Drucksache 18 / 17 665 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Niklas Schrader und Anne Helm (LINKE) vom 25. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2019) zum Thema: Versand von Drohbriefen an Orte und Personen der linken Szene durch einen Angehörigen der Berliner Polizei und Antwort vom 13. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 665 vom 25. Januar 2019 über Versand von Drohbriefen an Orte und Personen der linken Szene durch einen Angehörigen der Berliner Polizei ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Um den Jahreswechsel 2017/2018 wurden unter Verwendung von Erkenntnissen aus Polizeidatenbanken Drohbriefe an vermeintliche Angehörige der „linken Szene“ in Berlin versandt (vgl. z.B. taz vom 3.1.2018, „Linke im Visier“ und Tagesspiegel vom 21.12.2018, „Polizist schickt Drohbrief an die linke Szene“). a. Wann genau wurde die eingangs beschriebene Tat begangen? Zu 1.a.: Als Tatzeit wurde durch die Polizei Berlin der 21. Dezember 2017 ermittelt. b. Wann erlangte welche Senatsverwaltung, nachgeordnete Behörde oder andere Stelle des Landes Berlin auf welchem Wege Kenntnis von dem Sachverhalt? Bitte differenziert ausführen. Zu 1.b.: Bei der Polizei Berlin erhielt das Fachkommissariat für Polizeidelikte des Landeskriminalamtes (LKA) Berlin im Rahmen einer Sachverhaltsschilderung am 5. Januar 2018 Kenntnis vom Sachverhalt und nahm die Ermittlungen auf. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung erlangte durch ein Schreiben der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 4. Januar 2018 - eingegangen am 5. Januar 2018 - Kenntnis von dem Sachverhalt und erbat hierzu mit Anordnung vom 16. Januar 2018 durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bei der Staatsanwaltschaft Berlin einen Bericht. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Staatsanwaltschaft erhielten durch die Berichtsanordnung erstmals Kenntnis von dem Sachverhalt. c. Wie viele Betroffene haben unter Angabe welcher Tatvorwürfe Anzeige erstattet oder Beschwerden eingelegt? Seite 2 von 7 Zu 1.c.: Es wurden bisher von einem Geschädigten sowie der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Strafanträge wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz gestellt. d. Wie viele weitere Betroffene wurden auf welcher Grundlage ermittelt? Wurden diese durch die Polizei Berlin kontaktiert und falls ja, wann und wie? Zu 1.d.: Im als „Drohbrief“ bekannt gewordenen Schriftstück wurden 45 Personen namentlich benannt. Eine dieser Personen wurde schriftlich mit Datum vom 12. Januar 2018 als Zeuge zur Aufklärung des Sachverhaltes vorgeladen. Es erfolgte keine Reaktion auf die Vorladung. 2. Gegen wie viele Personen wurde jeweils wegen welchen Tatvorwurfes ein Ermittlungsverfahren auf Grundlage dieser Erkenntnisse geführt und a. welches Dezernat der Staatsanwaltschaft war für die Ermittlungsverfahren zuständig? Zu 2.a.: Gegen eine Person wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) geführt. Zuständig bei der Staatsanwaltschaft Berlin war die Abteilung 231. Dort wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 BlnDSG a.F. geführt. Das Verfahren ist mittlerweile mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechtskräftig abgeschlossen. b. welche Dezernate, Teileinheiten oder Abschnitte der Berliner Polizei waren an den Ermittlungen beteiligt? Zu 2.b.: Dienstkräfte des LKA 342 im Landeskriminalamt Fachdienststelle für Polizeidelikte führten die Ermittlungen. Beteiligt waren weiterhin das Kriminaltechnische Institut des LKA (LKA KTI), LKA 71, LKA 52 sowie das Justiziariat der Polizei Berlin. c. sind alle in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren abgeschlossen? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Zu 2.c: Siehe Antwort zu 2.a. 3. Zu welchen und jeweils wie vielen Ermittlungsmaßnahmen kam es im Laufe des Verfahrens / der Verfahren? Insbesondere a. Hausdurchsuchungen oder Durchsuchungen von Dienststellen oder Arbeitsplätzen? Zu 3.a.: Es erfolgte eine Durchsuchungsmaßnahme unter Einbeziehung der Wohnanschrift und der Dienststelle des Beschuldigten. b. Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen? Zu 3.b.: Es wurden zwei Zeugenvernehmungen und eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt. Seite 3 von 7 c. Überwachungen oder Auswertungen von Telekommunikationsdaten? Zu 3.c.: Es wurden keine Überwachungen oder Auswertungen von Telekommunikationsdaten durchgeführt. d. Wurden im Rahmen von Maßnahmen nach a) oder auf anderem Wege Datenträger sichergestellt, wenn ja, bei wem, wie viele und welcher Art? Zu 3.d.: Im Rahmen der Maßnahmen nach a) wurden beim Beschuldigten ein iPad, fünf USB- Speichermedien sowie ein Notebook sichergestellt. e. Falls Angehörige der Polizei Berlin von Maßnahmen nach a) bis f) betroffen waren, welchen Dezernaten, Teileinheiten oder Abschnitten gehörten diese an und welche Rolle hatten sie jeweils im Verfahren? Zu 3.e.: Von den Maßnahmen war ein Mitarbeiter der Direktion Einsatz (Dir E) als damals Beschuldigter betroffen. f. Durch wen wurden die unter d) aufgelisteten oder andere Datenträger oder Datenverarbeitungssysteme (z.B. POLIKS) ausgewertet? Zu 3.f.: Die Auswertung erfolgte durch LKA 342 in Zusammenarbeit mit LKA KTI. g. Sonstiges, bspw. Kontaktaufnahme mit Herstellern technischer Geräte? Zu 3.g.: Es wurden keine weiteren Maßnahmen durchgeführt. 4. Wie wurde die Identität des später beschuldigten Polizeiangehörigen ermittelt und a. zu welcher Dienststelle gehörte(n) der oder die Beschuldigte(n)? (Bitte nach Dezernat, Teileinheit oder Abschnitt aufschlüsseln.) Zu 4.a.: Durch forensische Untersuchungen des digitalisierten „Drohbriefes“ konnten Rückschlüsse auf die Identität des Urhebers gezogen werden. Der seinerzeit beschuldigte Polizeibeamte war Mitarbeiter der Dir E. b. war oder ist der Beschuldigte bzw. waren oder sind die Beschuldigten im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch motivierter Kriminalität tätig (gewesen) (z.B. für LKA 5)? Zu 4.b.: Der betreffende Polizeibeamte war bis zum 9. September 2012 Mitarbeiter des LKA 64 und mit der phänomenologischen Aufklärung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität beauftragt. Weiterhin war er im Zeitraum von 2013 bis 2015 in der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz des LKA Berlin (LKA 5) tätig. 5. Welche Arten von personenbezogenen Daten (Namen, Adressen, Lichtbilder etc.) wurden zur Erstellung der „Drohbriefe“ jeweils verwendet? Bitte angeben, in wie vielen Einzelfällen der konkrete Umstand jeweils einschlägig ist. Seite 4 von 7 Zu 5.: Im „Drohbrief“ sind 24 Personen mit Vor- und Zunamen benannt. Des Weiteren sind zusätzlich von insgesamt 21 Personen ein Lichtbild, Vor- und Zuname, überwiegend die Rigaer Str. 94 als Wohnanschrift sowie vereinzelt persönliche Merkmale aufgeführt. a. Aus welchen Datenbanken, Ablagen oder anderen Speicherorten der Berliner Polizei stammen diese? Zu 5.a.: Es konnten Übereinstimmungen mit im Datenbestand der Polizei Berlin vorhandenen erkennungsdienstlichen Bildaufnahmen festgestellt werden. b. Stammen die unter a) aufgezählten Daten auch aus erkennungsdienstlichen Behandlungen? Zu 5.b.: Siehe 5.a. c. Bestehen für alle unter a) aufgezählten Datenverarbeitungssysteme Errichtungsanordnungen? Zu 5.c.: Ja. d. Wurden auch Daten aus anderen Quellen verwendet, wenn ja, welchen? Zu 5.d.: Es wurden auch Bilddateien aus dem Landeseinwohneramt, welche im Zusammenhang mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung gespeichert wurden, verwendet. e. Wurden durch den oder die späteren Beschuldigten weitere Daten aus polizeilichen Datenverarbeitungssystemen zu nicht dienstlichen Zwecken abgefragt? Zu 5.e.: Anhaltspunkte für weiteres strafrechtliches oder dienstrechtlich fehlerhaftes Verhalten des Beschuldigten konnten im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht gewonnen werden. f. Wurden im Rahmen der Ermittlungen weitere Datensätze bei dem oder den Beschuldigten aufgefunden? Wenn ja, welcher Art und in welchem Umfang? Zu 5.f.: Siehe Antwort zu 5.e. 6. Hat der