Drucksache 18 / 17 667 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Michael Efler (LINKE) vom 25. Januar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Januar 2019) zum Thema: Gefährlichkeit von Wildtieren in Zirkussen und Antwort vom 12. Februar 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Feb. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Michael Efler (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/17 667 vom 25. Januar 2019 über Gefährlichkeit von Wildtieren in Zirkussen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen betreffen in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Rückmeldungen der Bezirksämter sind in den Antworten zu den Fragen 2 – 6 berücksichtigt . 1. Wie bewertet der Senat die Gefahr, die von mitgeführten Wildtieren bei Zirkussen für Personen und Sachen ausgeht? Welche Tierarten hält er für besonders gefährlich? Zu 1.: Nach Auffassung des Senats ist eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit beim Halten und bei der Zurschaustellung von Tieren wildlebender Arten in Zirkussen nicht auszuschließen, da einige der mitgeführten Wildtierarten aufgrund von Körpergröße und -kraft oder Beißkraft in unkontrollierter Umgebung für Sachgüter und nicht entsprechend sachkundige Menschen eine Bedrohung darstellen können. Zu den bei nicht ausreichend gesicherten Haltungseinrichtungen und bei unsachgemäßem Umgang potentiell gefährlichen, von Zirkussen mitgeführten Wildtieren zählen nach Auffassung des Senats vor allem Elefanten, Großbären, Nashörner, Flusspferde, Affen (nicht-menschliche Primaten ) und Großkatzen. 2. Wird bei der Vergabe von öffentlichen Flächen an Zirkusse, die Wildtiere mit sich führen, die Größe der zu vergebenden Fläche mit der notwendig zur Verfügung stehenden Flächengröße für alle mitgeführten Tiere berücksichtigt? Werden eventuell kurzfristig weitere Flächen zur Verfügung gestellt? Zu 2.: Der Zirkusbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm angemietete Fläche geeignet ist, die erforderlichen Haltungsbedingungen für die mitgeführten Tiere sicherzustellen . Die Bewertung, ob eine Fläche im Allgemeinen als geeignet angesehen wird, liegt bei der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb). 2 Hat das VetLeb begründete Zweifel daran, dass die Mindestanforderungen an die Haltung der mitgeführten Tiere an dem Standort eingehalten werden können, kann die Überlassung des Standplatzes versagt werden. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat im August 2018 ein Rundschreiben nach § 54 Absatz 2 Gemeinsame Geschäftsordnung (GGO) II SenJustVA V Nr. 1/2018 - Überlassung landeseigener Grundstücke für Gastspiele von Zirkussen - an alle für die Vergabe in Betracht kommenden Stellen sowie an die VetLeb gerichtet, das u. a. Empfehlungen in Bezug auf die Sicherstellung der Einhaltung von Tierschutzanforderungen beinhaltet. Dieses Schreiben bietet allen Beteiligten eine Hilfestellung bei der Bewertung vorgesehener Flächen. In dem als Anlage enthaltenen Fragebogen zum Antrag auf Überlassung einer Freifläche für ein Zirkusgastspiel soll der Zirkusbetreiber u. a. Angaben zur benötigten Gesamtfläche zum Aufbau aller nach Mindesthaltungsvoraussetzung erforderlichen Haltungseinrichtungen und Freilaufgehege inkl. Wagenpark und Zirkuszelt (Angabe in qm) sowie zur Art und Anzahl der mitgeführten Tieren machen. Die Angaben zu den mitgeführten Wildtieren sind zudem in der nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erteilten Erlaubnis angegeben und werden im Zuge der Kontrollen überprüft. 3. Wie, in welcher Form und in welchem Zeitraum vor der Ankunft am Spielort müssen Zirkusunternehmen die Anzahl und die Art der mitgeführten (Wild-)Tiere angeben? Zu 3.: Gemäß § 16 Abs. 1a des Tierschutzgesetzes haben Zirkusunternehmen spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten nächsten Aufenthaltsortes den Ortswechsel anzuzeigen. Dabei ist folgendes anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, 3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Die Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Sie kann somit telefonisch, elektronisch, persönlich oder per Briefpost erfolgen. 4. Wurden in den letzten drei Jahren Beschränkungen der Tiere nach Art, Gattung und Zahl durch die zuständigen Behörden angeordnet, wie es die Zirkusleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorsehen? Zu 4.: In den Zirkusleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung und Zahl nur im Rahmen der Erlaubniserteilung vorgesehen. Die Überprüfung der Tierhaltung erfolgt im Zuge der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) durch die für den eigentlichen Betriebssitz bzw. das Winterquartier zuständige Behörde. Jede Erlaubnis ist somit grundsätzlich auf die bestimmte Anzahl und Art der Tiere beschränkt. Insofern werden durch die Überwachungsbehörden darüber hinaus nur Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zur Beseitigung von Verstößen getroffen. So wurde 3 in einem Fall einem Zirkus untersagt, Braunbären mitzuführen, da dieser die erforderlichen Haltungsbedingungen nicht sicherstellen konnte. 5. Erfolgen nach Bekanntwerden der mitgeführten Tiere (Art und Anzahl) besondere Auflagen hinsichtlich der Gefährlichkeit und der besonderen Bedürfnisse der Tiere an Haltungssysteme, Klima, Ernährung, tierärztliche Betreuung, Transport, Ernährung, spielfreie Zeit, Sozialverhalten? Zu 5.: Auflagen für die Haltung werden bereits im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erteilt. Die Auflagen bzw. Nebenbestimmungen sind an die Zirkusrichtlinien sowie das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des BMELs angelehnt. Bei der amtstierärztlichen Kontrolle am Gastspielort wird geprüft, ob die Auflagen eingehalten werden, und es werden ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet, um Missstände in Bezug auf die genannten Bedürfnisse zu beseitigen. 6. Wie und in welcher Form wird die Ausbruchssicherheit der Gehege kontrolliert? Zu 6.: Tierschutzrechtliche Kontrollen der Gehege finden im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG und der amtstierärztlichen Überprüfung am Gastspielort statt. Das VetLeb überprüft im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen grundsätzlich, ob von den Einfriedungen eine Verletzungsgefahr für die mitgeführten Tiere oder ein unsachgemäßer Kontakt durch Personen ausgeht. Wenn das VetLeb feststellt, dass die Einfriedungen aus tierschutzfachlicher Sicht mangelhaft sind und zur Verletzung von bzw. unsachgemäßem Kontakt mit Tieren oder zu deren Entweichen führen könnten, trifft es entsprechende Anordnungen . 7. Wie bewertet der Senat die Unterstützung der Veterinärämter bei der Unterbringung beschlagnahmter großer Wildtiere von Zirkussen? Werden dafür spezielle Kapazitäten vorgehalten? Zu 7.: Für die Unterbringung von großen Wildtieren im Falle der Beschlagnahme werden nach Kenntnis des Senats aufgrund des dafür erforderlichen erheblichen Aufwandes bundesweit keine gesonderten Kapazitäten vorrätig gehalten. Bei dringendem Bedarf erfolgt in der Regel eine Abfrage der Länder nach ggf. vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten . Zusätzlich erfolgen Anfragen bei bekannten geeigneten Einrichtungen wie Tierparks und Zoos. Dazu gibt es eine Liste der bundesweit existierenden Unterbringungsmöglichkeiten für fortgenommene Wildtiere. Berlin, den 12. Februar 2019 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung