts zu treffen. Ihm waren seine Pflichten somit hinreichend – auch zum damaligen Zeitpunkt – bekannt. Überdies war er nach dem Inhalt seines Anstellungsvertrages und der Geschäftsordnung verpflichtet, die Geschäfte der Gedenkstätte nach Maßgabe der Gesetze zu führen. Er selbst betonte u.a. mit einem Schreiben vom 02.07.2014 an den damaligen Stiftungsratsvorsitzenden, dass er für sämtliche Personalangelegenheiten zuständig sei. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gedenkstätte oblag zuvorderst Herrn Dr. Knabe. 8. Trifft es zu, dass der Direktor Herrn Dr. S.-W. seinerseits darauf hingewiesen hat, dass er nach AGG verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts zu ergreifen – bis hin zu Abmahnungen, Versetzungen und Kündigungen? Was hat Herr Dr. S.-W. in der Folgezeit unternommen, um den Direktor dabei zu unterstützen, die nach dem AGG gebotenen Maßnahmen durchzusetzen? Zu 8.: Siehe Antwort zu 7. Seite 3 von 3 9. Welche Maßnahmen hätte der Direktor nach Meinung des Senators seit Januar 2018 ergreifen müssen? Wurde er zur Ergreifung dieser Maßnahmen aufgefordert? Wenn ja, wann, zu welchen Maßnahmen und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Welche Unterlagen und Informationen wurden ihm übermittelt, damit er eine Rechtsgrundlage für entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen hat? Zu 9.: § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen und zwar nach Möglichkeit bereits präventiv. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LGG gehört es zur Dienstpflicht von Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, sexuellen Belästigungen entgegenzuwirken. Gemäß § 12 Abs. 4 LGG darf die Beschwerde von Betroffenen nicht zu Benachteiligungen führen. Herrn Dr. Knabe lagen spätestens seit dem Gespräch vom 29.02.2016 mit dem damaligen Stiftungsratsvorsitzenden, Staatssekretär Renner, genügend Informationen vor, die nahelegten, zumindest die gesetzlich geforderten Maßnahmen, wie die Einrichtung einer Beschwerdestelle etc., zu treffen. Im Übrigen siehe Antwort zu 9. Berlin, den 11.02.2019 In Vertretung Dr. Torsten Wöhlert Senatsverwaltung für Kultur und Europa