Beschuldigte / haben die Beschuldigten personenbezogene Daten auf anderem Weg als die Drohbriefe weitergegeben und a. falls ja, an wie viele andere Personen und über welche Kommunikationswege (schriftlich, mündlich, Instant-Messenger wie Telegram oder WhatsApp usw.) b. wie viele dieser Personen sind ebenfalls Angehörige der Polizei Berlin oder anderer Polizeien? Zu 6.a-b.: Hierzu konnten im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Erkenntnisse gewonnen werden. Seite 5 von 7 7. Wurden auf Grund der Erkenntnisse Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung ergriffen, wenn ja, welche? Welche Schritte wurden unternommen, um sicherzustellen, dass die rechtswidrig genutzten Daten bei dem oder den Beschuldigten gelöscht wurden? Zu 7.: Der Sachverhalt wurde umfassend aufgeklärt. Die Durchführung strafprozessualer Maßnahmen beinhaltet regelmäßig auch einen präventiven Aspekt. Ein vollständiger technischer Schutz ist jedoch nicht realisierbar. Die relevanten Daten wurden nach eigenen Angaben durch den seinerzeit Beschuldigten selbständig gelöscht. Durch die Ermittlungsmaßnahmen konnten keine gegensätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden. 8. Wurden im Zusammenhang mit den Drohbriefen Disziplinarverfahren oder personalrechtliche Schritte eingeleitet? Wenn ja, a. gegen wie viele Personen, die welchen Dienststellen zugeordnet sind? b. auf Grundlage welcher Verstöße? c. mit welchem Ausgang jeweils? Zu 8.a-c.: Es wurde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person eingeleitet, diese ist noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund können hierzu keine weiteren Auskünfte erteilt werden. 9. Hat oder haben der oder die unter 8 benannten Personen noch Zugriffe auf polizeiliche Datenverarbeitungssysteme? Wenn ja, in welchem Umfang? Zu 9.: Die Person erhält keine Zugangsrechte mehr zu den besonderen Schutzbereichen des polizeilichen Landessystems zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS). Es bestehen nur noch Standardrechte. Diese sind für die Dienstausübung unerlässlich. Außerdem besteht der Zugang zur computergesteuerten Anwendung für Sachbearbeitung und Auswertung (CASA), in der jedoch standardmäßig keine eigenmächtige Einsichtnahme möglich ist. Dafür ist ein weiterer Ansprechpartner erforderlich. 10. Ist der Beschuldigte / sind die Beschuldigten bereits früher straf- oder disziplinarrechtlich oder wegen politisch unangemessener Äußerungen aufgefallen? Falls ja, bitte ausführliche Darstellung. Zu 10.: Soweit recherchierbar liegen der Polizei Berlin keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 11. Wurde von Betroffenen Akteneinsicht beantragt? Wenn ja, a. von wie vielen und wann jeweils? b. wann und wie wurden diese Anträge auf Einsicht beschieden? c. wurden die positiv beschiedenen Einsichtsersuchen alle erledigt? d. in wie vielen Fällen wurde das Einsichtsersuchen negativ beschieden und mit welchen jeweiligen Begründungen? Zu 11.: Es wurden bisher von zwei Geschädigten am 14. März 2018 und 3. Juli 2018 Anträge auf Akteneinsicht gestellt. Nach Rückkehr der Akten von den Ermittlungen wurden die Geschädigten zur Darlegung des rechtlichen Interesses aufgefordert und das Seite 6 von 7 Verfahren wurde weiter gefördert. Sodann wurde nach Rückkehr der Akten vom Amtsgericht Tiergarten und Einleitung der Vollstreckung mit Verfügung vom 11. Januar 2019 einem Geschädigten aufgrund von § 406e Abs. 2 StPO Einsicht in lediglich einen Teil der Akten gewährt. Der Geschädigte hat diesbezüglich nun einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und begehrt vollständige Akteneinsicht. Die Akten werden diesbezüglich dem Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung vorgelegt. Dem weiteren Geschädigten soll ebenfalls zunächst lediglich teilweise Akteneinsicht gewährt werden. Die Akteneinsicht wurde bzw. wird nur in dem Umfang gewährt, in dem es das geltend gemachte rechtliche Interesse (Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) erfordert; im Übrigen standen bzw. stehen der Akteneinsicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO). 12. Liegen über die im Rahmen der Ermittlungen wegen der Drohbriefe erlangten Erkenntnisse hinaus weitere Erkenntnisse über das sog. „Zentrum für politische Korrektheit“ vor? Wenn ja, welche? Zu 12.: Nein. 13. Wurden im Rahmen der Ermittlungen Verbindungen zwischen den oder dem Beschuldigten und/oder dem „Zentrum für politische Korrektheit“ und anderen Gruppierungen, insbesondere solchen mit Bezug zur PMK-Rechts (z.B. Identitäre Bewegung oder Autonome Nationalisten) geprüft oder bekannt? Zu 13.: Es wurden keine Verbindungen bekannt. 14. Wann und durch wen erlangte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Kenntnis von dem hier gegenständlichen Vorgang und welche Maßnahmen hat sie ergriffen? Zu 14.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erfuhr am 2. Januar 2018 aus der Presse, dass bei Einrichtungen der linksautonomen Szene, insbesondere in der Rigaer Straße 94, Briefe mit personenbezogenen Daten mehrerer Personen eingegangen sind. In den Briefen waren insgesamt 45 Personen namentlich benannt und zu 21 dieser Personen waren Lichtbilder und Informationen aufgeführt, die augenscheinlich von Polizei- oder Justizbehörden stammten. Unmittelbar nach Erscheinen der Medienberichte nahm die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Kontakt mit der Polizei auf und bat um kurzfristige Stellungnahme. Als erste Ermittlungsmaßnahmen forderte sie die Überprüfung der erfolgten Zugriffe auf die Einträge in den polizeilichen Datenbanken zu den in dem Drohbrief genannten Personen, um festzustellen, ob die Daten der Betroffenen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den versendeten Briefen aus den Polizeidatenbanken abgerufen wurden und ob der Abruf ggf. dienstlich veranlasst war. Die Polizei Berlin teilte der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Person wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und der Verletzung von Privatgeheimnissen eingeleitet habe. In einem Schreiben vom März 2018 empfahl die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass eine Untersuchung eines Original-Exemplars der versendeten Briefe erfolgen sollte, da anhand des Druckbildes (sog. „Machine Identification Code") die Seriennummer des verwendeten Druckers identifiziert werden kann sowie mittels des verwendeten Papiers Rückschlüsse auf die Herkunft Seite 7 von 7 des Briefes gezogen werden können. Gleichfalls wurde darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung der Briefe keine Bildkopien verwendet wurden, sondern Dateien der Fotos zur Verfügung standen. Angesichts der bis dahin vorliegenden Informationen stellte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 26. März 2018 Strafantrag gegen eine unbekannte Person wegen Verstößen gegen das BlnDSG (§ 32 Abs. 3 BlnDSG-alt i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 1 Alt. 1 BlnDSG-alt) und bat die Staatsanwaltschaft , sie innerhalb der nächsten drei Monate über weitere Ermittlungsergebnisse zu informieren. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anfang Oktober 2018 per Fax mit-teilte, dass gegen den Beschuldigten am 7. August 2018 ein Strafbefehl erlassen worden sei, wurde die Polizei Berlin um ergänzende Stellungnahme zu Details der Ermittlungen gebeten, die dann auch erfolgte. Da aus Sicht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zwingend zu klären ist, wie der nunmehr verurteilte Polizeibeamte die Vielzahl an personenbezogenen Daten unbefugt abrufen und speichern bzw. verwenden konnte, hat sie die Polizei Berlin zuletzt mit Schreiben vom 11. Januar 2019 um weitere Stellungnahme insbesondere zu der Frage gebeten, welche organisatorischen Maßnahmen bei der Berliner Polizei ergriffen wurden, um künftig datenschutzrechtliche Verstöße dieser Art zu verhindern 15. Liegen dem Senat weitere Erkenntnisse zu diesem Themenkomplex vor? Zu 15.: Dem Senat liegen keine weiteren Erkenntnisse zu diesem Themenkomplex vor. Berlin, den 13. Februar 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport